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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Bei Erwerb eines Grundstückes zu Gesamteigentum sind die Namen der Gesamthänder anzuführen und<br />

denselben beizufügen: "als Gesamteigentümer".<br />

Art. 37<br />

cc) Miteigentum<br />

1) Bei Erwerb eines Grundstückes zu Miteigentum sind die Miteigentümer einzeln anzugeben und bei jedem<br />

derselben der Bruchteil seiner Berechtigung (z. B. "Miteigentümer zu einem Drittel") anzugeben.<br />

2) Die Übertragung einzelner Anteile zu Eigentum ist auf der Eigentümerseite einzutragen.<br />

Art. 38<br />

dd) Subjektivdingliches Eigentum<br />

Bei subjektivdinglichem Eigentum ist an Stelle des Eigentümers das berechtigte Grundstück mit der<br />

Katasternummer anzugeben (z. B. "Grundstück Nr. ...").<br />

Art. 39<br />

b) Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />

1) Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in gleicher Weise wie bisher auf das Blatt des belasteten und<br />

gegebenenfalls auch des berechtigten Grundstückes eingetragen.<br />

2) Dabei ist anzugeben, ob es sich um eine Berechtigung oder eine Last handelt (z. B. "als Last").<br />

3) Bei Grundlasten ist überdies ein Gesamtwert anzugeben.<br />

c) Grundpfandrechte<br />

Art. 40<br />

aa) Im allgemeinen<br />

1) Wird ein Grundpfandrecht gelöscht, ohne dass ein anderes in die Lücke nachrückt, so ist eine leere<br />

Pfandstelle mit Angabe des Betrages und des Ranges einzutragen.<br />

2) Der Eintrag erhält die gleiche Ziffer wie das gelöschte Pfandrecht (z. B. "ad B: leere Pfandstelle, 10 000<br />

Franken, 2. Rang").<br />

3) Der Gläubigerwechsel ist <strong>vom</strong> Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur im Gläubigerregister und nur auf<br />

Verlangen einzutragen.<br />

Art. 41<br />

bb) Grundpfandverschreibung<br />

1) Grundpfandverschreibungen werden in gleicher Weise wie bisher die Hypotheken eingetragen.<br />

2) Die Eintragung muss die Bezeichnung "Grundpfandverschreibung", den Zinsfuss, den Rang und die Vorgänge<br />

(z. B. "Vorgang: Gült 10 000 Franken u. G. V. 5 000 Franken") enthalten.<br />

3) Bodenverbesserungspfandrechte sind als solche zu bezeichnen.<br />

Art. 42<br />

cc) Schuldbrief und Gült<br />

1) Schuldbrief und Gült sind in der Eintragung als solche zu bezeichnen.<br />

2) Bei Inhabertiteln ist im Grundbuch der Inhaber, bei Eigentümertiteln der Eigentümer als Gläubiger anzugeben.<br />

3) Für die Ausstellung der Titel und deren Aushändigung gilt das neue Recht.

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