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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 17<br />

26a.3 Wiedereinschluss<br />

Abweichend von 26.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und<br />

nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und<br />

Schäden gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach<br />

Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert:<br />

a) Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.<br />

b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Sachschäden sowie<br />

Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:<br />

aa) Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen.<br />

bb) Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,<br />

Telekommunikation).<br />

c) Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten<br />

Jahreshöchstentschädigung.<br />

d) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer<br />

jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach<br />

Zugang wirksam.<br />

(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive<br />

Kosten versichert gelten.)<br />

27. Führung<br />

Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des<br />

Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.<br />

(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft)<br />

28. Prozessführung<br />

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes<br />

vereinbart:<br />

a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur<br />

gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.<br />

b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig<br />

gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach<br />

Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.<br />

c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung<br />

notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit<br />

der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der<br />

Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten<br />

Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere<br />

Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht<br />

entsprochen, so gilt 28 b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und<br />

Inhaltsversicherung nicht.<br />

(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)<br />

KFS0713 Seite 290 von 608

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