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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 3<br />

dd) Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich<br />

deren Rahmen<br />

der gesamten Außenverglasung der versicherten Gebäude und der Innenverglasung der<br />

Räume oder Gebäudeteile der versicherten Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch oder<br />

dem Gebrauch durch den Versicherungsnehmer dienen und der vom Versicherungsnehmer<br />

genutzten Außenschaukästen und -vitrinen,<br />

b) der Werbung des Versicherungsnehmers dienenden, fertig eingesetzten oder montierten<br />

Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente<br />

(Werbeanlagen).<br />

(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude ganz<br />

oder teilweise vermietet wird.)<br />

6. Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind<br />

a) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,<br />

b) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und<br />

Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung,<br />

c) optische Gläser, Geschirr und Handspiegel,<br />

d) Hohlgläser und Beleuchtungskörper soweit nicht nach 3.b), 4.b) oder 5.b) der speziellen<br />

Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch versichert,<br />

e) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,<br />

Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten,<br />

Computer-Displays),<br />

f) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern,<br />

g) Scheiben aus Glaskeramik und Scheiben von Sonnenbänken,<br />

h) bewegliche Sachen im Freien und auf Transporten,<br />

i) Verglasungen von Gewächshäusern,<br />

j) Werbetafeln in LED-Technik.<br />

7. Anpassung des Versicherungsumfangs<br />

Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für<br />

Verglasungsarbeiten an, entsprechend verändert sich der Beitrag.<br />

8. Anpassung des Beitrags<br />

Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in<br />

diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die<br />

vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert<br />

haben.<br />

Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude,<br />

Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.<br />

Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für<br />

Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter<br />

dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.<br />

Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 Prozent liegt.<br />

Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der<br />

Preisindex gegenüber dem Zeiptunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung<br />

maßgebend war.<br />

9. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers<br />

a) Widerspruchsrecht<br />

Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den geänderten Beitrag kann der<br />

Versicherungsnehmer durch Erklärung in Schriftform die ihm mitgeteilte Veränderung<br />

rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 9.b) der<br />

Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch abgeben, so muss<br />

dies deutlich zum Ausdruck kommen.<br />

b) Aufhebungsrecht<br />

Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass<br />

die Bestimmungen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind.<br />

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