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Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...

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2 Vorgaben und Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

einen län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Biotopverbund<br />

2.1 Internationale Rechtsgrundlagen<br />

Zu den internationalen Rechtsgrundlagen,<br />

in <strong>der</strong>en Kontext <strong>der</strong> <strong>Aufbau</strong> <strong>eines</strong> län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Biotopverbundes zu sehen<br />

ist, gehören die Biodiversitätskonvention<br />

(Convention on Biological Diversity - CBD)<br />

und die europarechtlichen Grundlagen: die<br />

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie<br />

92/43/EWG), die Vogelschutzrichtlinie<br />

(79/409/EWG) und die Wasserrahmenrichtlinie<br />

(2000/60/EG).<br />

Das Ziel, die biologische Vielfalt (Ökosysteme,<br />

Tier- und Pflanzenarten, genetische<br />

Vielfalt) zu schützen und ihre Bestandteile<br />

nachhaltig zu nutzen, wurde mit <strong>der</strong> Verabschiedung<br />

<strong>der</strong> CBD auf dem UN-Gipfel zu<br />

Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de<br />

Janeiro völkerrechtlich verankert. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> CBD sind die Mitgliedstaaten (Deutschland<br />

seit 1994) unter an<strong>der</strong>em verpflichtet,<br />

ein System von Schutzgebieten und/o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en vergleichbaren Gebieten aufzubauen,<br />

die speziell dem Schutz <strong>der</strong> biologischen<br />

Vielfalt dienen o<strong>der</strong> diesen gewährleisten.<br />

Fast zeitgleich wurde von <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union die FFH-Richtlinie verabschiedet, die<br />

den Schutz <strong>der</strong> natürlichen und naturnahen<br />

Lebensräume sowie <strong>der</strong> wild lebenden Tierund<br />

Pflanzenarten von europäischer Bedeutung<br />

<strong>zum</strong> Ziel hat und somit einen wichtigen<br />

<strong>Beitrag</strong> zur Umsetzung <strong>der</strong> CBD leistet.<br />

Dieses Ziel soll durch den <strong>Aufbau</strong> <strong>eines</strong><br />

europaweit zusammenhängenden ökologischen<br />

Netzes „NATURA 2000“ erreicht<br />

werden, das die aus gemeinschaftlicher Sicht<br />

beson<strong>der</strong>s schutzwürdigen Lebensräume und<br />

Arten erhalten und die entsprechenden<br />

Lebensräume ggf. entwickeln soll.<br />

Um das Schutzgebietssystem NATURA<br />

2000 zu errichten, melden die einzelnen<br />

Staaten ihren Bestand entsprechen<strong>der</strong> Gebiete<br />

an die EU. Auch die Schutzgebiete <strong>der</strong><br />

Vogelschutzrichtlinie gehören <strong>zum</strong> Netz<br />

NATURA 2000 (s. u.).<br />

Deutschland hat seine Gebietsmeldungen<br />

noch nicht abgeschlossen. Insgesamt nehmen<br />

Waldlebensraumtypen gemäß <strong>der</strong> FFH-<br />

Richtlinie, die in gemeldeten FFH-Gebieten<br />

enthalten sind (Meldestand März 2003), ca.<br />

1,5 % <strong>der</strong> Fläche Deutschlands bzw. 23 %<br />

<strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> bis zu diesem Zeitpunkt<br />

gemeldeten FFH-Gebiete (6,8 % <strong>der</strong><br />

Fläche Deutschlands) ein. Allerdings liegt<br />

die FFH-Flächenkulisse einschließlich <strong>der</strong><br />

geplanten Nachmeldungen, die bis Oktober<br />

2003 an die EU übermittelt wurden, bei<br />

9,2 %. Selbst bei einem hohen Waldanteil in<br />

den Nachmeldungen wird die Gesamtfläche<br />

gemeldeter FFH-Waldlebensraumtypen in<br />

Deutschland vergleichsweise gering bleiben.<br />

Die bisherige Meldepraxis war oft nicht<br />

bedarfs-, son<strong>der</strong>n angebotsorientiert, d. h.<br />

es wurden fast ausschließlich Lebensraumflächen<br />

aus den noch vorhandenen naturnahen<br />

Flächen gemeldet. Viele dieser Gebiete<br />

sind sehr klein und zudem häufig von an<strong>der</strong>en<br />

Gebieten isoliert, so dass eine funktionale<br />

ökologische Kohärenz und Raumdeckung,<br />

wie sie die FFH-Richtlinie anstrebt,<br />

nur teilweise gewährleistet ist. Letzteres<br />

kann erreicht werden, wenn sowohl<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> FFH-Richtlinie enthaltene<br />

Entwicklungsgedanke umgesetzt wird als<br />

auch <strong>der</strong> Artikel 10 zur För<strong>der</strong>ung von<br />

Landschaftselementen, die aufgrund ihrer<br />

linearen, fortlaufenden Struktur o<strong>der</strong> ihrer<br />

Vernetzungsfunktion <strong>für</strong> die Wan<strong>der</strong>ung,<br />

die geographische Verbreitung und den genetischen<br />

Austausch wild leben<strong>der</strong> Tiere<br />

und Pflanzen wesentlich sind.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie 1 besteht<br />

die Chance, dass <strong>für</strong> die Vögel eine funktionale<br />

Kohärenz im Rahmen des Schutzgebietssystems<br />

NATURA 2000 eher gewährleistet<br />

ist als <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Artengruppen.<br />

Dies beruht auf <strong>der</strong> Vorgabe, dass zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie vor allem<br />

wichtige Vogelrast- und -brutgebiete als<br />

„special protection area“ (SPA) auszuweisen<br />

sind, die dann zu einem Bestandteil des<br />

NATURA 2000-Netzes werden.<br />

Die Wasserrahmenrichtlinie for<strong>der</strong>t die<br />

(Wie<strong>der</strong>-)Herstellung <strong>eines</strong> guten ökologischen<br />

Zustands von Gewässern und<br />

grundwasserabhängigen Lebensräumen bis<br />

<strong>zum</strong> Jahr 2015. Darüber hinaus stellt sie<br />

eine direkte Verknüpfung zu FFH-Richtlinie<br />

und Vogelschutzrichtlinie her, indem<br />

sie ausdrücklich auf Schutzgebiete nach<br />

gemeinschaftlichem Recht Bezug nimmt.<br />

Da bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Wasserrahmenrichtlinie<br />

die Einzugsgebiete <strong>der</strong><br />

Gewässer mitbetrachtet werden, hat sie<br />

insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> wichtigen Funktion<br />

von Fließgewässern als Verbundachsen<br />

große Bedeutung <strong>für</strong> den <strong>Aufbau</strong> <strong>eines</strong><br />

län<strong>der</strong>übergreifenden Biotopverbundes.<br />

2.2 Nationale Rechtsgrundlagen<br />

<strong>Der</strong> Biotopverbund nach § 3 BNatSchG soll<br />

einerseits die heimischen Tier- und Pflanzenarten,<br />

ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

nachhaltig sichern und an<strong>der</strong>erseits<br />

funktionsfähige ökologische Wechselbeziehungen<br />

bewahren, wie<strong>der</strong>herstellen und<br />

entwickeln. Um dieser umfassenden Zielsetzung<br />

gerecht zu werden, müssten auf <strong>der</strong><br />

7<br />

gesamten Landesfläche Umsetzungsmaßnahmen<br />

ergriffen werden. Da sich die<br />

Flächenfor<strong>der</strong>ung aber mit einem Mindestflächenanteil<br />

von 10 % begnügt, kann sich<br />

diese For<strong>der</strong>ung aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht nur auf die qualitativ hochwertigen<br />

naturnahen bis halbnatürlichen Lebensräume<br />

bzw. die Kernflächen <strong>eines</strong> Biotopverbundes<br />

beziehen (s. auch SRU 2002a). Selbst <strong>für</strong><br />

diese Flächen wird <strong>der</strong> tatsächliche Bedarf<br />

meist höher – etwa 15 % – eingeschätzt (z.<br />

B. HEYDEMANN 1980, DRL 1983, SRU<br />

1996).<br />

Beim <strong>Aufbau</strong> <strong>eines</strong> Biotopverbundes muss<br />

zur Zielerfüllung die „funktionale ökologische<br />

Kohärenz“ im Vor<strong>der</strong>grund stehen;<br />

damit müssen die Flächen automatisch am<br />

Bedarf orientiert werden. <strong>Der</strong> Biotopverbund<br />

kann damit einen wesentlichen ergänzenden<br />

<strong>Beitrag</strong> zur Umsetzung <strong>der</strong> FFH-Richtlinie<br />

leisten (s. o.). <strong>Der</strong> Biotopverbund ist<br />

aber auch über die FFH-Richtlinie hinaus<br />

von Bedeutung, da <strong>der</strong>en Anhänge im Gegensatz<br />

<strong>zum</strong> Biotopverbund nur eine Auswahl<br />

<strong>der</strong> in Deutschland tatsächlich schutzbedürftigen<br />

Lebensräume und Arten umfassen.<br />

Nach dem BNatSchG soll <strong>der</strong> Biotopverbund<br />

aus Kernflächen, Verbindungsflächen und<br />

-elementen (§ 3 (3)) bestehen. Dies können<br />

sein:<br />

festgesetzte Nationalparke (ganze Fläche),<br />

gesetzlich geschützte Biotope nach § 30,<br />

Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des<br />

§ 32 (Flächen im Rahmen von NATURA<br />

2000), Biosphärenreservate o<strong>der</strong> Teile<br />

daraus (Kernzonen) sowie<br />

weitere Flächen und Elemente, einschließlich<br />

Teilen von Landschaftsschutzgebieten<br />

und Naturparken.<br />

Auch die Naturwaldreservate 2 (nach den<br />

Landeswaldgesetzen) können große Bedeutung<br />

<strong>für</strong> den <strong>Aufbau</strong> <strong>eines</strong> län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Biotopverbundes erlangen.<br />

Bedingung ist jedoch, dass alle <strong>der</strong> aufgeführten<br />

Kategorien geeignet sein müssen,<br />

die eingangs genannten Ziele des Biotop-<br />

1 Die Vogelschutzrichtlinie von 1979 dient<br />

<strong>der</strong> Bestandserhaltung sämtlicher europäischer<br />

Vogelarten; hierzu sind von den Mitgliedstaaten<br />

vor allem wichtige Vogelrastund<br />

-brutgebiete als „special protection area“<br />

(SPA) sowie bestimmte Arten zu schützen.<br />

Deutschland hat seine Gebietsmeldungen<br />

noch nicht abgeschlossen.<br />

2 <strong>Der</strong> Begriff wird hier synonym zu den in den<br />

Län<strong>der</strong>n verwendeten Bezeichnungen Bannwäl<strong>der</strong>,<br />

Totalreservate, Naturwaldzellen verwendet<br />

(siehe auch <strong>Beitrag</strong> von SCHMIDT et<br />

al. in diesem Heft).

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