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Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...

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32<br />

Entwicklungsflächen geprüft, die durch das<br />

Qualitätsraster des ersten Kriteriensatzes<br />

hindurchgefallen waren (s. Abb. 3).<br />

Diese Entwicklungsflächen müssen erstens<br />

das entsprechende standörtliche und<br />

umsetzungspraktische Entwicklungspotenzial<br />

<strong>für</strong> den Zieltypus aufweisen und<br />

weitgehend unzerschnitten sein. Zum Zweiten<br />

müssen sie entwe<strong>der</strong> ausreichende<br />

Flächengrößen <strong>der</strong> Zielbiotoptypen bieten<br />

o<strong>der</strong> durch ihre Lage z. B. innerhalb bekannter<br />

Verbundkorridore o<strong>der</strong> im Umfeld<br />

zu arrondieren<strong>der</strong> naturnaher Kernzonen<br />

geeignet sein. Im Falle von Waldlebensräumen<br />

werden folglich große, aber <strong>der</strong>zeit<br />

naturferne Bestände o<strong>der</strong> kleinere <strong>zum</strong><br />

Lückenschluss in Verbundkorridoren geeignete<br />

Flächen gesucht, die durch Entwicklungsmaßnahmen<br />

(z. B. Waldumbau<br />

zu Laubholzbeständen einheimischer<br />

Gehölzarten) und eine adäquate Nutzung<br />

realistischerweise in absehbarer Zeit eine<br />

verbesserte Funktion im Biotopverbund<br />

übernehmen können.<br />

5 Bilanzierung und langfristige<br />

Sicherung <strong>der</strong> Biotopverbundflächen<br />

i. S. des § 3 BNatSchG<br />

Die zweite For<strong>der</strong>ung des § 3 BNatSchG<br />

besagt, dass mindestens 10 % <strong>der</strong> Landesfläche<br />

benannt werden. Dies macht eine<br />

landesweite Bilanzierung <strong>der</strong> Biotopverbundflächen<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht ist analog zur Aussage<br />

des Gesetzes festzustellen, dass nur im<br />

Sinne <strong>der</strong> Zielsetzung des § 3 geeignete<br />

Gebiete von den Län<strong>der</strong>n als Flächen des<br />

„Län<strong>der</strong>übergreifenden Biotopverbundes“<br />

gemeldet werden können. Aus Sicht des AK<br />

„Län<strong>der</strong>übergreifen<strong>der</strong> Biotopverbund“ sol-<br />

len deshalb bis <strong>zum</strong> Erreichen <strong>der</strong> 10 % in<br />

die Bilanz i. d. R. nur solche Flächen einfließen,<br />

die überwiegend naturnahe, naturschutzfachlich<br />

wertvolle Biotoptypen und<br />

die entsprechende Biotopverbundbedeutung,<br />

ermittelt aus dem Vorkommen von<br />

Zielarten bzw. ihrer Flächenqualität unter<br />

evtl. Höherstufung durch ihre Lage im Raum,<br />

aufweisen. Entwicklungsflächen zählen erst<br />

nach Umsetzung und Wirksamkeitsnachweis<br />

<strong>der</strong> Entwicklungsmaßnahmen <strong>zum</strong><br />

Verbundflächenbestand. Schließlich sind<br />

nur solche Flächen zu melden, die die dritte<br />

Vorgabe des Gesetzes erfüllen: Sie müssen<br />

in einer Form gesichert sein, um ihre Funktion<br />

im Biotopverbund auch dauerhaft ausüben<br />

zu können.<br />

Auf welche Weise dies geschehen muss,<br />

lässt das Gesetz weitgehend offen. Für<br />

nutzungsabhängige Biotoptypen reicht z. B.<br />

die Ausweisung als Schutzgebiet ohne flankierende<br />

vertragliche Vereinbarungen zur<br />

Pflege bzw. extensiven Nutzung, wie es in<br />

Deutschland häufig zu finden ist, nicht aus<br />

(vgl. DRL 2002). Wäl<strong>der</strong> als Bestandteil <strong>der</strong><br />

Naturlandschaft mit einer vergleichsweise<br />

langfristigen Planungssicherheit sind<br />

sicherlich nicht mit solchen nutzungsbedingten<br />

und pflegebedürftigen Kalkmagerrasen<br />

o<strong>der</strong> dörflichen Ru<strong>der</strong>alfluren<br />

vergleichbar. Aber ein Status als Wald-<br />

Schutzgebiet (zu den verschiedenen<br />

Schutzgebietskategorien vgl. BLAB 2002)<br />

macht manche Maßnahmen wie die Nutzungsaufgabe<br />

o<strong>der</strong> die Festlegung einer bestimmten<br />

Form <strong>der</strong> naturschutzorientierten<br />

Nutzung oft erst umsetzbar, da hiermit eine<br />

langfristige juristische Sicherheit gegeben<br />

wird, die wie<strong>der</strong>um eine finanzielle För<strong>der</strong>ung<br />

erleichtert (s. Abb. 4). Wie auch in <strong>der</strong><br />

Landwirtschaft können öffentlich-rechtli-<br />

che Verträge über einen finanziellen<br />

Erschwernisausgleich die Akzeptanz von<br />

Naturschutzkonzepten <strong>für</strong> den Wald bei<br />

Privatwaldbesitzern deutlich verbessern.<br />

Über die jeweils richtige Form <strong>der</strong> Sicherung<br />

muss oft im Einzelfall entschieden<br />

werden.<br />

6 Ausblick<br />

Zusammenfassend empfiehlt <strong>der</strong> AK<br />

„Län<strong>der</strong>übergreifen<strong>der</strong> Biotopverbund“:<br />

eine Konkretisierung <strong>der</strong> Eignungskriterien<br />

und <strong>der</strong> rechtlichen Sicherung<br />

<strong>der</strong> Biotopverbundflächen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Umsetzung des § 3 BNatSchG in die<br />

Landesgesetze,<br />

die Erstellung von Biotopverbundplanungen<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> auf regionaler und<br />

überregionaler Maßstabsebene mit län<strong>der</strong>übergreifen<strong>der</strong><br />

Abstimmung <strong>der</strong> überregionalen<br />

Verbundkorridore,<br />

die Erarbeitung <strong>eines</strong> län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems<br />

als naturschutzfachliches<br />

Rahmenkonzept unter Berücksichtigung<br />

internationaler Aspekte,<br />

ein Biotop- und Zielarten-Monitoring<br />

wenigstens <strong>der</strong> Entwicklungsflächen, eigentlich<br />

aber des gesamten Biotopverbundes,<br />

um die Erfüllung <strong>der</strong> Zielsetzung<br />

des Biotopverbundes und die Umsetzung<br />

<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Verbesserung des<br />

Biotopverbundes notwendigen Entwicklungsmaßnahmen<br />

verfolgen zu können;<br />

während deshalb jede Entwicklungsfläche<br />

vor Aufnahme in den län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Biotopverbund begutachtet<br />

werden muss, sollte ein Monitoring des<br />

gesamten Biotopverbundes in Form repräsentativer<br />

Stichproben durchgeführt<br />

werden; dieses Monitoring kann mit an-<br />

Abb. 4: Die zielgerechte Form <strong>der</strong> dauerhaften Gewährleistung <strong>der</strong> Biotopverbundfunktionen ist i. d. R. eine Einzelgebietsentscheidung; neben <strong>der</strong><br />

administrativen Flächensicherung sind aber oft vertragliche Vereinbarungen über naturschutzverträgliche Nutzungsformen erfor<strong>der</strong>lich (Fotos: A.<br />

Pardey).

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