Ausbildungsberufe Gesundheit - Kreis Recklinghausen
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SCHULEN DES GESUNDHEITSWESENS – THERAPEUTISCHE BERUFE<br />
113<br />
THERAPEUTISCHE BERUFE<br />
Die Entwicklung der Berufe Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Orthoptik und seit<br />
2002 auch Podologie steht in Deutschland in enger Verzahnung mit der Gesetzgebung zu<br />
Leistungen im medizinischen und sozialen Bereich. Die Anerkennung nicht-ärztlicher therapeutischer<br />
Behandlungen als medizinische Leistungen, die über die gesetzlichen Krankenkassen<br />
finanziert werden, wirkt sich darauf aus, wie sich der Arbeitsmarkt und die Ausbildungskapazitäten<br />
für diese Berufe entwickelt haben. Von daher gilt es, zentrale Eckpunkte<br />
zur Anerkennung nicht-ärztlicher therapeutischer Leistungen innerhalb des <strong>Gesundheit</strong>swesens<br />
zu skizzieren.<br />
Mit dem Rehabilitationsangleichungsgesetz in 1974 wurden nicht-ärztliche Therapieleistungen<br />
im Rahmen der Rehabilitation und Eingliederungshilfe als anerkannte und verordnungsfähige<br />
Heilmittel implementiert. In 2001 wurden mit der Einführung des SGB IX<br />
„Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie“ (§26) als<br />
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgeführt; in §30 wurden Leistungen der<br />
Frühförderung als interdisziplinär zu erbringende Leistungen der Heilpädagogik und medizinischen<br />
Rehabilitation festgelegt, die konzeptionell und organisatorisch (in so genannte<br />
Frühförderstellen) zusammenzuführen sind. Träger der Leistungen sind die gesetzlichen<br />
und privaten Krankenversicherungen, Rentenversicherungsträger oder Unfallversicherungsträger.<br />
Die Leistungen müssen von einem Arzt im Rahmen der Heilmittel verordnet<br />
werden und können stationär in Krankenhäusern und Reha-Kliniken sowie ambulant in<br />
anerkannten therapeutischen Praxen sowie -für Kinder- in Frühförderstellen angeboten<br />
werden.<br />
Die Reformen des <strong>Gesundheit</strong>ssystems seit Mitte der 1990er Jahre führten auch zur<br />
Entwicklung immer wieder neuer Verordnungsrichtlinien. In 2001 wurde das Arzneimittelbudget-Ablösegesetz<br />
verabschiedet, in dessen Zuge die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
für die unterschiedlichen ärztlichen Praxen Richtwerte für die Verordnung von Heilmitteln<br />
aufstellen sollten. In 2004 trat dann das Gesetz zur „Modernisierung der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherungen“ in Kraft, das auch zu einer vollständigen Überarbeitung der Heilmittelrichtlinien<br />
geführt hat, die in den folgenden Jahren fortlaufend aktualisiert wurden.<br />
Zentrale Eckpunkte bei der Heilmittelversorgung sind:<br />
−<br />
Für eine „Heilmittelverordnung im Regelfall“ sind für einzelne Diagnosen und Einschränkungen<br />
die verordnungsfähigen Maßnahmen definiert. Ebenso ist festgeschrieben,<br />
wie häufig die Therapie verordnet werden darf, wobei in der Regel 6 Einheiten<br />
pro Verordnung genehmigt werden und zwischen aufeinanderfolgenden Verordnungen<br />
mehrwöchige Pausen einzulegen sind. 56 „Verordnungen außerhalb des<br />
Regelfalls“ sind nur in bestimmten Fällen, z.B. schwerwiegende chronische Erkrankungen,<br />
möglich, und müssen vom Arzt / Ärztin gesondert begründet und von der<br />
Krankenkasse genehmigt werden.<br />
−<br />
Für die jeweiligen Arztgruppen werden seitens der zuständigen Kassenärztlichen<br />
Vereinigung Heilmittel-Richtgrößen festgesetzt, wonach jede Praxis ein Budget für<br />
Heilmittel erhält. Wird dieses Budget um 15% überschritten erfolgen Wirtschaftlichkeitsprüfungen,<br />
bei einer Überschreitung von mehr als 25% wird die Arztpraxis regresspflichtig,<br />
sofern keine Praxisbesonderheiten vorliegen, die eine Überschreitung<br />
rechtfertigen.<br />
56 Heilmittelkatalog: http://www.heilmittelkatalog.de/online/index.htm