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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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SB z. Vers. v. Schäden - Kühlgut<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 2<br />

Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut<br />

Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Kühlgutversicherung.<br />

1. Versicherte Gefahr<br />

Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch<br />

- Austritt von Kühlmitteln,<br />

- Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit,<br />

- Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.<br />

2. Ausschlüsse<br />

Der Versicherer ersetzt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch<br />

a) Verfügung von hoher Hand,<br />

b) Streik oder Aussperrung,<br />

c) gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung,<br />

d) Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,<br />

e) angekündigte Stromabschaltungen.<br />

3. Versicherte Sachen<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Waren und Vorräten in stationären<br />

Tiefkühltruhen aller Art und stationären Kühl-/Tiefkühlräumen.<br />

4. Spezielle Sicherheitsvorschriften<br />

Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Tiefkühlanlage sind sorgfältig zu beachten.<br />

Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Überprüfung<br />

durch Fachpersonal sicherzustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den<br />

Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten. Verletzen der Versicherungsnehmer,<br />

der Versicherte oder ihre für die Betriebsführung verantwortlichen Vertreter eine dieser<br />

Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt<br />

oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang<br />

wirksam. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG.<br />

Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

KFS0713 Seite 359 von 608

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