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R+V Bedingungsheft SpezialPolicen Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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FRB 2013<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Stand 01.01.2013 Seite 5<br />

8. Rechtsschutz bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen<br />

Finden beim Versicherungsnehmer Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt,<br />

besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung<br />

unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von der Maßnahme als Verdächtiger oder<br />

in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.<br />

2.14 Daten-Rechtsschutz<br />

für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung.<br />

Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und anderen<br />

Personenvereinigungen des privaten Rechts soweit sie nicht unter § 2, Absatz 1 bis 3, BDSG<br />

fallen sowie den in § 2, Absatz 1 bis 3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen<br />

Stellen gewährt soweit diese personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder<br />

verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des<br />

Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.<br />

2.15 Internet-Domänen-Rechtsschutz<br />

Abweichend von 3.1.2.1, 3.1.2.4 und 3.1.2.5 umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung<br />

rechtlicher Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht, die in<br />

ursächlichem Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung einer eigenen Internet-Domäne<br />

oder Internet-Homepage stehen.<br />

Übernommen werden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR (inklusive Nebenkosten<br />

und Umsatzsteuer) je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung<br />

entfällt.<br />

2.16 InkassoPLUS<br />

für die außergerichtliche Beitreibung der im Versicherungsschein genannten Anzahl unstreitiger<br />

vertraglicher Forderungen aus der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst<br />

selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers durch ein vom Versicherer benanntes<br />

Inkasso-Unternehmen. Der Versicherer trägt im Falle der teilweisen oder vollständigen<br />

Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß 5.2.2.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sich vor Erteilung des Inkassoauftrags mit dem<br />

Versicherer in Verbindung zu setzen, sofern diese ihm das Inkasso-Unternehmen nicht bereits<br />

benannt hat.<br />

2.17 <strong>R+V</strong>-Anwaltstelefon (Serviceleistung)<br />

Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das <strong>R+V</strong>-Anwaltstelefon<br />

1. im Privatbereich telefonische anwaltliche Beratungen gemäß Versicherungsumfang in allen<br />

privaten Rechtsfragen, die den Versicherungsnehmer bzw. die im privaten Bereich<br />

mitversicherten Personen betreffen;<br />

2. im betrieblichen/gewerblichen Bereich telefonische anwaltliche Beratungen in allen<br />

Rechtsfragen gemäß seinem Versicherungsumfang im Zusammenhang mit dem versicherten<br />

Betrieb.<br />

Die Risikoausschlüsse des 3 gelten nicht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls im Sinne des 4<br />

ist nicht notwendig.<br />

2.18 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz<br />

für die Abwehr von Ansprüchen, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<br />

bzw. vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen einer<br />

Benachteiligung, Diskriminierung, Belästigung, Ehrverletzung oder sonstigen<br />

Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden. Der gegen den Versicherungsnehmer<br />

erhobene Anspruch muss auf den Ersatz eines Schadens, eine Entschädigung, eine<br />

Unterlassung, Duldung, Beseitigung oder Vornahme einer erforderlichen Handlung gerichtet sein.<br />

2.19 Photovoltaik-Rechtsschutz<br />

für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem<br />

Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis 10 kWp im Eigentum des Versicherungsnehmers auf in<br />

Deutschland gelegenen privat selbstgenutzten Objekten. Der Risikoausschluss 3.1.1.4 gilt nur im<br />

ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.<br />

KFS0713 Seite 413 von 608

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