Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...
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nen län<strong>der</strong>übergreifenden Waldbiotopverbund<br />
zu zeigen. Diese For<strong>der</strong>ung wird<br />
von Deutschen <strong>Rat</strong> <strong>für</strong> Landespflege unterstützt<br />
15 .<br />
Auf <strong>der</strong> regionalen Planungsebene sind<br />
insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> naturschutzfachlichen<br />
Seite die Landschaftsplanung, i. d. R. mit<br />
dem Landschaftsrahmenplan (BNatSchG<br />
und konkret in den Landesnaturschutzgesetzen<br />
geregelt), auf <strong>der</strong> forstlichen Seite<br />
die forstliche Rahmenplanung (BWaldG und<br />
Landeswaldgesetze) und die Forsteinrichtung<br />
(forstliche Betriebspläne) von Bedeutung.<br />
Mit Hilfe dieser Instrumente können die <strong>für</strong><br />
einen Waldbiotopverbund erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Flächen und Verbindungselemente geplant<br />
und festgelegt werden.<br />
Die Landschaftsplanung eignet sich<br />
allerdings in den meisten Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
nicht zu einer rechtlichen Sicherung ausgewählter<br />
Flächen (Ausnahme Nordrhein-<br />
Westfalen). In den Staats- und Körperschaftswäl<strong>der</strong>n<br />
könnte dagegen vor allem<br />
die forstliche Rahmenplanung <strong>für</strong> den<br />
Biotopverbund eingesetzt werden. Beide<br />
Planungen sind (lediglich) behördenverbindlich.<br />
Wie CZYBULKA (in diesem<br />
Heft) hervorhebt, ist aber das Verhältnis<br />
zwischen forstlicher Rahmenplanung und<br />
Landschaftsrahmenplan bisher we<strong>der</strong> im<br />
BNatSchG noch im BWaldG geregelt.<br />
Grundsätzlich können zur Sicherung von<br />
Verbindungsflächen und -elementen auch<br />
Bebauungs- und Grünordnungspläne geeignet<br />
sein, nicht allerdings Flächennutzungspläne<br />
wegen ihrer fehlenden Verbindlichkeit<br />
gegenüber Dritten (vgl. CZYBULKA<br />
in diesem Heft).<br />
4.2 Ordnungsrechtliche Instrumente<br />
Zu den ordnungsrechtlichen Instrumenten<br />
zählt <strong>der</strong> hoheitliche Schutz, zu dem vor<br />
allem die Ausweisung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />
Kernflächen <strong>eines</strong> Biotopverbundes als<br />
Schutzgebiet nach Naturschutzrecht gehört;<br />
allerdings ist erst nach Prüfung <strong>der</strong> Eignung<br />
<strong>für</strong> einen Biotopverbund über die entsprechende<br />
langfristig geeignete Schutzkategorie<br />
zu entscheiden.<br />
Im Forstrecht bietet sich nach dem Bundeswaldgesetz<br />
(§ 12 BWaldG) und den Landeswaldgesetzen<br />
die Möglichkeit zur Festsetzung<br />
von Schutzwald (in den Län<strong>der</strong>n umgesetzt<br />
als Naturwaldreservate, Naturwaldzellen,<br />
Bannwald, Totalreservat). Zurzeit<br />
gibt es in Deutschland 824 Naturwaldreservate<br />
mit einer Gesamtfläche von 30.587<br />
ha (P. MEYER mdl. Mitt.). Fast die Hälfte<br />
dieser Gebiete ist kleiner als 20 ha, so dass<br />
ihre Bedeutung <strong>für</strong> einen Biotopverbund<br />
nicht vorrangig auf <strong>der</strong> län<strong>der</strong>übergreifenden<br />
Ebene gesehen werden kann.<br />
Ein weiteres forstrechtliches Instrument, um<br />
einen län<strong>der</strong>übergreifenden Biotopverbund<br />
zu flankieren, ist <strong>der</strong> Erholungswald (§ 13<br />
BWaldG). Neben <strong>der</strong> Widmung geeigneter<br />
Flächen (nach Landeswaldrecht) <strong>für</strong> Erholungs-<br />
und Tourismuszwecke können auch<br />
Bewirtschaftungseinschränkungen ausgesprochen<br />
werden, die ggf. <strong>für</strong> Biotopverbundkonzepte<br />
einsetzbar wären, z. B.<br />
das Verbot Herbizide und Insektizide anzuwenden<br />
o<strong>der</strong> Vorschriften über die Baumartenwahl.<br />
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geht<br />
davon aus, dass die Gewässer als Bestandteile<br />
des Naturhaushalts und als Lebensraum<br />
<strong>für</strong> Tiere und Pflanzen zu sichern und<br />
so zu bewirtschaften sind, dass ihre ökologischen<br />
Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt<br />
bleiben. Zur Unterstützung des<br />
Biotopverbundes kann die Festsetzung von<br />
Wasserschutzgebieten (§ 19 (1) WHG) bei<br />
ähnlicher Zielsetzung in Betracht kommen,<br />
z. B. bei Bruch- und Sumpfwaldkomplexen<br />
und Ufervegetationen.<br />
4.3 Finanzielle Anreizinstrumente<br />
Honorierung ökologischer Leistungen<br />
<strong>der</strong> Forstwirtschaft <strong>für</strong> den Naturschutz<br />
Wichtige Voraussetzung, um einen Biotopverbund<br />
im Wald zu ermöglichen, ist eine<br />
naturnahe Bewirtschaftung <strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong>. Auf<br />
Das LÖWE-Programm in Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
21<br />
<strong>der</strong> gesamten Fläche ist eine „Gute fachliche<br />
Praxis“ (als naturschutzfachliche Spezifizierung<br />
des Begriffs einer ordnungsgemäßen<br />
Forstwirtschaft) als Mindeststandard<br />
einzuhalten. Das BNatSchG enthält in § 5<br />
(5) hierzu die Aussage, dass naturnahe Wäl<strong>der</strong><br />
aufzubauen und diese ohne Kahlschläge<br />
nachhaltig zu bewirtschaften sind, wobei<br />
ein hinreichen<strong>der</strong> Anteil standortheimischer<br />
Forstpflanzen einzuhalten ist. WINKEL &<br />
VOLZ (2003) haben mit ihrer Studie im<br />
Auftrag des Bundesamtes <strong>für</strong> Naturschutz<br />
den gesellschaftlichen Diskurs zur Festlegung<br />
<strong>der</strong> Kriterien einer Guten fachlichen<br />
Praxis vorangetrieben (s. auch WINKEL in<br />
diesem Heft). Wegen <strong>der</strong> möglicherweise<br />
zu erwartenden weitreichenden Konsequenzen<br />
<strong>für</strong> die Forstwirtschaft wurden intensive<br />
Diskussionen ausgelöst (THOROE et al.<br />
2003), die noch nicht zu Ende geführt sind.<br />
Von großer Bedeutung wird sein, ob und<br />
welche Kriterien <strong>für</strong> eine Gute Fachliche<br />
Praxis in <strong>der</strong> Novellierung des Bundeswaldgesetzes<br />
festgelegt werden. Darauf wird ein<br />
System <strong>für</strong> die Honorierung ökologischer<br />
Leistungen im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Waldwirtschaft</strong><br />
aufbauen müssen, das z. B. über den<br />
Vertragsnaturschutz geregelt werden kann.<br />
15 Schon 1984 hatte sich <strong>der</strong> DRL in seiner<br />
Stellungnahme <strong>zum</strong> damaligen Stand <strong>der</strong><br />
Landschaftsplanung <strong>für</strong> ein „Bundeslandschaftsprogramm“<br />
ausgesprochen, das die<br />
übergeordneten Ziele und internationalen<br />
Vorgaben des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />
enthalten sollte (DRL 1984).<br />
Ein Beispiel da<strong>für</strong>, dass ökologische <strong>Waldwirtschaft</strong> unter bestimmten Bedingungen<br />
auch eine ökonomisch günstige Form <strong>der</strong> Bewirtschaftung sein kann, ist das Programm<br />
zur „Langfristigen ökologischen Wald–Entwicklung“ (LÖWE). Es wurde 1991 von <strong>der</strong><br />
Landesregierung Nie<strong>der</strong>sachsen beschlossen und umfasst folgende 13 Grundsätze:<br />
1. Bodenschutz und Baumartenwahl<br />
2. Laubwald- und Mischwaldvermehrung<br />
3. Ökologische Zuträglichkeit<br />
4. Bevorzugung natürlicher Waldverjüngung<br />
5. Verbesserung des Waldgefüges<br />
6. Zielstärkennutzung<br />
7. Erhaltung alter Bäume<br />
8. <strong>Aufbau</strong> <strong>eines</strong> Netzes von Waldschutzgebieten<br />
9. Gewährleistung beson<strong>der</strong>er Waldfunktionen<br />
10. Waldrandgestaltung und Pflege<br />
11. Ökologischer Waldschutz<br />
12. Ökosystemverträgliche Wildbewirtschaftung<br />
13. Ökologisch verträglicher Einsatz <strong>der</strong> Forsttechnik.<br />
Die Ausgaben in den nie<strong>der</strong>sächsischen Staatwäl<strong>der</strong>n konnten durch beachtlich verringerte<br />
Ernte- und Anpflanzungskosten reduziert werden, was zu einem entsprechenden<br />
Anstieg <strong>der</strong> Einnahmen führte. Insbeson<strong>der</strong>e die Reduzierung des Wildbestandes<br />
ermöglicht ein natürliche Waldverjüngung ohne kostenaufwändige Einzäunungen.<br />
Auch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Zielstärkennutzung führte zu einer Gewinnsteigerung.<br />
(Quelle: Nie<strong>der</strong>sächsische Landesforstverwaltung – http://www.forstnds.de/portrait/<br />
loewe.htm, Stand 29.03.04, JANSSEN 2000)