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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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Klauseln für Elektronik<br />

Stand 01.10.2012 Seite 7<br />

2. Gegenstand der Versicherung<br />

2.1 Versicherte Sachen<br />

Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe,<br />

Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, wie z. B.<br />

- Alarm- und Brandmeldeanlagen,<br />

- Zutrittskontroll- und Türschließanlagen,<br />

- Videoüberwachungsanlagen,<br />

- Warensicherungssysteme,<br />

- Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen,<br />

- sonstige Mess- und Prüfgeräte,<br />

- Parkhaus- und Schrankenanlagen,<br />

- Fahrkartenautomaten,<br />

- Tankautomaten,<br />

- Fütterungscomputer.<br />

2.2 Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind:<br />

Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:<br />

- Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,<br />

- Materialprüf- und Labortechnik,<br />

- Satz- und Reprotechnik,<br />

- Bild- und Tontechnik,<br />

- Medizintechnik,<br />

- Kassen und Waagen,<br />

- Photovoltaik,<br />

- Vorführgeräte,<br />

- Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene<br />

fremde Anlagen und Geräte,<br />

- Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch<br />

Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,<br />

- Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),<br />

- Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und<br />

Systemhäuser),<br />

- Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,<br />

- Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,<br />

- Prototypen,<br />

- gewerblicher Verleih und Vermietung,<br />

- Anlagen und Geräte unter Tage,<br />

- Navigationsanlagen aller Art,<br />

- Sachen in oder an Luftfahrzeugen,<br />

- Geschwindigkeitsmessanlagen,<br />

- Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen,<br />

- Verkehrsregelungsanlagen,<br />

- schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.<br />

2.3 Nicht versicherte Betriebe<br />

- Amüsierbetriebe,<br />

- Bertriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.<br />

3. Versicherungssumme, Unterversicherung<br />

Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte<br />

Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.<br />

Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für<br />

Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend<br />

gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert<br />

entspricht.<br />

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