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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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Sonderbedingungen für InkassoPLUS Garantie<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.01.2010 Seite 2<br />

Sofern das Inkassounternehmen im Rahmen der nach 3.1 erster Spiegelstrich eingeleiteten<br />

Inkassomaßnahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft, tritt der<br />

Versicherungsfall zwei Wochen nach Überschreitung der Fälligkeit gemäß Ratenzahlungsplan ein.<br />

3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherungsfall nicht innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls bei <strong>R+V</strong><br />

gemeldet hat.<br />

4. Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />

Es besteht kein Versicherungsschutz für<br />

4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,<br />

4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer oder ein Gesellschafter<br />

des Versicherungsnehmers mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bei denen er<br />

anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann oder mit denen er<br />

durch einen Gewinnabführungsvertrag zu seinen Gunsten verbunden ist,<br />

4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der<br />

Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,<br />

4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem<br />

Versicherungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,<br />

4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen<br />

Gegenständen (zum Bespiel Miete, Leihe, Pacht, Leasing),<br />

4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonst selbständiger Tätigkeit des<br />

Versicherungsnehmers als Versandhändler incl. E-Commerce, Inkassounternehmen,<br />

Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,<br />

4.7 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen<br />

Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr<br />

aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,<br />

4.8 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt<br />

des Versicherungsfalls nach 3.1 oder 3.2 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

gestellt wurde oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidationsoder<br />

Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche<br />

Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich,<br />

4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische<br />

Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des<br />

Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen<br />

oder durch Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen<br />

vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.<br />

5. Wie hoch ist die Entschädigungsleistung und wann wird sie ausgezahlt?<br />

5.1 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall<br />

1 anteilig 50 % der im Inkassoverfahren gegen einen Kunden geltend gemachten Forderungen<br />

(ohne Mehrwertsteuer),<br />

2 höchstens jedoch 1.000 EUR unter Anrechnung<br />

- der Erlöse aus dem Inkassoverfahren (Zahlungen durch den Schuldner),<br />

- der Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann und<br />

- der Erlöse aus Eigentumsvorbehalten und sonstigen Rechten oder Sicherheiten.<br />

5.2 In einem Versicherungsjahr können höchstens aus drei Versicherungsfällen<br />

Entschädigungsleistungen aus der Forderungsausfall-Versicherung bezogen werden. Das<br />

Versicherungsjahr ist der nach 2 AT definierte Zeitraum; er beträgt höchstens 1 Jahr.<br />

5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer<br />

diese spätestens nach einem Monat aus.<br />

KFS0713 Seite 431 von 608

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