Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...
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eindeutige und voneinan<strong>der</strong> abgrenzbare<br />
För<strong>der</strong>maßnahmen zu formulieren, so dass<br />
eine wi<strong>der</strong>rechtliche Doppelför<strong>der</strong>ung vermieden<br />
wird, die zu einem hohen Verwaltungs-<br />
und Kontrollaufwand und zu entsprechenden<br />
Rückfor<strong>der</strong>ungen führt. Im<br />
Sinne einer transparenten För<strong>der</strong>ung sollten<br />
auch einmalige, investive und annuelle, pflegerische<br />
Leistungen getrennt behandelt<br />
werden. Anzustreben sind auch Projektfinanzierungen<br />
mit Pauschalierung <strong>für</strong> bestimmte<br />
Maßnahmen. <strong>Der</strong> Verwaltungsaufwand<br />
<strong>für</strong> För<strong>der</strong>ung und Beratung sollte in<br />
einer vertretbaren Relation <strong>zum</strong> För<strong>der</strong>tatbestand<br />
stehen (Einführung von Bagetellgrenzen<br />
und Mindestflächen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung).<br />
Aus Gründen <strong>der</strong> Effizienz sollte die Verwaltung<br />
<strong>der</strong>artiger Programme in einem<br />
Fachressort konzentriert werden.<br />
Ein Problem des VNP Wald ist sicherlich<br />
auch die Vertragslaufzeit. Zehn bzw. zwanzig<br />
Jahre sind einerseits <strong>für</strong> den Lebensraum<br />
Wald relativ kurz, an<strong>der</strong>erseits muss ein<br />
hochdynamisches System in einen relativ<br />
starren, flächen- und maßnahmenbezogenen<br />
Vertrag über diesen Zeitraum gefasst werden,<br />
ohne letzten Endes zu wissen, ob die<br />
vereinbarten Vertragsinhalte auch in zwanzig<br />
Jahren noch sinnvoll sind.<br />
Eine Grenze, die unabhängig von <strong>der</strong> Art<br />
des Naturschutzvertrages zunehmend relevant<br />
wird, ist die Bereitschaft <strong>zum</strong> Vertragsabschluss<br />
und damit zu einer langfristigen<br />
Bindung. Das Beispiel Mittelwald zeigt,<br />
dass die Bereitschaft nur dort gegeben ist,<br />
wo es noch intakte Rechtlergemeinschaften<br />
gibt. Werden die traditionellen Mittelwaldbewirtschaftungen<br />
nicht mehr durchgeführt,<br />
kann man sie auch durch das VNP<br />
Wald nicht mehr wie<strong>der</strong>beleben.<br />
Seine rechtlichen Grenzen erfährt <strong>der</strong><br />
Vertragsnaturschutz im Wald immer dann,<br />
wenn die Maßnahmen sich im Wi<strong>der</strong>spruch<br />
zu an<strong>der</strong>en Rechtsnormen befinden. Was<br />
sich so selbstverständlich anhört, war und<br />
ist in <strong>der</strong> Vergangenheit in <strong>der</strong> Praxis immer<br />
ein Streitpunkt gewesen, wenn z. B. die<br />
Frage zu klären war, ob eine grundsätzlich<br />
för<strong>der</strong>fähige Auflichtungs-/Entbuschungsaktion<br />
von mit Kiefern bestockten Brennenstandorten<br />
in <strong>der</strong> Au eine Rodung nach<br />
Waldrecht darstellt und entsprechend rechtlich<br />
zu würdigen (d. h. in vielen Fällen<br />
abzulehnen) sei.<br />
Schließlich führt die <strong>der</strong>zeitige forstpolitische<br />
Diskussion zur Festlegung <strong>der</strong><br />
guten (naturschutz-)fachlichen Praxis (GFP)<br />
(WINKEL & VOLZ 2003, GIESEN 2003)<br />
zu einer weiteren Schwierigkeit des Vertragsnaturschutzes<br />
im Wald: Sollte die GFP mit<br />
einem ausführlichen und anspruchsvollen<br />
Kriterienkatalog zur gesetzlichen Verpflichtung<br />
erhoben werden, die von jedem Wald-<br />
besitzer zu erbringen ist, dann führt dies<br />
zwangsläufig zu einer Anhebung des Ausgangsniveaus<br />
<strong>für</strong> künftige För<strong>der</strong>programme<br />
mit einem Wegfall bzw. <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>möglichkeiten.<br />
Angesichts dieser Problematik erscheint bei<br />
<strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> GFP eine Begrenzung<br />
auf wenige, klar nachweisbare Kriterien<br />
zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Dazu können dann<br />
noch <strong>für</strong> die einzelnen Waldbesitzarten<br />
weitere gesetzliche Verpflichtungen z. B.<br />
zur „vorbildlichen Bewirtschaftung“ kommen,<br />
die ebenfalls von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ausgenommen<br />
sind. Darüber hinaus muss es aber<br />
auch in Zukunft möglich sein, För<strong>der</strong>programme<br />
<strong>für</strong> den Vertragsnaturschutz im<br />
Wald anzunehmen. Dies sollte – bei unterschiedlichem<br />
Ausgangsniveau – auch <strong>für</strong><br />
den öffentlichen Waldbesitz gelten, wo man<br />
sich angesichts <strong>der</strong> angesprochenen finanziellen<br />
Notlage <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte<br />
nicht mehr alles, was waldbaulich-ökologisch<br />
wünschenswert wäre, aus eigener Hand<br />
wird leisten können, son<strong>der</strong>n Wege suchen<br />
wird, eine Kofinanzierung (durch den Bund<br />
bzw. durch die EU) <strong>für</strong> spezielle Naturschutzmaßnahmen<br />
zu finden (vgl. Abb. 1).<br />
Gerade <strong>der</strong> Ansatz des europäischen Biotopverbunds<br />
NATURA 2000, in dem unter<br />
Beibehaltung <strong>eines</strong> günstigen Erhaltungszustands<br />
<strong>für</strong> die in den jeweiligen Gebieten<br />
angeführten Schutzobjekte (Lebensraumtypen<br />
und Arten) die Nutzung ausdrücklich<br />
weiterhin möglich sein soll, bietet <strong>für</strong> den<br />
Vertragsnaturschutz im Wald neue Chancen.<br />
Die in diesem Zusammenhang immer<br />
wie<strong>der</strong> diskutierte FFH-Flächenprämie<br />
macht nur dann Sinn, wenn sie an die Anwesenheit<br />
weniger, nachprüfbarer (Verwaltungs-<br />
und Kontrollaufwand!), aber ökologisch<br />
aussagefähiger Strukturparameter o<strong>der</strong><br />
Indikatorarten (HAMPICKE 1996) gebunden<br />
ist. Denkbar wäre auch eine Kombination<br />
einer Abgeltung flächen- und maßnahmenbezogener<br />
Leistungen (WAGNER<br />
2003).<br />
Generell sollte jede Möglichkeit geprüft<br />
werden, Naturschutzziele durch Kooperation<br />
und vertragliche, freiwillige Vereinbarungen<br />
anstelle von Schutzgebietsausweisungen<br />
und gesetzlichen Ausgleichsverpflichtungen<br />
zu erreichen.<br />
Dabei ist gerade mit Blick auf die Zukunft<br />
zu bedenken, dass die landeskulturelle Bedeutung<br />
des Waldes angesichts <strong>der</strong> schleichenden<br />
Folgen <strong>der</strong> Klimaverän<strong>der</strong>ungen<br />
enorm steigen wird (z. B. Wasserhaushalt).<br />
Gleichzeitig wird auf suboptimalen Standorten<br />
<strong>der</strong> Anbau <strong>der</strong> Fichte, <strong>für</strong> viele Forstbetriebe<br />
nach wie vor <strong>der</strong> „Brotbaum“, durch<br />
Klimaextreme (Sturm, Dürre) und nachfolgenden<br />
Schädlingsbefall zunehmend problematisch<br />
mit entsprechenden Folgen <strong>für</strong><br />
den Holzmarkt. Ein Umbau dieser Wäl<strong>der</strong><br />
wird zwingend notwendig.<br />
Angesichts dieser Entwicklungen müssen<br />
die Forstbetriebe in Zukunft ihre „sonstigen<br />
Produkte“ besser „verkaufen“. Neben dem<br />
Naturschutz gibt es eine Reihe an<strong>der</strong>er Bereiche<br />
<strong>der</strong> sog. Gemeinwohlfunktionen, in<br />
denen beson<strong>der</strong>e Leistungen bzw. Einschränkungen<br />
geson<strong>der</strong>t honoriert werden<br />
könnten. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang<br />
z. B. an folgende Bereiche:<br />
Staatswald Körperschaftswald Privatwald<br />
VNP<br />
VNP<br />
vorbildliche<br />
Bewirtschaftung vorbildliche<br />
Bewirtschaftung<br />
VNP<br />
sachgemäße Forstwirtschaft (Gute Fachliche Praxis)<br />
Abb. 1: Zusammenspiel von gesetzlichen Verpflichtungen (grün) und freiwilligen Leistungen (blau)<br />
<strong>der</strong> einzelnen Waldbesitzarten am Beispiel Vertragsnaturschutz im Wald.