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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB HA HuG<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 14<br />

- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch<br />

oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und<br />

Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit derartigen Schäden.<br />

Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige<br />

organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex<br />

(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.<br />

2. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.<br />

5.9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,<br />

die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe<br />

4.3), finden auch insoweit Anwendung.<br />

6. Umweltschadenbasisversicherung<br />

6.1 Gegenstand der Versicherung<br />

6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich<br />

ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen,<br />

soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine<br />

1. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,<br />

2. Schädigung der Gewässer,<br />

3. Schädigung des Bodens.<br />

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder<br />

einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben<br />

genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der<br />

Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des<br />

Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend<br />

gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über<br />

eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.<br />

6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:<br />

1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern<br />

sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3, 2. und 3. fallen,<br />

2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3, 3. umfasst sind, nach<br />

Inverkehrbringen,<br />

3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von<br />

Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt<br />

sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.<br />

Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte<br />

"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb<br />

einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt den<br />

zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.<br />

Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten<br />

Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der<br />

Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.<br />

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