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Der Jüdische Ritualmord - Weltordnung.ch

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sein können, mußte si<strong>ch</strong> im Geri<strong>ch</strong>tssaal den öffentli<strong>ch</strong>en Vorwurf gefallen lassen, die "vage Annahme eines<br />

<strong>Ritualmord</strong>es" überhaupt erst ins Volk getragen zu haben! In seinem Plaidoyer am vorletzten Verhandlungstage ritt<br />

Oberstaatsanwalt Hamm au<strong>ch</strong> eine Attacke gegen ihn: "Die ganz irrtümli<strong>ch</strong>e Volksinstruktion am Orte beruht auf dem<br />

Fehler, daß sie, verführt dur<strong>ch</strong> die Angaben des Dr. Steiner, es sei ni<strong>ch</strong>t alles Blut vorhanden, geglaubt hat: Das Kind<br />

ist ni<strong>ch</strong>t am Orte getötet, es ist als Lei<strong>ch</strong>e dahin gebra<strong>ch</strong>t worden..."<br />

An Dr. Steiner war überhaupt "kein guter Faden" mehr: "Es ist überhaupt ein Unglück (aha!) in der Sa<strong>ch</strong>e, daß der erste<br />

Arzt (also Dr. Steiner!) ein ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>end forensis<strong>ch</strong> gebildeter Privatarzt war. Es ist s<strong>ch</strong>on öfter in medizinis<strong>ch</strong>en<br />

Kreisen bedauert worden, daß die Privatärzte so wenig in der geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Medizin informiert sind. Dadur<strong>ch</strong> ist die<br />

ganze fals<strong>ch</strong>e Auffassung entstanden..." (Oberstaatsanwalt Hamm).<br />

A<strong>ch</strong>t Jahre später wiederum, na<strong>ch</strong> einem völlig glei<strong>ch</strong>gearteten Blutmord in Polna, "mangelte es" - na<strong>ch</strong> jüdis<strong>ch</strong>em<br />

"Urteil" - "an positivem Wissen und kritis<strong>ch</strong>en Fähigkeiten besonders den lokalen ärztli<strong>ch</strong>en Guta<strong>ch</strong>tern, die von den<br />

Forts<strong>ch</strong>ritten der Wissens<strong>ch</strong>aft abges<strong>ch</strong>nitten, eine Praxis in derberem Stile führten..."<br />

Was nun das Motiv des fur<strong>ch</strong>tbaren Verbre<strong>ch</strong>ens betraf, so war der Oberstaatsanwalt der Ansi<strong>ch</strong>t, daß die Frage, ob es<br />

einen <strong>Ritualmord</strong> gäbe oder ni<strong>ch</strong>t, gar ni<strong>ch</strong>t in diesen Rahmen gehöre; für ihn war dies ledigli<strong>ch</strong> eine "Doktorfrage"!<br />

Einer der Verteidiger Bus<strong>ch</strong>hoffs, der Re<strong>ch</strong>tsanwalt Stapper, unternahm, unterstützt, dur<strong>ch</strong> medizinis<strong>ch</strong>e "Experten",<br />

den Vorstoß, den kleinen Hegmann als Opfer einer widernatürli<strong>ch</strong>en Vergewaltigung hinzustellen. Na<strong>ch</strong> dieser<br />

Auffassung habe si<strong>ch</strong> der Attentäter "dur<strong>ch</strong> die große Erregung zu großen s<strong>ch</strong>weren Mißhandlungen hinreißen lassen"<br />

und dem Kinde den Hals aufges<strong>ch</strong>nitten!! - Präsident- "Herr Dr. Steiner, s<strong>ch</strong>ließen Sie si<strong>ch</strong> den Ansi<strong>ch</strong>ten der Herren<br />

Professoren an?" - Dr. Steiner: "Das kann i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t!"<br />

Unter atemloser Spannung erwartete das Publikum die am vorletzten Geri<strong>ch</strong>tstag beginnenden Plaidoyers der<br />

Staatsanwälte. Na<strong>ch</strong> der bisherigen Haltung des Geri<strong>ch</strong>tshofes glaubte niemand mehr daran, daß Bus<strong>ch</strong>hoff des Mordes<br />

für s<strong>ch</strong>uldig befunden und abgeurteilt werden würde. Zumindest wurde eine Stellungnahme zu der Frage erhofft, ob<br />

Bus<strong>ch</strong>hoff als Mittäter oder Mitwisser zu betra<strong>ch</strong>ten sei.<br />

Was aber die öffentli<strong>ch</strong>keit zu hören bekam, übertraf selbst die s<strong>ch</strong>limmsten Befür<strong>ch</strong>tungen der deuts<strong>ch</strong>bewußten<br />

Volkss<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>ten!<br />

Als erster ergriff Oberstaatsanwalt Hamm das Wort. Er da<strong>ch</strong>te ni<strong>ch</strong>t im entferntesten daran, gegen Bus<strong>ch</strong>hoff<br />

irgendeine Anklage zu erheben, sondern hielt von vornherein eine überaus ges<strong>ch</strong>ickte und talmudistis<strong>ch</strong> aufgezogene<br />

Verteidigungsrede. Die Gründe auf wel<strong>ch</strong>e er seine Deduktionen stützte, standen im direkten Widerspru<strong>ch</strong> mit den<br />

klaren und bestimmten Aussagen der bedeutendsten und glaubwürdigsten Zeugen, deren Erklärungen der<br />

Oberstaatsanwalt als ni<strong>ch</strong>tssagend mit einer Kühnheit beiseite s<strong>ch</strong>ob, die geradezu verblüffend auf das Auditorium<br />

wirkte. Auf diese Weise kam Hamm zu dem S<strong>ch</strong>lusse: js ist bewiesen, daß Bus<strong>ch</strong>hoff die Tat ni<strong>ch</strong>t begangen haben<br />

kann, und die Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft muß (!) zu dem Antrage kommen, das Ni<strong>ch</strong>ts<strong>ch</strong>uldig gegen den Angeklagten zu<br />

beantragen... Es wird von meinem Kollegen Baumgardt mit mathematis<strong>ch</strong>er Genauigkeit der Beweis geführt werden,<br />

daß Bus<strong>ch</strong>hoff um zehn Uhr die Tat ni<strong>ch</strong>t begangen und das Kind hereingezogen haben kann..."<br />

Na<strong>ch</strong> dem Oberstaatsanwalt trat mit glei<strong>ch</strong>em Eifer der Staatsanwalt als Verteidiger für den Angeklaten auf. Er<br />

entwickelte den s<strong>ch</strong>on erwähnten "Alibibeweis" unter Zuhilfenahme der Aussagen des übelbeleumundeten Ullenboom.<br />

Au<strong>ch</strong> dieser Staatsanwalt stellte den Fundamentalsatz auf, daß der Fundort zuglei<strong>ch</strong> der Tatort, daß also der Mord in<br />

der S<strong>ch</strong>eune von Küppers begangen seil Sein denkwürdiges und glückli<strong>ch</strong>erweise überliefertes Plaidoyer s<strong>ch</strong>loß mit den<br />

Worten: "Bus<strong>ch</strong>hoff ist also, das erkläre i<strong>ch</strong>, weder der Mörder, no<strong>ch</strong> ein Mordgehilfe, au<strong>ch</strong> kein Mitwisser des Mordes,<br />

er muß (!) ganz außer Verda<strong>ch</strong>t gelassen werden. I<strong>ch</strong> komme daher zu dem S<strong>ch</strong>lusse, daß wir es dur<strong>ch</strong>aus ni<strong>ch</strong>t mit<br />

einem non liquet zu tun haben; klar liegt das eine, daß Bus<strong>ch</strong>hoff der Täter na<strong>ch</strong> keiner Ri<strong>ch</strong>tung hin sein konnte, unklar<br />

liegt bedauerli<strong>ch</strong>erweise, wer es getan hat... Na<strong>ch</strong> Pfli<strong>ch</strong>t und Gewissen kann i<strong>ch</strong> den Antrag auf S<strong>ch</strong>uldigspre<strong>ch</strong>ung des<br />

Bus<strong>ch</strong>hoff ni<strong>ch</strong>t spre<strong>ch</strong>en. I<strong>ch</strong> beantrage dessen Freispre<strong>ch</strong>ung."<br />

Alle stenographis<strong>ch</strong>en Beri<strong>ch</strong>te notieren hierbei das vielsagende Wort "Bewegung".<br />

Die drei eigentli<strong>ch</strong>en Verteidiger bra<strong>ch</strong>ten, da die Staatsanwälte si<strong>ch</strong> dieser Aufgabe s<strong>ch</strong>on unterzogen hatten, in ihren<br />

langen Ausführungen tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts wesentli<strong>ch</strong> Neues vor - ihre Hauptaufgabe s<strong>ch</strong>ien darin zu bestehen, um<br />

Bus<strong>ch</strong>hoff eine Art Heiligens<strong>ch</strong>ein zu verbreiten; sie alle bewegten si<strong>ch</strong> genauestens in der von der Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft<br />

gewiesenen Ri<strong>ch</strong>tung!<br />

Re<strong>ch</strong>tsanwalt Stapper: "Meine Herren Ges<strong>ch</strong>worenen! <strong>Der</strong> Ausgang des Prozesses wird ni<strong>ch</strong>t zweifelhaft sein, und Sie<br />

selbst, meine Herren, werden Ihr Leben lang an diesen Tag mit Befriedigung zurückdenken, an den Tag, wo Sie berufen<br />

wurden, einem armen, unglückli<strong>ch</strong>en Mann die Freiheit, einer verfolgten Familie, wel<strong>ch</strong>e monatelang dem Haß und der<br />

Verhetzung eines urteilslosen Pöbels preisgegeben war, ihr Oberhaupt, den Kindern ihren Vater, der Gemeinde ihr

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