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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.07.2013 Seite 10<br />

16.4 Gemeiner Wert<br />

Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die<br />

laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der<br />

Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen<br />

Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b)<br />

oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und<br />

die Wiederherstellung notwendig ist.<br />

16.5 Höherhaftung<br />

Der Versicherer gewährt über die zuletzt dokumentierte Versicherungssumme für Gebäude und<br />

Inhalt hinaus eine Höherhaftung in dem vereinbarten Umfang. Davon unberührt bleiben<br />

Höchstentschädigungen sowie Vorräte auf Basis der Stichtagsversicherung.<br />

16.6 Unterversicherung<br />

a) Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.<br />

Im Fall der Unterversicherung wird - sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird - die<br />

Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und<br />

Inhaltsversicherung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert<br />

nach folgender Berechnungsformel gekürzt:<br />

Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme zuzüglich<br />

Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert.<br />

Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte<br />

Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen<br />

Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten<br />

Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach 16.1 der<br />

Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung entsprechend gekürzt.<br />

b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.<br />

c) Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung<br />

aa) 16.6 a) und 16.6 b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung<br />

ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden 1 % der Versicherungssumme, maximal<br />

500.000 EUR nicht übersteigt.<br />

bb) Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung<br />

vereinbart ist und nicht für die Außenversicherung.<br />

cc) Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung<br />

vereinbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des <strong>Gesamt</strong>betrags<br />

der Versicherungssummen gemäß 16.6 c) aa) der Besonderen Bedingungen zur<br />

Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht berücksichtigt.<br />

16.7 Versicherung auf Erstes Risiko<br />

Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine<br />

Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.<br />

16.8 Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.<br />

17. Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei<br />

17.1 Verantwortung des Versicherungsnehmers<br />

Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon<br />

für Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung.<br />

17.2. Verantwortung des Versicherers<br />

Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten<br />

Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage<br />

für die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt<br />

veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche<br />

Arbeitsmaschinen bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte<br />

Indexreihen verwendet. Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der<br />

Versicherer die Werte der zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und<br />

die Wertzuschläge für Preissteigerungen.<br />

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