Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und<br />
bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.<br />
2) Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die<br />
Eintragung von sich aus erwirken.<br />
Art. 46<br />
D. Verlust<br />
1) Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />
Grundstückes.<br />
2) Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht bestimmt.<br />
2. Abschnitt<br />
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums<br />
A. Inhalt<br />
Art. 47<br />
I. Umfang<br />
1) Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich,<br />
soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.<br />
2) Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen, sowie die Quellen.<br />
II. Abgrenzung<br />
Art. 48<br />
1. Art der Abgrenzung<br />
1) Die Grenzen werden durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben.<br />
2) Ihre Richtigkeit wird vermutet.<br />
Art. 49<br />
2. Abgrenzungspflicht<br />
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen<br />
Grenze mitzuwirken und die Anbringung von Grenzzeichen auf der Grenze zu dulden.<br />
Art. 50<br />
3. Verfahren<br />
1) Auf Begehren eines Grundeigentümers hat die Feststellung streitiger Grenzen unter Mitwirkung des<br />
Gemeindevorstehers oder Vermittlers zu erfolgen.<br />
2) Dieser ladet die Parteien rechtzeitig zur Ausmarkung ein, setzt nach deren Anhörung die Grenze fest und stellt<br />
beiden Parteien, auch wenn die eine derselben oder beide trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen sind, einen<br />
unterzeichneten Grenzbeschrieb zu.<br />
3) Gegen diesen Entscheid kann binnen 14 Tagen Klage beim Landgericht angehoben werden.<br />
4) Bei der Zustellung des Grenzbeschriebs sind die Parteien auf diese Frist hinzuweisen.<br />
Art. 51