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Wirtschaftswoche Ausgabe vom 2013-11-11 (Vorschau)

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Geld&Börse | Steuern und Recht<br />

ELEKTROFAHRRÄDER<br />

Verschiedene<br />

Pegel<br />

MIETWOHNUNG<br />

Farbe abwischen<br />

Wer eine Wohnung grellbunt streicht, muss beim Auszug renovieren oder zahlen.<br />

Für die einen sind kräftig rot, blau oder gelb gestrichene<br />

Räume ein Ausdruck von Lebensfreude,<br />

für die anderen eine Beleidigung für die Augen.<br />

Dieser Konflikt brachte einen Vermieter und<br />

seine Ex-Mieter jetzt vor den Bundesgerichtshof.<br />

Der Vermieter hatte seine Doppelhaushälfte<br />

dem Ehepaar Anfang 2007 frisch renoviert und<br />

mit weiß getünchten Wänden übergeben. Die<br />

hielten die offenbar für zu eintönig und steril und<br />

verschönerten die Zimmer des Hauses kurzerhand<br />

mit grellen Farben. Als sie nach zweieinhalb<br />

Jahren auszogen, traf den Vermieter angesichts<br />

der Farbenpracht fast der Schlag. Er ließ erneut<br />

Maler anrücken, um Wände und Decken zweimal<br />

mit unaufdringlicher Farbe zu streichen, bevor er<br />

Mietinteressenten durch das Haus führen konnte.<br />

Die Handwerker kosteten ihn 3648 Euro, auf denen<br />

er aber nicht sitzen bleiben wollte.<br />

Einen Teil zog er den Ex-Mietern von der Kaution<br />

ab und verlangte auch die restlichen 1836 Euro<br />

von ihnen. Doch die bunten Vögel blieben stur<br />

und zahlten nicht. Damit kamen sie vor dem<br />

Bundesgerichtshof nicht durch. Dem Vermieter<br />

stünde Schadensersatz zu, meinten die Richter<br />

und verdonnerten die früheren Mieter zur Zahlung<br />

(VIII ZR 416/12). Sie hätten ein Haus hinterlassen,<br />

das in dem „ausgefallenen farblichen Zustand“<br />

von anderen nicht akzeptiert würde. Um<br />

neue Mieter zu finden, bliebe Vermietern nichts<br />

anderes übrig, als erneut zu renovieren. Und diese<br />

Kosten müsse der Mieter übernehmen – oder<br />

auf Farbe verzichten.<br />

Elektrofahrräder sind beliebt.<br />

Landen die Fahrer aber vor Gericht,<br />

gibt es manchmal technische<br />

Probleme. Nicht alle Richter<br />

sind sattelfest bei der<br />

Einordnung der Zweiräder in<br />

die Rubrik Kraftfahrzeug oder<br />

Fahrrad. Amtsrichter in Paderborn<br />

hatten einem 32-Jährigen,<br />

der mit 0,8 Promille Blutalkohol<br />

auf seinem Rad mit Motor erwischt<br />

wurde, zu einer Geldbuße<br />

von 750 Euro und einem<br />

dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.<br />

Die Richter am Oberlandesgericht<br />

Hamm kassierten<br />

das Urteil (4 RBs 47/13) aber<br />

wieder und forderten die Kollegen<br />

auf, sich mit den technischen<br />

Details des Rades auseinanderzusetzen.<br />

Denn nicht<br />

jedes Zweirad mit Elektromotor<br />

fällt unter die 0,5-Promille-<br />

Grenze für Kraftfahrzeuge. Dazu<br />

gehören etwa die, die selbstständig<br />

mit einem Elektromotor<br />

fahren, ähnlich einem Mofa,<br />

und bei denen die Höchstgeschwindigkeit<br />

auf 25 Stundenkilometer<br />

gedrosselt wird.<br />

Läuft der Elektromotor aber<br />

nur mit, wenn der Radler auch<br />

in die Pedale tritt, handelt es<br />

sich um Pedelecs. Und die dürfen<br />

Radler auch noch mit 1,6<br />

Promille Alkohol im Blut fahren,<br />

ohne dass sie bei einer Kontrolle<br />

eine Strafe fürchten müssen.<br />

RECHT EINFACH | Friedhof<br />

Im November gedenkt man der<br />

Toten. Auch der Weg zur letzten<br />

Ruhe kann übers Gericht führen.<br />

§<br />

Flugasche. Ein Waldbesitzer<br />

aus Rheinland-Pfalz wollte<br />

nicht ins Grab. Nach seinem<br />

Ableben sollte seine Asche<br />

stattdessen in seinem geliebten<br />

Forst verstreut werden. Der für Bestattungen<br />

zuständige Landkreis<br />

lehnte mit Verweis auf den gesetzlichen<br />

„Friedhofszwang“ ab. Der<br />

Baum-Freund klagte und verlor.<br />

Das Bestattungsrecht sei mit der<br />

Verfassung vereinbar. Schließlich gebe<br />

es auch anonyme Bestattungen<br />

auf Friedhöfen oder Beisetzungen in<br />

extra ausgewiesenen „Friedwäldern“<br />

(Oberverwaltungsgericht Rheinland-<br />

Pfalz, 7 A 10005/12.OVG).<br />

Plattenbau. In Niedersachsen hatte<br />

ein Witwer keine Lust auf Grabpflege.<br />

Statt Veilchen und Erika sollten<br />

Marmorplatten die letzte Ruhestätte<br />

seiner verstorbenen Frau bedecken.<br />

Nachdem das Grab fertig war,<br />

schaltete sich die Gemeinde ein<br />

und verlangte, die Platten zu beseitigen,<br />

weil sie den „natürlichen Verwesungsprozess“<br />

um bis zu zehn<br />

Jahre verzögerten. Die Gerichte<br />

konnten dem Niedersachsen auch<br />

nicht helfen (Oberverwaltungsgericht<br />

Niedersachsen, 8 ME 125/10).<br />

Familienehre. Ein Schwabe erwarb<br />

von der Gemeinde das „Grabnutzungsrecht“<br />

fürs Grab seiner Eltern<br />

für 30 Jahre. Kurz danach tötete<br />

der Mann ein Familienmitglied<br />

und wanderte in den Knast. Die<br />

Schwester des Täters forderte<br />

die Stadtverwaltung auf, das<br />

Grabrecht auf sie umzuschreiben.<br />

Die Gemeinde sah sich dazu<br />

nicht in der Lage. Zu Recht, urteilten<br />

die Richter. Das Nutzungsrecht<br />

an Gräbern könne nur in<br />

Ausnahmefällen entzogen werden.<br />

„Fehlverhalten“ gegen<br />

Angehörige gehöre nicht dazu<br />

(Verwaltungsgericht Stuttgart,<br />

6 K 3723/07).<br />

FOTOS: GETTY IMAGES, MAURITIUS IMAGES/IMAGEBROKER<br />

<strong>11</strong>4 Nr. 46 <strong>11</strong>.<strong>11</strong>.<strong>2013</strong> WirtschaftsWoche<br />

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