Der Beitrag der Waldwirtschaft zum Aufbau eines - Deutscher Rat für ...
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Die rechtliche Grundlage <strong>für</strong> den Vertragsnaturschutz<br />
beinhaltet § 8 BNatSchG.<br />
Vertragsnaturschutz genießt danach keinen<br />
generellen Vorrang, nur das Recht auf eine<br />
vorrangige Prüfung. Auch in FFH-Gebieten<br />
können Regelungen des Vertragsnaturschutzes<br />
hilfreich sein (Art. 6 (1) FFH-<br />
Richtlinie). Zu den Inhalten des Vertragsnaturschutzes<br />
zählen nicht nur Maßnahmen,<br />
die über die Gute fachliche Praxis hinausgehen<br />
(z. B. Zulassen von Sukzession, Erhaltung<br />
von Altbäumen und Totholz), son<strong>der</strong>n<br />
auch die Beibehaltung historischer Waldnutzungsformen,<br />
die <strong>für</strong> den Naturschutz<br />
eine große Bedeutung haben (z. B. Mittelwaldbewirtschaftung).<br />
An<strong>der</strong>e Maßnahmen,<br />
wie die aus Naturschutzsicht wünschenswerte<br />
Beweidung von Waldflächen, die den<br />
Zielen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft<br />
wi<strong>der</strong>sprechen, werden kontrovers<br />
diskutiert (GÜTHLER et al. in Vorb.) und<br />
dürften nur in beson<strong>der</strong>en Fällen Eingang in<br />
die Waldbehandlung finden.<br />
Die Vorteile des Vertragsnaturschutzes, um<br />
Bestandteile <strong>eines</strong> Waldbiotopverbundes zu<br />
sichern, sind vielfältig. Beson<strong>der</strong>s positiv<br />
zu sehen ist, dass <strong>der</strong> Vertragsnaturschutz<br />
beim Waldbesitzer Verständnis und Akzeptanz<br />
<strong>für</strong> Maßnahmen des Naturschutzes för<strong>der</strong>t.<br />
Unter Umständen kann dadurch auch<br />
eine wirtschaftlich interessante Alternative<br />
zur herkömmlichen Bewirtschaftung entstehen.<br />
Außerdem werden Sachverstand und<br />
Kenntnisse <strong>der</strong> Betroffenen eingebunden<br />
(vgl. <strong>Beitrag</strong> KLUXEN & DETSCH in diesem<br />
Heft). Freiwillige Lösungen sind in<br />
jedem Fall einer Sicherung durch Rechtsverordnung<br />
vorzuziehen. Wünschenswert<br />
ist in jedem Fall eine lange Laufzeit <strong>der</strong><br />
Verträge (mindestens 20 Jahre), um die<br />
Naturschutzziele langfristig erreichen zu<br />
können. Das Problem liegt in <strong>der</strong> (wachsenden)<br />
Mittelknappheit <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte.<br />
Während bezüglich einer Teilnahme <strong>der</strong><br />
Privatwaldbesitzer am Vertragsnaturschutz<br />
allgemeiner Konsens besteht, ist offen, ob<br />
auch im Kommunalwald <strong>der</strong> Vertragsnaturschutz<br />
als Instrument eingesetzt werden<br />
soll, da die Städte und Gemeinden schon<br />
allein wegen ihrer Gemeinwohlverpflichtung<br />
gehalten sind, Ziele des Naturschutzes<br />
im Wald umzusetzen. Auch auf Staatswaldflächen<br />
kann die Anwendung von Vertragsnaturschutz<br />
diskutiert werden, falls Dritte<br />
(z. B. Naturschutzverbände) die Bewirtschaftung<br />
übernehmen (KLUXEN &<br />
DETSCH in diesem Heft, s. GÜTHLER et<br />
al. in Vorb.). In vielen Fällen bietet die<br />
Ökokonto-Regelung eine wichtige naturschutzpolitische<br />
Hilfe <strong>für</strong> den Kommunalwald.<br />
Insgesamt gibt es mit dem Vertragsnaturschutz<br />
im Wald nur wenige Erfahrungen,<br />
da in vielen Bundeslän<strong>der</strong>n entsprechende<br />
Programme erst in Planung sind<br />
o<strong>der</strong> sich noch in <strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong><br />
Umsetzung befinden (vgl. GÜTHLER et al.<br />
in Vorb.). Die Län<strong>der</strong> Baden-Württemberg,<br />
Bayern, Brandenburg, Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen,<br />
Nordrhein-Westfalen, Saarland,<br />
Sachsen und Schleswig-Holstein sind dabei,<br />
Vertragsnaturschutzprogramme aufzulegen<br />
(ebd.). Angesichts des großen finanziellen<br />
Aufwands haben einige Län<strong>der</strong> ihre<br />
Vertragsnaturschutzprogramme so gestaltet,<br />
dass eine Teilför<strong>der</strong>ung durch den Bund<br />
o<strong>der</strong> die EU möglich ist.<br />
Im Dezember 2003 wurde in Schleswig-<br />
Holstein ein Mustervertrag zwischen<br />
Landesregierung und Waldbesitzerverband<br />
geschlossen, in dem Bewirtschaftungsauflagen<br />
<strong>für</strong> NATURA 2000-<br />
Gebiete (z. B. Vermeidung von Düngung,<br />
För<strong>der</strong>ung von Laubwald) geregelt<br />
werden. Bei <strong>der</strong>en Einhaltung verzichtet<br />
das Land auf eine Schutzgebietsausweisung.<br />
Die Laufzeit beträgt 30 Jahre<br />
(Ministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz<br />
und Landwirtschaft Schleswig-Holstein<br />
2003).<br />
Seitens <strong>der</strong> EU ist eine För<strong>der</strong>ung im Rahmen<br />
<strong>der</strong> „zweiten Säule“ <strong>der</strong> EU-Agrarpolitik<br />
möglich und zwar durch den Europäischen<br />
Ausrichtungs- und Garantiefonds <strong>für</strong><br />
die Landwirtschaft (EAGFL) (Verordnung<br />
EG Nr. 1257/99 des <strong>Rat</strong>es). Eine Beihilfe<br />
von 40,00 bis 120,00 Euro/ha und Jahr ist<br />
möglich, wobei die EU höchstens 60 %, in<br />
den ostdeutschen Bundeslän<strong>der</strong>n wegen ihrer<br />
Strukturschwäche bis zu 85 % <strong>der</strong> Kosten<br />
übernimmt. Die För<strong>der</strong>ung im Rahmen<br />
<strong>der</strong> EU-Agrarpolitik befindet sich allerdings<br />
in Überarbeitung. Bisher nutzen die Län<strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>sachsen, Schleswig-Holstein und in<br />
begrenztem Umfang Baden-Württemberg,<br />
Brandenburg und Sachsen diese Möglichkeit.<br />
Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit bei <strong>der</strong> Errichtung<br />
des Netzes NATURA 2000 im Wald<br />
verdient <strong>der</strong> Umstand, dass in <strong>der</strong> EG-VO<br />
1257/99 eine – wie in <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />
mögliche – so genannte „FFH-Prämie“ <strong>zum</strong><br />
Ausgleich von Einkommensverlusten in Gebieten<br />
mit umweltspezifischen Einschränkungen<br />
<strong>für</strong> die Forstwirtschaft ausgeschlossen<br />
wird. Dies hat zur Folge, dass Waldbesitzer<br />
keine von <strong>der</strong> EU kofinanzierte<br />
Prämie erhalten können, wenn in einem<br />
FFH-Gebiet in ihrem Wald Nutzungs-<br />
beschränkungen per Schutzgebietsverordnung<br />
erlassen werden; wohl aber ist eine<br />
Kofinanzierung durch die EU möglich, wenn<br />
die Beschränkungen auf <strong>der</strong> freiwilligen<br />
Basis <strong>eines</strong> Vertrags vereinbart werden<br />
(GÜTHLER et al. in Vorb.).<br />
Ganz allgemein ist eine finanzielle Unterstützung<br />
bestimmter Maßnahmen im Wald<br />
über die Bund-Län<strong>der</strong>-Gemeinschaftsaufgabe<br />
„Verbesserung <strong>der</strong> Agrarstruktur und<br />
des Küstenschutzes“ (GAK) realisierbar.<br />
Bund und Bundesland teilen sich im Verhältnis<br />
3:2 die Kosten im Rahmen <strong>der</strong> GAK,<br />
die in Form <strong>eines</strong> einmaligen Zuschusses<br />
gewährt werden.<br />
Zu den geför<strong>der</strong>ten „Maßnahmen zur Erhöhung<br />
<strong>der</strong> Stabilität <strong>der</strong> Wäl<strong>der</strong>“ (Zuwendungszweck<br />
G <strong>der</strong> Grundsätze <strong>für</strong> die<br />
För<strong>der</strong>ung forstwirtschaftlicher Maßnahmen<br />
des GAK-Rahmenplans 2004 [PLANAK-<br />
Beschlüsse]) gehören z. B. <strong>der</strong> Umbau von<br />
forstlichen Reinbeständen in stabile Laubund<br />
Mischwäl<strong>der</strong>, die Gestaltung und Pflege<br />
naturnaher Waldaußenrän<strong>der</strong> und Waldinnenrän<strong>der</strong><br />
und <strong>der</strong> Einsatz von Rückepferden.<br />
Nicht unterstützt wird hingegen<br />
eine För<strong>der</strong>ung von Altbäumen und Totholz.<br />
Eingriffs-/Ausgleichsregelung,<br />
„Ökokonto“<br />
Grundsätzlich gilt, dass die Erhaltung von<br />
Flächen, beson<strong>der</strong>s wenn sie Funktionen <strong>für</strong><br />
den Biotopverbund haben, Vorrang vor<br />
Beeinträchtigung und Kompensation haben<br />
muss. Maßnahmen zur Herstellung und<br />
Verbesserung <strong>eines</strong> Biotopverbundes im<br />
Wald können jedoch im Rahmen von<br />
naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen,<br />
die über die Gute fachliche<br />
Praxis <strong>der</strong> Waldbewirtschaftung hinausgehen,<br />
geleistet werden. Zu den Kompensationsmaßnahmen<br />
sind sowohl „vorlaufende“<br />
Ersatzmaßnahmen im Sinne des<br />
Ökokontos als auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
<strong>für</strong> einen konkreten Eingriff<br />
zu zählen. Für Eingriffe im Offenland<br />
sind Ersatzmaßnahmen im Wald möglich,<br />
sofern dabei ein entsprechen<strong>der</strong> funktionaler<br />
Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen<br />
herstellbar ist und die Maßnahme<br />
mit den örtlichen Zielen des Naturschutzes<br />
und <strong>der</strong> Landschaftspflege vereinbar ist;<br />
eine (zusätzliche) naturschutzrechtliche<br />
Kompensation von Eingriffen im Wald findet<br />
nur statt, wenn eine Abdeckung durch<br />
den forstrechtlichen Ausgleich nicht völlig<br />
möglich ist (vgl. Forstdirektion Freiburg<br />
2003). Dies kann etwa bei Eingriffen in<br />
hochwertige Baumbestände <strong>der</strong> Fall sein, in<br />
denen zusätzlich zu einer Ersatzaufforstung<br />
großflächige Maßnahmen des Waldumbaus