Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
I. Im allgemeinen<br />
1) Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintragung im Grundbuch.<br />
2) Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Form und der<br />
Eintragung in das Grundbuch.<br />
3) Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen<br />
Charakters.<br />
II. Veräusserungsbeschränkungen<br />
1. Vorkauf<br />
Art. 63<br />
a) Aufgrund einer Vormerkung<br />
1) Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung<br />
angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten Bedingungen oder, wo solche fehlen, zu<br />
den Bedingungen, zu denen dem Beklagten das Grundstück verkauft worden ist.<br />
2) Bei der Zwangsverwertung kann das Vorkaufsrecht jedoch nicht geltend gemacht werden.<br />
3) Von einem Verkaufe hat der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten in Kenntnis zu setzen.<br />
4) Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Berechtigte von dem Verkaufe<br />
Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.<br />
Art. 64 24<br />
b) Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis<br />
1) Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt.<br />
2) Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem<br />
selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am<br />
belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird.<br />
3) Vereinbarungen über die Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechtes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />
schriftlichen Form und können im Grundbuch vorgemerkt werden.<br />
Art. 65<br />
c) Verfahren<br />
1) Wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will, so hat er dem Eigentümer<br />
davon innert nützlicher Frist schriftlich Mitteilung zu machen.<br />
2) Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Zustimmung zur Übertragung des Anteils an den Vorkaufsberechtigten<br />
zu erteilen.<br />
Art. 66<br />
2. Kaufrecht und Rückkaufsrecht<br />
1) Wird ein Kaufrecht oder ein Rückkaufsrecht im Grundbuche vorgemerkt, so besteht es während der in der<br />
Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer.<br />
2) Kaufrecht und Rückkaufsrecht erlöschen in jedem Falle mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.<br />
III. Nachbarrecht<br />
Art. 67<br />
1. Art der Bewirtschaftung