12.01.2014 Aufrufe

R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 2<br />

Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch<br />

unbenannte Gefahren<br />

Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch<br />

unbenannte Gefahren.<br />

1. Versicherte Gefahr<br />

Die Versicherung umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren.<br />

2. Unbenannte Gefahren<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in<br />

den Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder<br />

beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall<br />

abhandenkommen.<br />

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder<br />

rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit<br />

erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der<br />

Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.<br />

3. Abgrenzungen<br />

Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine<br />

Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer<br />

Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine<br />

Fehlfunktion in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen<br />

Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren,<br />

falsche Ergebnise produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen.<br />

Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor soweit ein ursprünglich vorhandener<br />

Mangel offenkundig wird.<br />

Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten<br />

versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser<br />

Versicherung.<br />

4. Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind Schäden durch<br />

a) Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen,<br />

b) Sturmflut,<br />

c) betriebsbedingte Abnutzung/Alterung,<br />

d) Ver- oder Bearbeitung,<br />

e) Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung durch<br />

Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem<br />

Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2 der Speziellen Bedingungen zur<br />

Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind,<br />

f) korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von<br />

Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge<br />

eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2 der Speziellen<br />

Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind,<br />

g) Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn,<br />

dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses<br />

nach 2 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte<br />

Gefahren sind,<br />

h) den Ausfall oder die mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Waren<br />

und Vorräten,<br />

i) normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse<br />

gerechnet werden muss, Starkregenereignisse gemäß den Richtwerten des Deutschen<br />

Wetterdienstes gelten nicht als normaler Witterungseinfluss;<br />

j) durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen,<br />

KFS0713 Seite 355 von 608

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!