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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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Klauseln für Elektronik<br />

Stand 01.10.2012 Seite 27<br />

5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um<br />

den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.<br />

5.5 Bei Schäden gemäß Nr. 4 a) bis 4 d) und f) ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des<br />

Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß Nr. 4 e) abweichend auf 20<br />

Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.<br />

6. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)<br />

Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so<br />

aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig<br />

betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem<br />

Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und<br />

Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren<br />

Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und<br />

Durchführung von Rücksicherungstests.<br />

6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des<br />

Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu<br />

beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren<br />

vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu<br />

verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten<br />

und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.<br />

6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach<br />

Maßgabe des § 28, Absatz 1 und Absatz 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch<br />

leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29<br />

VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein.<br />

Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag<br />

bezeichnetenbetriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist,<br />

infolge eines dem Grunde nach gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so<br />

ersetzt der Versicherer die Kosten für Überbrückungsmaßnahmen (Nr. 2), die entstehen, weil<br />

der frühere betriebsfertige Zustand dieser Sache wieder hergestellt oder diese Sache wieder<br />

beschafft werden muss (Mehrkosten).<br />

b) Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5) nur, wenn der Zeitpunkt, von dem an der<br />

Schaden (gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen) für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln<br />

der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung<br />

vereinbarte Dauer liegt.<br />

2. Mehrkosten<br />

a) Versichert sind nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten zeitabhängigen aa) und<br />

zeitunabhängigen bb) Mehrkosten.<br />

aa) Zeitabhängige Mehrkosten (Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung<br />

oder Beeinträchtigung entstehen) können versichert werden, insbesondere für<br />

- die Benutzung anderer Anlagen;<br />

- die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;<br />

- die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen<br />

oder den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.<br />

KFS0713 Seite 474 von 608

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