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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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Klauseln für stationäre Maschinen<br />

Stand 01.10.2012 Seite 10<br />

Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605<br />

1. Zeichnungsvoraussetzungen<br />

Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die<br />

Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 350.000 EUR. Bei Maschinen<br />

mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung<br />

von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.<br />

Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer<br />

Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.<br />

2. Gegenstand der Versicherung<br />

2.1 Versicherte Sachen<br />

Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.<br />

Holzindustrie, wie z. B.<br />

- Bearbeitungsmaschinen,<br />

- Stanzen,<br />

- Sägen,<br />

- Hobel,<br />

- Schälmaschinen,<br />

- Fräsmaschinen,<br />

- Drehmaschinen.<br />

2.2 Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind:<br />

- Sägegatter,<br />

- Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,<br />

- mobile Anlagen und Geräte,<br />

- Vorführgeräte,<br />

- Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde<br />

Anlagen und Geräte,<br />

- Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch<br />

Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,<br />

- Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,<br />

- Prototypen,<br />

- Maschinen unter Tage,<br />

- schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,<br />

- geringwertige Wirtschaftsgüter,<br />

- Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton<br />

und Holz.<br />

2.3 Nicht versicherte Betriebe<br />

- Spanplattenherstellung,<br />

- Pelletherstellung,<br />

- Recycling,<br />

- Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,<br />

- Müll und Abfall,<br />

- Entsorgung.<br />

3. Versicherungssumme, Unterversicherung<br />

Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte<br />

Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.<br />

Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für<br />

Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend<br />

gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert<br />

entspricht.<br />

4. Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als<br />

acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das<br />

Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von<br />

den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens<br />

50 Prozent vorgenommen.<br />

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