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Der Jüdische Ritualmord - Weltordnung.ch

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vernommen worden. <strong>Der</strong> Staatsanwalt Baumgardt wußte ni<strong>ch</strong>t einmal etwas von dem Sack, das war ihm eine<br />

Neuigkeit! - Erst vom Justizminister mußte die Ortshesi<strong>ch</strong>tigung angeordnet werden, die das Gegenteil ergab, trotz der<br />

eidli<strong>ch</strong>en Aussage des Brixius. Man hat die Untersu<strong>ch</strong>ung nur mit Widerstreben geführt... Am 24. September 1891<br />

erklärte der erste Staatsanwalt Baumgardt in Kleve öffentli<strong>ch</strong>, daß die Untersu<strong>ch</strong>ung gegen Bus<strong>ch</strong>hoff ni<strong>ch</strong>t die<br />

geringsten Anhaltspunkte ergeben hätte. Dadur<strong>ch</strong> wurde die Xantener Bevölkerung natürli<strong>ch</strong> sehr erbittert."<br />

Die Beweisaufnahme im Prozeß Oberwinder begann mit der Vernehmung des ersten Staatsanwaltes Baumgardt.<br />

<strong>Der</strong>selbe erklärte: "I<strong>ch</strong> weise den Vorwurf der Bars<strong>ch</strong>heit als unwahr und unri<strong>ch</strong>tig zurück. Das soll mir erst jemand<br />

na<strong>ch</strong>weisen. I<strong>ch</strong> bin gegen jedermann kavaliermäßig, ni<strong>ch</strong>t nur gegen Judenmäd<strong>ch</strong>en. übrigens verwahre i<strong>ch</strong> mi<strong>ch</strong><br />

wegen meiner amtli<strong>ch</strong>en Stellung von vornherein gegen eine etwaige inquisitoris<strong>ch</strong>e Vernehmung, als ob i<strong>ch</strong> mi<strong>ch</strong> zu<br />

re<strong>ch</strong>tfertigen hätte gegen Vorwürfe..."<br />

<strong>Der</strong> Präsident des Berliner Geri<strong>ch</strong>tshofes spra<strong>ch</strong> unverhohlen sein Erstaunen darüber aus, daß an die Klever<br />

Ges<strong>ch</strong>worenen keine Unterfrage auf Beteiligung, Anstiftung oder Mitwissens<strong>ch</strong>aft gestellt worden sei. Baumgardt, der<br />

in diesem Prozeß auf der Zeugenbank saß, gab darauf als aufs<strong>ch</strong>lußrei<strong>ch</strong>en Hauptgrund an, die Rücksi<strong>ch</strong>t auf seinen<br />

Vorgesetzten, den Oberstaatsanwalt, habe ihn davon abgehalten!<br />

<strong>Der</strong> Verteidiger Oberwinders, Re<strong>ch</strong>tsanwalt Dr. S<strong>ch</strong>windt, sagte in offener Geri<strong>ch</strong>tssitzung: "Aus der Frage des Grafen<br />

Loë ging hervor, daß wenigstens ein Teil der Ges<strong>ch</strong>worenen der Meinung war, es liege zum mindesten eine Beihilfe<br />

vor. In sol<strong>ch</strong>em Falle ist es Pfli<strong>ch</strong>t des Staatsanwaltes, wenn der Vorsitzende es ni<strong>ch</strong>t tut, no<strong>ch</strong> den Antrag auf eine<br />

Unterfrage zu stellen." Na<strong>ch</strong> Ansi<strong>ch</strong>t Dr. S<strong>ch</strong>windts hätte in diesem Falle die Unterfrage si<strong>ch</strong> dem Staatsanwalt<br />

geradezu aufdrängen müssen! Dr. S<strong>ch</strong>windt führte weiterhin aus: "Es ist der Beweis erbra<strong>ch</strong>t worden, daß Staatsanwalt<br />

Baumgardt nur zögernd an die Untersu<strong>ch</strong>ung herangetreten ist und die elementarsten kriminalistis<strong>ch</strong>en Regeln außer<br />

a<strong>ch</strong>t gelassen hat... Es ist do<strong>ch</strong> selbstverständli<strong>ch</strong>, daß, wenn ein Mord passiert, der erste Staatsanwalt selbst ers<strong>ch</strong>einen<br />

muß; es ist do<strong>ch</strong> jedenfalls ni<strong>ch</strong>t zu re<strong>ch</strong>tfertigen, daß er einen ihm zur Ausbildung übergebenen Assessor hins<strong>ch</strong>ickt."<br />

Die weiteren, sehr s<strong>ch</strong>weren Vorwürfe dieser juristis<strong>ch</strong>en Autorität wollen wir hier übergehen.<br />

<strong>Der</strong> Beisitzer, Landgeri<strong>ch</strong>tsrat Curtius, spra<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> ebenfalls sehr deutli<strong>ch</strong> aus: "Die Zeitangaben des Alibibeweises im<br />

Prozeß Bus<strong>ch</strong>hoff sehen ja in den Akten sehr hübs<strong>ch</strong> aus, i<strong>ch</strong> halte es aber do<strong>ch</strong> für sehr gewagt, von vornherein<br />

darauf die Uns<strong>ch</strong>uld Bus<strong>ch</strong>hoffs zu begründen. Es ist mir auffallend, daß ein Staatsanwalt, der do<strong>ch</strong> die Anklage<br />

erhoben hat und demgemäß von der S<strong>ch</strong>uld des Angeklagten überzeugt sein muß, von vornherein, bevor ein einziger<br />

Zeuge si<strong>ch</strong> geäußert hat, über den Wert der Angaben eines Angeklagten ein so günstiges Urteil fällt, der do<strong>ch</strong> auf<br />

Grund eines Indizienbeweises angeklagt war... Weshalb aber no<strong>ch</strong> vor den Zeugenaussagen die Ges<strong>ch</strong>worenen<br />

zugunsten des Angeklagten stimmen?" - Baumgardt: "Sollte das in meinen Worten gelegen haben, so ist es<br />

unabsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ehen." Curtius: "Also unabsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. I<strong>ch</strong> danke sehr... Immerhin müssen Sie do<strong>ch</strong> bei der Verhaftung<br />

die überzeugung von der S<strong>ch</strong>uld des Bus<strong>ch</strong>hoff gehabt haben. Die Verhaftung kann do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gegen Ihren Willen und<br />

die Anklage ni<strong>ch</strong>t gegen Ihre überzeugung erfolgt sein... I<strong>ch</strong> mö<strong>ch</strong>te den Moment kennenlernen, wo Ihre Seele<br />

zwis<strong>ch</strong>en dem Zeitpunkt der Verhaftung Bus<strong>ch</strong>hoffs und dem Beginn der S<strong>ch</strong>wurgeri<strong>ch</strong>tsverhandlungen von der<br />

Uns<strong>ch</strong>uld Bus<strong>ch</strong>hoffs überzeugt wurde, wie Sie dies glei<strong>ch</strong> das erstemal, als Sie das Wort ergriffen, ausspra<strong>ch</strong>en. Sie<br />

haben auf eine Ergänzung der Vernehmung des Angeklagten ni<strong>ch</strong>t hingewirkt." Baumgardt: "I<strong>ch</strong> wollte das von<br />

Bus<strong>ch</strong>hoff gegebene Bild ni<strong>ch</strong>t verwirren..." - Trotz dieser vor einem anderen Geri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> bestätigten<br />

skandalösen Methoden der Kleyer S<strong>ch</strong>wurgeri<strong>ch</strong>tsverhandlung wurde der Verleger Oberwinder dur<strong>ch</strong> die<br />

Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft des Landgeri<strong>ch</strong>tes Berlin I zu zwei Monaten Gef ängnis verurteilt! Die Höhe der Strafe wurde damit<br />

begründet, daß "die Notwendigkeit hinzugekommen sei, die dur<strong>ch</strong> den Angeklagten (Oberwinder) s<strong>ch</strong>wer ers<strong>ch</strong>ütterte<br />

Autorität des Geri<strong>ch</strong>tes zu s<strong>ch</strong>ützen..." - Also ni<strong>ch</strong>t Bau-rngardt, Brixius und Genossen hatten die deuts<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong> ihre judendieneris<strong>ch</strong>en Methoden aufs s<strong>ch</strong>limmste in Mißkredit gebra<strong>ch</strong>t, sondern ein Mann, der<br />

unhaltbare Zustände an eben diesen Geri<strong>ch</strong>ten angeprangert hatte!<br />

Seinerzeit hatte als Antwort hierauf die "Staatsbürgerzeitung" dem deuts<strong>ch</strong>en Volke aus der Seele ges<strong>ch</strong>rieben: "Die<br />

Autorität und das Ansehen des Geri<strong>ch</strong>tes wird am besten dur<strong>ch</strong> reine Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>keit und Unbefangenheit, peinli<strong>ch</strong>e<br />

Genauigkeit und uners<strong>ch</strong>ütterli<strong>ch</strong>e Gere<strong>ch</strong>tigkeit gewahrt. Wehe dem Volke, dessen Geri<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> strenge Strafen<br />

ges<strong>ch</strong>ützt werden müßte; sein S<strong>ch</strong>icksal wäre beklagenswert!<br />

Im Prozeß Bus<strong>ch</strong>hoff sind jene typis<strong>ch</strong>en Ers<strong>ch</strong>einungen zutage getreten, deren immer häufigeres Vorkommen das Herz<br />

jedes Vaterlandsfreundes mit banger Sorge erfüllen muß. Das S<strong>ch</strong>limmste von allem ist die immer s<strong>ch</strong>ärfer<br />

hervortretende Vers<strong>ch</strong>iedenheit der natürli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsbegriffe unseres Volkes mit den bei uns geltenden<br />

Re<strong>ch</strong>tsnormen und deren Handhabung. Das ist die Folge davon, daß unser Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t aus nationaler<br />

Ans<strong>ch</strong>auungsweise heraus entstanden, sondern ein fremdes Re<strong>ch</strong>t auf unseren Boden verpf lanzt worden ist, und dieses<br />

fremde Re<strong>ch</strong>t, das dur<strong>ch</strong> einen gegenwärtig leider herrs<strong>ch</strong>enden fremden Geist no<strong>ch</strong> beeinflußt und umgestaltet ist,<br />

wird unserem Volke niemals verständli<strong>ch</strong> werden. Zu heller Flamme aber lodert die Empörung auf, wenn auf Grund<br />

dieses Re<strong>ch</strong>tes Dinge vorkommen, wie sie in neuester Zeit immer häufiger geworden sind. Und wenn hierzu no<strong>ch</strong> der<br />

Umstand tritt, daß bei diesen Vorkommnissen das fremde, unter uns lebende Element offenbar gegen die Angehörigen<br />

unseres Volkes im Vorteil ist, so kann man si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t wandern, daß die allgemeine Mißstimmung immer größer wird..."

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