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Der Jüdische Ritualmord - Weltordnung.ch

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T. geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und historis<strong>ch</strong> beglaubigte Ritualverbre<strong>ch</strong>en auf spanis<strong>ch</strong>em Boden. Alfons X. von Kastilien ist<br />

s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> von der Tatsa<strong>ch</strong>e der Blutmorde so überzeugt, daß er in dem 24. Band des von ihm verfaßten Strafgesetzes<br />

"Las Partidas" (benannt na<strong>ch</strong> der Siebenteilung) folgende Bestimmung eigenhändig beifügte: "Da es geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

bewiesen und konstatiert ist, daß die Juden vor ihrem Osterfeste zur Verhöhnung und Erniedrigung des Christentunis,<br />

sowie zum Zwecke der Blutopferung alljährli<strong>ch</strong> Christenkinder ermorden, befehle i<strong>ch</strong>, daß jeder Jude, der eines<br />

sol<strong>ch</strong>en Verbre<strong>ch</strong>ens überführt wird, oder au<strong>ch</strong> nur behufs symbolis<strong>ch</strong>er Verspottung der Christenheit eine aus Wa<strong>ch</strong>s<br />

na<strong>ch</strong>gebildete, einen Christen darstellende Figur kreuzigt, ein Kind des Todes werde!" - Juden durften um die Osterzeit<br />

ihr Haus ni<strong>ch</strong>t verlassen. <strong>Der</strong> sexuelle Verkehr der Juden mit Christinnen wurde unter Todesstrafe gestellt. - Fürwahr,<br />

ein weiser König, aber auf Grund seiner Handlungsweise leider eine Ausnahmeers<strong>ch</strong>einung! (Géza von önody, S. 79;<br />

vgl. au<strong>ch</strong> G. Caro II, 239). Im Jahre 1220 wurde zu Weißenburg im Elsaß das Kind Heinri<strong>ch</strong> von Juden getötet (Acta<br />

sanct., April II, p. 505). 1225 entzogren Juden in Mün<strong>ch</strong>en einem kleinen Kind mittels Sti<strong>ch</strong>en und Eins<strong>ch</strong>nitten alles<br />

Blut, "indem sie si<strong>ch</strong> ihrer gewöhnli<strong>ch</strong>en verbre<strong>ch</strong>eris<strong>ch</strong>en Praktiken bedienten" (H. Desportes, S. 65). Dur<strong>ch</strong> Zufall<br />

wurde das Verbre<strong>ch</strong>en entdeckt: 140 Juden wurden zum Feuertod verurteilt (siehe Mei<strong>ch</strong>elbeck, Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te von<br />

Freising, II, 94).<br />

Im Jahre 1235 greift au<strong>ch</strong> die Bevölkerung Deuts<strong>ch</strong>lands na<strong>ch</strong> einer Reihe bestialis<strong>ch</strong>er Morde zur Selbsthilfe gegen<br />

diese Mordpest: vom 1.-3. Januar des Jahres 1235 (Aronius, Regesten z. .Ges<strong>ch</strong>. d. Juden im fränk. u. deuts<strong>ch</strong>. Rei<strong>ch</strong>, S.<br />

206) findet auf die Ermordung eines Knaben hin eine Verfolgung der Juden zu Lauda und dein bena<strong>ch</strong>barten<br />

Tauberbis<strong>ch</strong>ofsheim (Baden) statt, bei wel<strong>ch</strong>er von der empörten Menge Häuser und Eigentum der Juden verni<strong>ch</strong>tet<br />

und a<strong>ch</strong>t ho<strong>ch</strong>gestellte Juden verbrannt wurden. Anfang Dezember desselben Jahres griff au<strong>ch</strong> die Bevölkerung von<br />

Wolfesheim (bei Straßburg) zur Selbsthilfe: na<strong>ch</strong> der Ermordung eines Bürgers sollen 18 Juden im Verlauf der<br />

Verfolgung umgekommen sein.<br />

Eine allgemeine Welle der Empörung ging über Deuts<strong>ch</strong>land, als zwei Fuldaer Juden am Weihna<strong>ch</strong>tstage 1235 fünf<br />

Knaben eines Müllers, der vor den Toren der Stadt wohnte und si<strong>ch</strong> mit seiner Frau zur heiligen Messe begeben hatte,<br />

in der Mühle überfielen, elend umbra<strong>ch</strong>ten, ihr Blut in präparierten Beuteln sammelten und s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> zur<br />

Verwis<strong>ch</strong>ung ihrer bestialis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>andtat die Mühle angezündet hatten. Die Lei<strong>ch</strong>en der Kinder wurden aber, als<br />

corpora delicti, in die Rei<strong>ch</strong>spfalz na<strong>ch</strong> Hagenau zu Kaiser Friedri<strong>ch</strong> II. gebra<strong>ch</strong>t; ihre Ankunft versetzte die<br />

Bevölkerung in S<strong>ch</strong>recken und Empörung. <strong>Der</strong> Kaiser aber gab, na<strong>ch</strong>dem er kurz zuvor eine hohe Summe Geld aus<br />

jüdis<strong>ch</strong>er Hand empfangen hatte, ledigli<strong>ch</strong> zur Antwort: "Wenn sie tot sind, so gehet und begrabet sie, da sie do<strong>ch</strong> zu<br />

etwas anderem ni<strong>ch</strong>t taugen" (Si mortui sunt, ite, sepelite eos, quia ad aliud non valent. - Aronius, S. 208).<br />

Die Bürger Fuldas jedo<strong>ch</strong> nahmen eine andere, uns verständli<strong>ch</strong>ere Haltung ein: sie ers<strong>ch</strong>lugen unter Mitwirkung der<br />

gerade anwesenden Kreuzfahrer 32 Juden ihrer Stadt, Männer und Frauen. Da eine allgemeine Judenverfolgung droht,<br />

beruft der judenhörige Friedri<strong>ch</strong> II. im Juli 1236 eine Versammlung geistli<strong>ch</strong>er und weltli<strong>ch</strong>er Fürsten na<strong>ch</strong> Hagenau.<br />

Na<strong>ch</strong>dem er aber wiederum mit großen Summen von jüdis<strong>ch</strong>er Seite erfolgrei<strong>ch</strong> besto<strong>ch</strong>en worden war (accepta tamen<br />

a Judeis magna pecunia, Aron., S. 2 17), s<strong>ch</strong>eint er von der Uns<strong>ch</strong>uld der Juden überzeugt. Die Juden errei<strong>ch</strong>en<br />

Freispru<strong>ch</strong> und darüber hinaus kaiserli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utzbrief. Jedermann ist verboten, gegen Juden weiterhin<br />

Bes<strong>ch</strong>uldigungen vorzutragen. "Zur Aufspürung der Wahrheit" waren aus aller Herren Ländern "im jüdis<strong>ch</strong>en Gesetz<br />

erfahrene Täuflinge" (also getaufte Juden) herbeigerufen worden, die "am Hofe ni<strong>ch</strong>t geringe Zeit verweilten" und zu<br />

dem Ergebnis gelangten, daß "weder im Alten no<strong>ch</strong> im Neuen Testamente si<strong>ch</strong> finde, daß die Juden na<strong>ch</strong> Mens<strong>ch</strong>enblut<br />

gierig seien, ...Wir nehmen mit sehr naheliegender Annahme hinzu, daß diejenigen, wel<strong>ch</strong>en das Blut sogar der<br />

erlaubten Tiere verboten ist, keinen Durst na<strong>ch</strong> Mens<strong>ch</strong>enblut haben können, wegen der S<strong>ch</strong>reckli<strong>ch</strong>keit der Sa<strong>ch</strong>e, weil<br />

die Natur es verbietet und wegen der Artenverwandts<strong>ch</strong>aft, wel<strong>ch</strong>e sie au<strong>ch</strong> mit den Christen verbindet..." 5)<br />

Auf dem kaiserli<strong>ch</strong>en Urteilsspru<strong>ch</strong> vom Juli desselben Jahres, der das Land au<strong>ch</strong> in Zukunft jüdis<strong>ch</strong>en Mördern und<br />

Kinders<strong>ch</strong>ändern auslief erte, fußt zehn Jahre später Papst Innozenz IV. Unter ausdrückli<strong>ch</strong>er Berufung auf das<br />

Ges<strong>ch</strong>ehen von Fulda spri<strong>ch</strong>t dieser Papst anläßli<strong>ch</strong> eines am Dienstag der Osterwo<strong>ch</strong>e 1247 in Valréas (Departement<br />

Vaucluse) an einem zweijährigen Mäd<strong>ch</strong>en ges<strong>ch</strong>ehenen Blutmordes die Juden von dem Verda<strong>ch</strong>t frei, daß sie si<strong>ch</strong> zu<br />

kultis<strong>ch</strong>en Zwecken Mens<strong>ch</strong>enblutes bedienten; er, der Papst, wolle ni<strong>ch</strong>t, daß Juden, deren Bekehrung der Herr<br />

erwarte, ungere<strong>ch</strong>t (!) verfolgt würden. Die Bis<strong>ch</strong>öfe in Deuts<strong>ch</strong>land erhalten unter dem 5. Juli 1247 ausdrückli<strong>ch</strong>e<br />

päpstli<strong>ch</strong>e Anweisung, si<strong>ch</strong> den Juden günstig und gnädig zu erweisen und sie "in den gesetzmäßigen Zustand zu<br />

versetzen" (Aron., S. 242) 6). In diesem, von Kaiser'und Papst sanktionierten "gesetzmäßigen Zustand" konnten die<br />

Juden weiterhin ihre Opfer zur S<strong>ch</strong>ä<strong>ch</strong>tung führen; no<strong>ch</strong> im Xantener Blutmordprozeß vorn Jahre 1892 beriefen si<strong>ch</strong><br />

die Verteidiger des S<strong>ch</strong>ä<strong>ch</strong>ters Bus<strong>ch</strong>hoff auf die Enquete von 1236!<br />

<strong>Der</strong> Historiker Matthias Parisiensis beri<strong>ch</strong>tet na<strong>ch</strong> der Wiedergabe des ungaris<strong>ch</strong>en Diplomaten Géza von Ónody 7) ,<br />

daß während der Regierung des Königs Heinri<strong>ch</strong> III. die Juden zu Norwi<strong>ch</strong> 1235 ein Christenkind raubten, es ein Jahr<br />

lang einsperrten und f ütterten, um es zur Feier des Passah-Festes als Opferlamm zu s<strong>ch</strong>ä<strong>ch</strong>ten. Die Ausführung des<br />

Verbre<strong>ch</strong>ens wurde dur<strong>ch</strong> einen Verrat verhindert, die vor den König geführten Juden gestanden die beabsi<strong>ch</strong>tigte<br />

rituelle Abs<strong>ch</strong>la<strong>ch</strong>tung in allen Einzelheiten ein. Heinri<strong>ch</strong> III. begnadigte sie angebli<strong>ch</strong> aus Mildtätigkeit zu einer<br />

geringen Strafe. Die Juden dankten auf ihre Weise, indem sie kaum ein Jahr später s<strong>ch</strong>on ein völlig glei<strong>ch</strong>geartetes

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