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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB HA HuG<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 8<br />

4.2.5 wegen<br />

1. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von<br />

Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;<br />

2. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,<br />

Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.<br />

4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend<br />

gemacht werden, gilt:<br />

4.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

2. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden<br />

Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder;<br />

3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder<br />

im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen<br />

einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

derartigen Schäden.<br />

Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische<br />

Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)<br />

geltend gemacht werden.<br />

4.3.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen<br />

auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das<br />

gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

4.3.3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsgesellschaften, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien<br />

und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe<br />

Leistungsübersicht.<br />

4.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />

ist.<br />

5. Umwelthaftpflichtbasisversicherung<br />

Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem<br />

Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist -<br />

die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:<br />

5.1 Gegenstand der Versicherung<br />

5.1.1 Versichert ist - abweichend von 7.10 b) AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die<br />

gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und<br />

Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder<br />

Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.<br />

Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Sinne des vorgenannten Absatzes.<br />

Mitversichert sind gemäß 2 a) AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von<br />

Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden<br />

behandelt.<br />

5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im<br />

räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder<br />

Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.<br />

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