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Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...

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eindeutige und voneinan<strong>der</strong> abgrenzbare<br />

För<strong>der</strong>maßnahmen zu formulieren, so dass<br />

eine wi<strong>der</strong>rechtliche Doppelför<strong>der</strong>ung vermieden<br />

wird, die zu einem hohen Verwaltungs-<br />

und Kontrollaufwand und zu entsprechenden<br />

Rückfor<strong>der</strong>ungen führt. Im<br />

Sinne einer transparenten För<strong>der</strong>ung sollten<br />

auch einmalige, investive und annuelle, pflegerische<br />

Leistungen getrennt behandelt<br />

werden. Anzustreben sind auch Projektfinanzierungen<br />

mit Pauschalierung <strong>für</strong> bestimmte<br />

Maßnahmen. <strong>Der</strong> Verwaltungsaufwand<br />

<strong>für</strong> För<strong>der</strong>ung und Beratung sollte in<br />

einer vertretbaren Relation <strong>zum</strong> För<strong>der</strong>tatbestand<br />

stehen (Einführung von Bagetellgrenzen<br />

und Mindestflächen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung).<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Effizienz sollte die Verwaltung<br />

<strong>der</strong>artiger Programme in einem<br />

Fachressort konzentriert werden.<br />

Ein Problem des VNP Wald ist sicherlich<br />

auch die Vertragslaufzeit. Zehn bzw. zwanzig<br />

Jahre sind einerseits <strong>für</strong> den Lebensraum<br />

Wald relativ kurz, an<strong>der</strong>erseits muss ein<br />

hochdynamisches System in einen relativ<br />

starren, flächen- und maßnahmenbezogenen<br />

Vertrag über diesen Zeitraum gefasst werden,<br />

ohne letzten Endes zu wissen, ob die<br />

vereinbarten Vertragsinhalte auch in zwanzig<br />

Jahren noch sinnvoll sind.<br />

Eine Grenze, die unabhängig von <strong>der</strong> Art<br />

des Naturschutzvertrages zunehmend relevant<br />

wird, ist die Bereitschaft <strong>zum</strong> Vertragsabschluss<br />

und damit zu einer langfristigen<br />

Bindung. Das Beispiel Mittelwald zeigt,<br />

dass die Bereitschaft nur dort gegeben ist,<br />

wo es noch intakte Rechtlergemeinschaften<br />

gibt. Werden die traditionellen Mittelwaldbewirtschaftungen<br />

nicht mehr durchgeführt,<br />

kann man sie auch durch das VNP<br />

Wald nicht mehr wie<strong>der</strong>beleben.<br />

Seine rechtlichen Grenzen erfährt <strong>der</strong><br />

Vertragsnaturschutz im Wald immer dann,<br />

wenn die Maßnahmen sich im Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zu an<strong>der</strong>en Rechtsnormen befinden. Was<br />

sich so selbstverständlich anhört, war und<br />

ist in <strong>der</strong> Vergangenheit in <strong>der</strong> Praxis immer<br />

ein Streitpunkt gewesen, wenn z. B. die<br />

Frage zu klären war, ob eine grundsätzlich<br />

för<strong>der</strong>fähige Auflichtungs-/Entbuschungsaktion<br />

von mit Kiefern bestockten Brennenstandorten<br />

in <strong>der</strong> Au eine Rodung nach<br />

Waldrecht darstellt und entsprechend rechtlich<br />

zu würdigen (d. h. in vielen Fällen<br />

abzulehnen) sei.<br />

Schließlich führt die <strong>der</strong>zeitige forstpolitische<br />

Diskussion zur Festlegung <strong>der</strong><br />

guten (naturschutz-)fachlichen Praxis (GFP)<br />

(WINKEL & VOLZ 2003, GIESEN 2003)<br />

zu einer weiteren Schwierigkeit des Vertragsnaturschutzes<br />

im Wald: Sollte die GFP mit<br />

einem ausführlichen und anspruchsvollen<br />

Kriterienkatalog zur gesetzlichen Verpflichtung<br />

erhoben werden, die von jedem Wald-<br />

besitzer zu erbringen ist, dann führt dies<br />

zwangsläufig zu einer Anhebung des Ausgangsniveaus<br />

<strong>für</strong> künftige För<strong>der</strong>programme<br />

mit einem Wegfall bzw. <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>möglichkeiten.<br />

Angesichts dieser Problematik erscheint bei<br />

<strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> GFP eine Begrenzung<br />

auf wenige, klar nachweisbare Kriterien<br />

zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Dazu können dann<br />

noch <strong>für</strong> die einzelnen Waldbesitzarten<br />

weitere gesetzliche Verpflichtungen z. B.<br />

zur „vorbildlichen Bewirtschaftung“ kommen,<br />

die ebenfalls von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ausgenommen<br />

sind. Darüber hinaus muss es aber<br />

auch in Zukunft möglich sein, För<strong>der</strong>programme<br />

<strong>für</strong> den Vertragsnaturschutz im<br />

Wald anzunehmen. Dies sollte – bei unterschiedlichem<br />

Ausgangsniveau – auch <strong>für</strong><br />

den öffentlichen Waldbesitz gelten, wo man<br />

sich angesichts <strong>der</strong> angesprochenen finanziellen<br />

Notlage <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte<br />

nicht mehr alles, was waldbaulich-ökologisch<br />

wünschenswert wäre, aus eigener Hand<br />

wird leisten können, son<strong>der</strong>n Wege suchen<br />

wird, eine Kofinanzierung (durch den Bund<br />

bzw. durch die EU) <strong>für</strong> spezielle Naturschutzmaßnahmen<br />

zu finden (vgl. Abb. 1).<br />

Gerade <strong>der</strong> Ansatz des europäischen Biotopverbunds<br />

NATURA 2000, in dem unter<br />

Beibehaltung <strong>eines</strong> günstigen Erhaltungszustands<br />

<strong>für</strong> die in den jeweiligen Gebieten<br />

angeführten Schutzobjekte (Lebensraumtypen<br />

und Arten) die Nutzung ausdrücklich<br />

weiterhin möglich sein soll, bietet <strong>für</strong> den<br />

Vertragsnaturschutz im Wald neue Chancen.<br />

Die in diesem Zusammenhang immer<br />

wie<strong>der</strong> diskutierte FFH-Flächenprämie<br />

macht nur dann Sinn, wenn sie an die Anwesenheit<br />

weniger, nachprüfbarer (Verwaltungs-<br />

und Kontrollaufwand!), aber ökologisch<br />

aussagefähiger Strukturparameter o<strong>der</strong><br />

Indikatorarten (HAMPICKE 1996) gebunden<br />

ist. Denkbar wäre auch eine Kombination<br />

einer Abgeltung flächen- und maßnahmenbezogener<br />

Leistungen (WAGNER<br />

2003).<br />

Generell sollte jede Möglichkeit geprüft<br />

werden, Naturschutzziele durch Kooperation<br />

und vertragliche, freiwillige Vereinbarungen<br />

anstelle von Schutzgebietsausweisungen<br />

und gesetzlichen Ausgleichsverpflichtungen<br />

zu erreichen.<br />

Dabei ist gerade mit Blick auf die Zukunft<br />

zu bedenken, dass die landeskulturelle Bedeutung<br />

des Waldes angesichts <strong>der</strong> schleichenden<br />

Folgen <strong>der</strong> Klimaverän<strong>der</strong>ungen<br />

enorm steigen wird (z. B. Wasserhaushalt).<br />

Gleichzeitig wird auf suboptimalen Standorten<br />

<strong>der</strong> Anbau <strong>der</strong> Fichte, <strong>für</strong> viele Forstbetriebe<br />

nach wie vor <strong>der</strong> „Brotbaum“, durch<br />

Klimaextreme (Sturm, Dürre) und nachfolgenden<br />

Schädlingsbefall zunehmend problematisch<br />

mit entsprechenden Folgen <strong>für</strong><br />

den Holzmarkt. Ein Umbau dieser Wäl<strong>der</strong><br />

wird zwingend notwendig.<br />

Angesichts dieser Entwicklungen müssen<br />

die Forstbetriebe in Zukunft ihre „sonstigen<br />

Produkte“ besser „verkaufen“. Neben dem<br />

Naturschutz gibt es eine Reihe an<strong>der</strong>er Bereiche<br />

<strong>der</strong> sog. Gemeinwohlfunktionen, in<br />

denen beson<strong>der</strong>e Leistungen bzw. Einschränkungen<br />

geson<strong>der</strong>t honoriert werden<br />

könnten. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang<br />

z. B. an folgende Bereiche:<br />

Staatswald Körperschaftswald Privatwald<br />

VNP<br />

VNP<br />

vorbildliche<br />

Bewirtschaftung vorbildliche<br />

Bewirtschaftung<br />

VNP<br />

sachgemäße Forstwirtschaft (Gute Fachliche Praxis)<br />

Abb. 1: Zusammenspiel von gesetzlichen Verpflichtungen (grün) und freiwilligen Leistungen (blau)<br />

<strong>der</strong> einzelnen Waldbesitzarten am Beispiel Vertragsnaturschutz im Wald.

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