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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HA Hunde<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.10.2012 Seite 3<br />

5. Gewässerschadenrestrisiko<br />

5.1 Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt<br />

werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />

eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der<br />

Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der<br />

Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />

besonderen Vertrag gewährt).<br />

5.2 Rettungskosten<br />

5.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie<br />

außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />

zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />

übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der<br />

Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).<br />

5.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />

sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die<br />

Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von<br />

Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des<br />

Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />

5.3 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche.<br />

5.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch<br />

vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />

haben.<br />

5.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder<br />

Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />

sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

5.4 Mitversicherte Risiken<br />

5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als<br />

Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis<br />

205 l/kg Inhalt soweit das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht<br />

übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie<br />

nachstehender Erläuterungen.<br />

Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die<br />

Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der <strong>Gesamt</strong>menge hinausgehen.<br />

5.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem<br />

Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts.<br />

5.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung<br />

gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten,<br />

der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig<br />

durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.<br />

5.4.4 Nach 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die<br />

dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen<br />

in Gewässer gelangen.<br />

5.4.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des<br />

Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen<br />

werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem<br />

Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung<br />

dieser Kosten verpflichtet ist.<br />

KFS0713 Seite 71 von 608

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