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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 7<br />

15.6 Mehrkosten durch Technologiefortschritt<br />

Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder<br />

Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge<br />

Technologiefortschritts nicht möglich ist.<br />

ßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen<br />

Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.<br />

15.7 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der<br />

Gebäudebestandteile<br />

Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der<br />

Gebäudebestandteile sind Mehrkosten die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der<br />

versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte, aber mit<br />

verbesserten Verbrauchswerten entstanden sind.<br />

Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden<br />

betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.<br />

15.8 Zeitwert bei Mehrkosten<br />

Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die vorgenannten Mehrkosten (15.4 bis 15.7)<br />

nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen<br />

Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten<br />

nicht ersetzt.<br />

15.9 Kosten für die Dekontamination von Erdreich<br />

a) Deckungsumfang<br />

Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer<br />

aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen<br />

Versicherungsfall aufwenden muss, um<br />

aa) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder<br />

gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und<br />

nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;<br />

bb) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort<br />

abzulagern oder zu vernichten;<br />

cc) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />

wiederherzustellen.<br />

b) Gesetzesgrundlage<br />

Die Aufwendungen gemäß 15.9 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und<br />

Inhaltsversicherung werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen<br />

aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalls erlassen wurden;<br />

bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls<br />

entstanden ist;<br />

cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen<br />

Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit<br />

Kenntniserhalt zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben<br />

sich aus 5 des Allgemeinen Teils.<br />

c) Altlasten<br />

Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so<br />

werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden<br />

Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und<br />

wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.<br />

Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige<br />

festgestellt.<br />

d) Abgrenzung Behördenauflagen<br />

Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger<br />

Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten<br />

Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.<br />

KFS0713 Seite 280 von 608

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