01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Im allgemeinen<br />

1) Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintragung im Grundbuch.<br />

2) Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Form und der<br />

Eintragung in das Grundbuch.<br />

3) Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen<br />

Charakters.<br />

II. Veräusserungsbeschränkungen<br />

1. Vorkauf<br />

Art. 63<br />

a) Aufgrund einer Vormerkung<br />

1) Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung<br />

angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten Bedingungen oder, wo solche fehlen, zu<br />

den Bedingungen, zu denen dem Beklagten das Grundstück verkauft worden ist.<br />

2) Bei der Zwangsverwertung kann das Vorkaufsrecht jedoch nicht geltend gemacht werden.<br />

3) Von einem Verkaufe hat der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten in Kenntnis zu setzen.<br />

4) Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Berechtigte von dem Verkaufe<br />

Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.<br />

Art. 64 24<br />

b) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis<br />

1) Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt.<br />

2) Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem<br />

selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am<br />

belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.<br />

3) Vereinbarungen über die Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechtes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />

schriftlichen Form und können im Grundbuch vorgemerkt werden.<br />

Art. 65<br />

c) Verfahren<br />

1) Wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will, so hat er dem Eigentümer<br />

davon innert nützlicher Frist schriftlich Mitteilung zu machen.<br />

2) Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Zustimmung zur Übertragung des Anteils an den Vorkaufsberechtigten<br />

zu erteilen.<br />

Art. 66<br />

2. Kaufrecht und Rückkaufsrecht<br />

1) Wird ein Kaufrecht oder ein Rückkaufsrecht im Grundbuche vorgemerkt, so besteht es während der in der<br />

Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer.<br />

2) Kaufrecht und Rückkaufsrecht erlöschen in jedem Falle mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.<br />

III. Nachbarrecht<br />

Art. 67<br />

1. Art der Bewirtschaftung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!