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Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...

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22<br />

Die rechtliche Grundlage <strong>für</strong> den Vertragsnaturschutz<br />

beinhaltet § 8 BNatSchG.<br />

Vertragsnaturschutz genießt danach keinen<br />

generellen Vorrang, nur das Recht auf eine<br />

vorrangige Prüfung. Auch in FFH-Gebieten<br />

können Regelungen des Vertragsnaturschutzes<br />

hilfreich sein (Art. 6 (1) FFH-<br />

Richtlinie). Zu den Inhalten des Vertragsnaturschutzes<br />

zählen nicht nur Maßnahmen,<br />

die über die Gute fachliche Praxis hinausgehen<br />

(z. B. Zulassen von Sukzession, Erhaltung<br />

von Altbäumen und Totholz), son<strong>der</strong>n<br />

auch die Beibehaltung historischer Waldnutzungsformen,<br />

die <strong>für</strong> den Naturschutz<br />

eine große Bedeutung haben (z. B. Mittelwaldbewirtschaftung).<br />

An<strong>der</strong>e Maßnahmen,<br />

wie die aus Naturschutzsicht wünschenswerte<br />

Beweidung von Waldflächen, die den<br />

Zielen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft<br />

wi<strong>der</strong>sprechen, werden kontrovers<br />

diskutiert (GÜTHLER et al. in Vorb.) und<br />

dürften nur in beson<strong>der</strong>en Fällen Eingang in<br />

die Waldbehandlung finden.<br />

Die Vorteile des Vertragsnaturschutzes, um<br />

Bestandteile <strong>eines</strong> Waldbiotopverbundes zu<br />

sichern, sind vielfältig. Beson<strong>der</strong>s positiv<br />

zu sehen ist, dass <strong>der</strong> Vertragsnaturschutz<br />

beim Waldbesitzer Verständnis und Akzeptanz<br />

<strong>für</strong> Maßnahmen des Naturschutzes för<strong>der</strong>t.<br />

Unter Umständen kann dadurch auch<br />

eine wirtschaftlich interessante Alternative<br />

zur herkömmlichen Bewirtschaftung entstehen.<br />

Außerdem werden Sachverstand und<br />

Kenntnisse <strong>der</strong> Betroffenen eingebunden<br />

(vgl. <strong>Beitrag</strong> KLUXEN & DETSCH in diesem<br />

Heft). Freiwillige Lösungen sind in<br />

jedem Fall einer Sicherung durch Rechtsverordnung<br />

vorzuziehen. Wünschenswert<br />

ist in jedem Fall eine lange Laufzeit <strong>der</strong><br />

Verträge (mindestens 20 Jahre), um die<br />

Naturschutzziele langfristig erreichen zu<br />

können. Das Problem liegt in <strong>der</strong> (wachsenden)<br />

Mittelknappheit <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte.<br />

Während bezüglich einer Teilnahme <strong>der</strong><br />

Privatwaldbesitzer am Vertragsnaturschutz<br />

allgemeiner Konsens besteht, ist offen, ob<br />

auch im Kommunalwald <strong>der</strong> Vertragsnaturschutz<br />

als Instrument eingesetzt werden<br />

soll, da die Städte und Gemeinden schon<br />

allein wegen ihrer Gemeinwohlverpflichtung<br />

gehalten sind, Ziele des Naturschutzes<br />

im Wald umzusetzen. Auch auf Staatswaldflächen<br />

kann die Anwendung von Vertragsnaturschutz<br />

diskutiert werden, falls Dritte<br />

(z. B. Naturschutzverbände) die Bewirtschaftung<br />

übernehmen (KLUXEN &<br />

DETSCH in diesem Heft, s. GÜTHLER et<br />

al. in Vorb.). In vielen Fällen bietet die<br />

Ökokonto-Regelung eine wichtige naturschutzpolitische<br />

Hilfe <strong>für</strong> den Kommunalwald.<br />

Insgesamt gibt es mit dem Vertragsnaturschutz<br />

im Wald nur wenige Erfahrungen,<br />

da in vielen Bundeslän<strong>der</strong>n entsprechende<br />

Programme erst in Planung sind<br />

o<strong>der</strong> sich noch in <strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong><br />

Umsetzung befinden (vgl. GÜTHLER et al.<br />

in Vorb.). Die Län<strong>der</strong> Baden-Württemberg,<br />

Bayern, Brandenburg, Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen, Saarland,<br />

Sachsen und Schleswig-Holstein sind dabei,<br />

Vertragsnaturschutzprogramme aufzulegen<br />

(ebd.). Angesichts des großen finanziellen<br />

Aufwands haben einige Län<strong>der</strong> ihre<br />

Vertragsnaturschutzprogramme so gestaltet,<br />

dass eine Teilför<strong>der</strong>ung durch den Bund<br />

o<strong>der</strong> die EU möglich ist.<br />

Im Dezember 2003 wurde in Schleswig-<br />

Holstein ein Mustervertrag zwischen<br />

Landesregierung und Waldbesitzerverband<br />

geschlossen, in dem Bewirtschaftungsauflagen<br />

<strong>für</strong> NATURA 2000-<br />

Gebiete (z. B. Vermeidung von Düngung,<br />

För<strong>der</strong>ung von Laubwald) geregelt<br />

werden. Bei <strong>der</strong>en Einhaltung verzichtet<br />

das Land auf eine Schutzgebietsausweisung.<br />

Die Laufzeit beträgt 30 Jahre<br />

(Ministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz<br />

und Landwirtschaft Schleswig-Holstein<br />

2003).<br />

Seitens <strong>der</strong> EU ist eine För<strong>der</strong>ung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> „zweiten Säule“ <strong>der</strong> EU-Agrarpolitik<br />

möglich und zwar durch den Europäischen<br />

Ausrichtungs- und Garantiefonds <strong>für</strong><br />

die Landwirtschaft (EAGFL) (Verordnung<br />

EG Nr. 1257/99 des <strong>Rat</strong>es). Eine Beihilfe<br />

von 40,00 bis 120,00 Euro/ha und Jahr ist<br />

möglich, wobei die EU höchstens 60 %, in<br />

den ostdeutschen Bundeslän<strong>der</strong>n wegen ihrer<br />

Strukturschwäche bis zu 85 % <strong>der</strong> Kosten<br />

übernimmt. Die För<strong>der</strong>ung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> EU-Agrarpolitik befindet sich allerdings<br />

in Überarbeitung. Bisher nutzen die Län<strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Schleswig-Holstein und in<br />

begrenztem Umfang Baden-Württemberg,<br />

Brandenburg und Sachsen diese Möglichkeit.<br />

Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit bei <strong>der</strong> Errichtung<br />

des Netzes NATURA 2000 im Wald<br />

verdient <strong>der</strong> Umstand, dass in <strong>der</strong> EG-VO<br />

1257/99 eine – wie in <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />

mögliche – so genannte „FFH-Prämie“ <strong>zum</strong><br />

Ausgleich von Einkommensverlusten in Gebieten<br />

mit umweltspezifischen Einschränkungen<br />

<strong>für</strong> die Forstwirtschaft ausgeschlossen<br />

wird. Dies hat zur Folge, dass Waldbesitzer<br />

keine von <strong>der</strong> EU kofinanzierte<br />

Prämie erhalten können, wenn in einem<br />

FFH-Gebiet in ihrem Wald Nutzungs-<br />

beschränkungen per Schutzgebietsverordnung<br />

erlassen werden; wohl aber ist eine<br />

Kofinanzierung durch die EU möglich, wenn<br />

die Beschränkungen auf <strong>der</strong> freiwilligen<br />

Basis <strong>eines</strong> Vertrags vereinbart werden<br />

(GÜTHLER et al. in Vorb.).<br />

Ganz allgemein ist eine finanzielle Unterstützung<br />

bestimmter Maßnahmen im Wald<br />

über die Bund-Län<strong>der</strong>-Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung <strong>der</strong> Agrarstruktur und<br />

des Küstenschutzes“ (GAK) realisierbar.<br />

Bund und Bundesland teilen sich im Verhältnis<br />

3:2 die Kosten im Rahmen <strong>der</strong> GAK,<br />

die in Form <strong>eines</strong> einmaligen Zuschusses<br />

gewährt werden.<br />

Zu den geför<strong>der</strong>ten „Maßnahmen zur Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Stabilität <strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong>“ (Zuwendungszweck<br />

G <strong>der</strong> Grundsätze <strong>für</strong> die<br />

För<strong>der</strong>ung forstwirtschaftlicher Maßnahmen<br />

des GAK-Rahmenplans 2004 [PLANAK-<br />

Beschlüsse]) gehören z. B. <strong>der</strong> Umbau von<br />

forstlichen Reinbeständen in stabile Laubund<br />

Mischwäl<strong>der</strong>, die Gestaltung und Pflege<br />

naturnaher Waldaußenrän<strong>der</strong> und Waldinnenrän<strong>der</strong><br />

und <strong>der</strong> Einsatz von Rückepferden.<br />

Nicht unterstützt wird hingegen<br />

eine För<strong>der</strong>ung von Altbäumen und Totholz.<br />

Eingriffs-/Ausgleichsregelung,<br />

„Ökokonto“<br />

Grundsätzlich gilt, dass die Erhaltung von<br />

Flächen, beson<strong>der</strong>s wenn sie Funktionen <strong>für</strong><br />

den Biotopverbund haben, Vorrang vor<br />

Beeinträchtigung und Kompensation haben<br />

muss. Maßnahmen zur Herstellung und<br />

Verbesserung <strong>eines</strong> Biotopverbundes im<br />

Wald können jedoch im Rahmen von<br />

naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen,<br />

die über die Gute fachliche<br />

Praxis <strong>der</strong> Waldbewirtschaftung hinausgehen,<br />

geleistet werden. Zu den Kompensationsmaßnahmen<br />

sind sowohl „vorlaufende“<br />

Ersatzmaßnahmen im Sinne des<br />

Ökokontos als auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

<strong>für</strong> einen konkreten Eingriff<br />

zu zählen. Für Eingriffe im Offenland<br />

sind Ersatzmaßnahmen im Wald möglich,<br />

sofern dabei ein entsprechen<strong>der</strong> funktionaler<br />

Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen<br />

herstellbar ist und die Maßnahme<br />

mit den örtlichen Zielen des Naturschutzes<br />

und <strong>der</strong> Landschaftspflege vereinbar ist;<br />

eine (zusätzliche) naturschutzrechtliche<br />

Kompensation von Eingriffen im Wald findet<br />

nur statt, wenn eine Abdeckung durch<br />

den forstrechtlichen Ausgleich nicht völlig<br />

möglich ist (vgl. Forstdirektion Freiburg<br />

2003). Dies kann etwa bei Eingriffen in<br />

hochwertige Baumbestände <strong>der</strong> Fall sein, in<br />

denen zusätzlich zu einer Ersatzaufforstung<br />

großflächige Maßnahmen des Waldumbaus

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