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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Ertragsausfallversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 5<br />

c) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des<br />

Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt soweit sie zusammen mit der übrigen<br />

Entschädigung die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf<br />

einer Weisung des Versicherers beruhen.<br />

d) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die<br />

vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.<br />

e) Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach 34. der Versicherungsbedingungen zur<br />

Sachversicherung.<br />

17. Nutzungsbeschränkungen<br />

Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch Ertragsausfallschäden,<br />

wenn sich der Sachschaden infolge einer versicherten Gefahr im Sinne dieses Vertrags in der<br />

Nachbarschaft von versicherten Betrieben ereignet hat und dadurch die im Versicherungsvertrag<br />

als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke insgesamt oder teilweise nicht mehr betreten<br />

oder darauf befindliche Betriebsanlagen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können.<br />

Ausbleibende Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Erdöl, Wärme, Kälte, Luft, Dampf), Wasser<br />

und Telekommunikationsdienstleistungen gelten nicht als Nutzungsbeschränkung.<br />

18. - entfällt -<br />

19. - entfällt -<br />

20. Versicherungssumme<br />

Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers<br />

errechnete oder der nach 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung<br />

gemeldete Wert.<br />

21. Nachhaftung<br />

Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 von Hundert. Dies<br />

gilt nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.<br />

Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger<br />

Frist außer Kraft setzen.<br />

Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der<br />

Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt.<br />

22. Meldung der erwirtschafteten Werte<br />

Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist<br />

verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen<br />

Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Der<br />

gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum<br />

Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme. Erfolgt keine Meldung, gilt die<br />

Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr als gemeldet.<br />

Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt<br />

der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für<br />

die Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze.<br />

23. - entfällt -<br />

24. - entfällt -<br />

KFS0713 Seite 313 von 608

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