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Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...

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nen län<strong>der</strong>übergreifenden Waldbiotopverbund<br />

zu zeigen. Diese For<strong>der</strong>ung wird<br />

von Deutschen <strong>Rat</strong> <strong>für</strong> Landespflege unterstützt<br />

15 .<br />

Auf <strong>der</strong> regionalen Planungsebene sind<br />

insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> naturschutzfachlichen<br />

Seite die Landschaftsplanung, i. d. R. mit<br />

dem Landschaftsrahmenplan (BNatSchG<br />

und konkret in den Landesnaturschutzgesetzen<br />

geregelt), auf <strong>der</strong> forstlichen Seite<br />

die forstliche Rahmenplanung (BWaldG und<br />

Landeswaldgesetze) und die Forsteinrichtung<br />

(forstliche Betriebspläne) von Bedeutung.<br />

Mit Hilfe dieser Instrumente können die <strong>für</strong><br />

einen Waldbiotopverbund erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Flächen und Verbindungselemente geplant<br />

und festgelegt werden.<br />

Die Landschaftsplanung eignet sich<br />

allerdings in den meisten Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

nicht zu einer rechtlichen Sicherung ausgewählter<br />

Flächen (Ausnahme Nordrhein-<br />

Westfalen). In den Staats- und Körperschaftswäl<strong>der</strong>n<br />

könnte dagegen vor allem<br />

die forstliche Rahmenplanung <strong>für</strong> den<br />

Biotopverbund eingesetzt werden. Beide<br />

Planungen sind (lediglich) behördenverbindlich.<br />

Wie CZYBULKA (in diesem<br />

Heft) hervorhebt, ist aber das Verhältnis<br />

zwischen forstlicher Rahmenplanung und<br />

Landschaftsrahmenplan bisher we<strong>der</strong> im<br />

BNatSchG noch im BWaldG geregelt.<br />

Grundsätzlich können zur Sicherung von<br />

Verbindungsflächen und -elementen auch<br />

Bebauungs- und Grünordnungspläne geeignet<br />

sein, nicht allerdings Flächennutzungspläne<br />

wegen ihrer fehlenden Verbindlichkeit<br />

gegenüber Dritten (vgl. CZYBULKA<br />

in diesem Heft).<br />

4.2 Ordnungsrechtliche Instrumente<br />

Zu den ordnungsrechtlichen Instrumenten<br />

zählt <strong>der</strong> hoheitliche Schutz, zu dem vor<br />

allem die Ausweisung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Kernflächen <strong>eines</strong> Biotopverbundes als<br />

Schutzgebiet nach Naturschutzrecht gehört;<br />

allerdings ist erst nach Prüfung <strong>der</strong> Eignung<br />

<strong>für</strong> einen Biotopverbund über die entsprechende<br />

langfristig geeignete Schutzkategorie<br />

zu entscheiden.<br />

Im Forstrecht bietet sich nach dem Bundeswaldgesetz<br />

(§ 12 BWaldG) und den Landeswaldgesetzen<br />

die Möglichkeit zur Festsetzung<br />

von Schutzwald (in den Län<strong>der</strong>n umgesetzt<br />

als Naturwaldreservate, Naturwaldzellen,<br />

Bannwald, Totalreservat). Zurzeit<br />

gibt es in Deutschland 824 Naturwaldreservate<br />

mit einer Gesamtfläche von 30.587<br />

ha (P. MEYER mdl. Mitt.). Fast die Hälfte<br />

dieser Gebiete ist kleiner als 20 ha, so dass<br />

ihre Bedeutung <strong>für</strong> einen Biotopverbund<br />

nicht vorrangig auf <strong>der</strong> län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Ebene gesehen werden kann.<br />

Ein weiteres forstrechtliches Instrument, um<br />

einen län<strong>der</strong>übergreifenden Biotopverbund<br />

zu flankieren, ist <strong>der</strong> Erholungswald (§ 13<br />

BWaldG). Neben <strong>der</strong> Widmung geeigneter<br />

Flächen (nach Landeswaldrecht) <strong>für</strong> Erholungs-<br />

und Tourismuszwecke können auch<br />

Bewirtschaftungseinschränkungen ausgesprochen<br />

werden, die ggf. <strong>für</strong> Biotopverbundkonzepte<br />

einsetzbar wären, z. B.<br />

das Verbot Herbizide und Insektizide anzuwenden<br />

o<strong>der</strong> Vorschriften über die Baumartenwahl.<br />

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geht<br />

davon aus, dass die Gewässer als Bestandteile<br />

des Naturhaushalts und als Lebensraum<br />

<strong>für</strong> Tiere und Pflanzen zu sichern und<br />

so zu bewirtschaften sind, dass ihre ökologischen<br />

Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt<br />

bleiben. Zur Unterstützung des<br />

Biotopverbundes kann die Festsetzung von<br />

Wasserschutzgebieten (§ 19 (1) WHG) bei<br />

ähnlicher Zielsetzung in Betracht kommen,<br />

z. B. bei Bruch- und Sumpfwaldkomplexen<br />

und Ufervegetationen.<br />

4.3 Finanzielle Anreizinstrumente<br />

Honorierung ökologischer Leistungen<br />

<strong>der</strong> Forstwirtschaft <strong>für</strong> den Naturschutz<br />

Wichtige Voraussetzung, um einen Biotopverbund<br />

im Wald zu ermöglichen, ist eine<br />

naturnahe Bewirtschaftung <strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong>. Auf<br />

Das LÖWE-Programm in Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

21<br />

<strong>der</strong> gesamten Fläche ist eine „Gute fachliche<br />

Praxis“ (als naturschutzfachliche Spezifizierung<br />

des Begriffs einer ordnungsgemäßen<br />

Forstwirtschaft) als Mindeststandard<br />

einzuhalten. Das BNatSchG enthält in § 5<br />

(5) hierzu die Aussage, dass naturnahe Wäl<strong>der</strong><br />

aufzubauen und diese ohne Kahlschläge<br />

nachhaltig zu bewirtschaften sind, wobei<br />

ein hinreichen<strong>der</strong> Anteil standortheimischer<br />

Forstpflanzen einzuhalten ist. WINKEL &<br />

VOLZ (2003) haben mit ihrer Studie im<br />

Auftrag des Bundesamtes <strong>für</strong> Naturschutz<br />

den gesellschaftlichen Diskurs zur Festlegung<br />

<strong>der</strong> Kriterien einer Guten fachlichen<br />

Praxis vorangetrieben (s. auch WINKEL in<br />

diesem Heft). Wegen <strong>der</strong> möglicherweise<br />

zu erwartenden weitreichenden Konsequenzen<br />

<strong>für</strong> die Forstwirtschaft wurden intensive<br />

Diskussionen ausgelöst (THOROE et al.<br />

2003), die noch nicht zu Ende geführt sind.<br />

Von großer Bedeutung wird sein, ob und<br />

welche Kriterien <strong>für</strong> eine Gute Fachliche<br />

Praxis in <strong>der</strong> Novellierung des Bundeswaldgesetzes<br />

festgelegt werden. Darauf wird ein<br />

System <strong>für</strong> die Honorierung ökologischer<br />

Leistungen im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Waldwirtschaft</strong><br />

aufbauen müssen, das z. B. über den<br />

Vertragsnaturschutz geregelt werden kann.<br />

15 Schon 1984 hatte sich <strong>der</strong> DRL in seiner<br />

Stellungnahme <strong>zum</strong> damaligen Stand <strong>der</strong><br />

Landschaftsplanung <strong>für</strong> ein „Bundeslandschaftsprogramm“<br />

ausgesprochen, das die<br />

übergeordneten Ziele und internationalen<br />

Vorgaben des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />

enthalten sollte (DRL 1984).<br />

Ein Beispiel da<strong>für</strong>, dass ökologische <strong>Waldwirtschaft</strong> unter bestimmten Bedingungen<br />

auch eine ökonomisch günstige Form <strong>der</strong> Bewirtschaftung sein kann, ist das Programm<br />

zur „Langfristigen ökologischen Wald–Entwicklung“ (LÖWE). Es wurde 1991 von <strong>der</strong><br />

Landesregierung Nie<strong>der</strong>sachsen beschlossen und umfasst folgende 13 Grundsätze:<br />

1. Bodenschutz und Baumartenwahl<br />

2. Laubwald- und Mischwaldvermehrung<br />

3. Ökologische Zuträglichkeit<br />

4. Bevorzugung natürlicher Waldverjüngung<br />

5. Verbesserung des Waldgefüges<br />

6. Zielstärkennutzung<br />

7. Erhaltung alter Bäume<br />

8. <strong>Aufbau</strong> <strong>eines</strong> Netzes von Waldschutzgebieten<br />

9. Gewährleistung beson<strong>der</strong>er Waldfunktionen<br />

10. Waldrandgestaltung und Pflege<br />

11. Ökologischer Waldschutz<br />

12. Ökosystemverträgliche Wildbewirtschaftung<br />

13. Ökologisch verträglicher Einsatz <strong>der</strong> Forsttechnik.<br />

Die Ausgaben in den nie<strong>der</strong>sächsischen Staatwäl<strong>der</strong>n konnten durch beachtlich verringerte<br />

Ernte- und Anpflanzungskosten reduziert werden, was zu einem entsprechenden<br />

Anstieg <strong>der</strong> Einnahmen führte. Insbeson<strong>der</strong>e die Reduzierung des Wildbestandes<br />

ermöglicht ein natürliche Waldverjüngung ohne kostenaufwändige Einzäunungen.<br />

Auch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Zielstärkennutzung führte zu einer Gewinnsteigerung.<br />

(Quelle: Nie<strong>der</strong>sächsische Landesforstverwaltung – http://www.forstnds.de/portrait/<br />

loewe.htm, Stand 29.03.04, JANSSEN 2000)

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