Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bei Erwerb eines Grundstückes zu Gesamteigentum sind die Namen der Gesamthänder anzuführen und<br />
denselben beizufügen: "als Gesamteigentümer".<br />
Art. 37<br />
cc) Miteigentum<br />
1) Bei Erwerb eines Grundstückes zu Miteigentum sind die Miteigentümer einzeln anzugeben und bei jedem<br />
derselben der Bruchteil seiner Berechtigung (z. B. "Miteigentümer zu einem Drittel") anzugeben.<br />
2) Die Übertragung einzelner Anteile zu Eigentum ist auf der Eigentümerseite einzutragen.<br />
Art. 38<br />
dd) Subjektivdingliches Eigentum<br />
Bei subjektivdinglichem Eigentum ist an Stelle des Eigentümers das berechtigte Grundstück mit der<br />
Katasternummer anzugeben (z. B. "Grundstück Nr. ...").<br />
Art. 39<br />
b) Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />
1) Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in gleicher Weise wie bisher auf das Blatt des belasteten und<br />
gegebenenfalls auch des berechtigten Grundstückes eingetragen.<br />
2) Dabei ist anzugeben, ob es sich um eine Berechtigung oder eine Last handelt (z. B. "als Last").<br />
3) Bei Grundlasten ist überdies ein Gesamtwert anzugeben.<br />
c) Grundpfandrechte<br />
Art. 40<br />
aa) Im allgemeinen<br />
1) Wird ein Grundpfandrecht gelöscht, ohne dass ein anderes in die Lücke nachrückt, so ist eine leere<br />
Pfandstelle mit Angabe des Betrages und des Ranges einzutragen.<br />
2) Der Eintrag erhält die gleiche Ziffer wie das gelöschte Pfandrecht (z. B. "ad B: leere Pfandstelle, 10 000<br />
Franken, 2. Rang").<br />
3) Der Gläubigerwechsel ist <strong>vom</strong> Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur im Gläubigerregister und nur auf<br />
Verlangen einzutragen.<br />
Art. 41<br />
bb) Grundpfandverschreibung<br />
1) Grundpfandverschreibungen werden in gleicher Weise wie bisher die Hypotheken eingetragen.<br />
2) Die Eintragung muss die Bezeichnung "Grundpfandverschreibung", den Zinsfuss, den Rang und die Vorgänge<br />
(z. B. "Vorgang: Gült 10 000 Franken u. G. V. 5 000 Franken") enthalten.<br />
3) Bodenverbesserungspfandrechte sind als solche zu bezeichnen.<br />
Art. 42<br />
cc) Schuldbrief und Gült<br />
1) Schuldbrief und Gült sind in der Eintragung als solche zu bezeichnen.<br />
2) Bei Inhabertiteln ist im Grundbuch der Inhaber, bei Eigentümertiteln der Eigentümer als Gläubiger anzugeben.<br />
3) Für die Ausstellung der Titel und deren Aushändigung gilt das neue Recht.