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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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1) Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und<br />

bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.<br />

2) Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die<br />

Eintragung von sich aus erwirken.<br />

Art. 46<br />

D. Verlust<br />

1) Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />

Grundstückes.<br />

2) Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht bestimmt.<br />

2. Abschnitt<br />

Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums<br />

A. Inhalt<br />

Art. 47<br />

I. Umfang<br />

1) Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich,<br />

soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.<br />

2) Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen, sowie die Quellen.<br />

II. Abgrenzung<br />

Art. 48<br />

1. Art der Abgrenzung<br />

1) Die Grenzen werden durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben.<br />

2) Ihre Richtigkeit wird vermutet.<br />

Art. 49<br />

2. Abgrenzungspflicht<br />

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen<br />

Grenze mitzuwirken und die Anbringung von Grenzzeichen auf der Grenze zu dulden.<br />

Art. 50<br />

3. Verfahren<br />

1) Auf Begehren eines Grundeigentümers hat die Feststellung streitiger Grenzen unter Mitwirkung des<br />

Gemeindevorstehers oder Vermittlers zu erfolgen.<br />

2) Dieser ladet die Parteien rechtzeitig zur Ausmarkung ein, setzt nach deren Anhörung die Grenze fest und stellt<br />

beiden Parteien, auch wenn die eine derselben oder beide trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen sind, einen<br />

unterzeichneten Grenzbeschrieb zu.<br />

3) Gegen diesen Entscheid kann binnen 14 Tagen Klage beim Landgericht angehoben werden.<br />

4) Bei der Zustellung des Grenzbeschriebs sind die Parteien auf diese Frist hinzuweisen.<br />

Art. 51

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