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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Ertragsausfallversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 9<br />

35. Ausschluss Terrorschäden<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden<br />

durch Terrorakte.<br />

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung<br />

politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder<br />

Schrecken in der Bevölerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine<br />

Regierung oder stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.<br />

(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU inkusive Kosten versichert gelten.)<br />

oder<br />

35a.1.<br />

35a.2.<br />

35a.3.<br />

35a. Schäden durch Terrorismus<br />

Ausschluss<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden<br />

durch Terrorakte.<br />

Definition<br />

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung<br />

politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder<br />

Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine<br />

Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.<br />

Wiedereinschluss<br />

Abweichend von 35a.1 der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nur im<br />

Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden<br />

gelten soweit jeweils vereinbart Ertragsausfallschäden und Kosten durch Terrorakte nach<br />

Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert:<br />

a) Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.<br />

Ertragsausfallschäden sind nur versichert, wenn sich sowohl der auslösende Sachschaden<br />

als auch der Ertragsausfall in Deutschland ereignen und auswirken.<br />

b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende<br />

Ertragsausfallschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets<br />

ausgeschlossen:<br />

aa) Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Stubstanzen,<br />

bb) Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. strom, Gas, Wasser,<br />

Telekommunikation),<br />

cc) Rückwirkungsschäden,<br />

dd) Schäden durch Zu- und Abgangsbeschränkungen - wenn durch den Vertrag hierfür<br />

Versicherungsschutz geboten wird -,<br />

c) Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten<br />

Jahreshöchstentschädigung.<br />

d) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer<br />

jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach<br />

Zugang wirksam.<br />

(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive<br />

Kosten versichert gelten.)<br />

36. Führung<br />

Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des<br />

Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.<br />

(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)<br />

KFS0713 Seite 317 von 608

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