Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 39<br />
1. Übertragung<br />
1) Die Veräusserung von Grundstücken unterliegt den im Gesetze vorgesehenen Beschränkungen.<br />
2) Für die Veräusserung von Grundstücken im Fiskaleigentum des Staates ist ein Beschluss des Landtages<br />
nötig.<br />
3) Grundstücke, die im Fiskaleigentum einer Gemeinde oder im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaft oder Anstalt stehen, können nur mit Bewilligung der Regierung veräussert werden.<br />
Art. 40<br />
2. Aneignung<br />
Die Aneignung eines Grundstückes steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.<br />
Art. 41<br />
3. Bodenverschiebung<br />
1) Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.<br />
2) Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind,<br />
unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.<br />
4. Ersitzung<br />
Art. 42<br />
a) Ordentliche Ersitzung<br />
Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das<br />
Grundstück in gutem Glauben während zehn Jahren seit der Eintragung im Grundbuch ununterbrochen und<br />
unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.<br />
Art. 43<br />
b) Ausserordentliche Ersitzung<br />
1) Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten<br />
während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er, sofern er gutgläubig ist, verlangen, dass er als Eigentümer<br />
eingetragen werde.<br />
2) Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen<br />
Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für<br />
verschollen erklärt war.<br />
3) Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Landgerichtes im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen,<br />
nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte<br />
Einspruch im Prozesswege abgewiesen worden ist.<br />
Art. 44<br />
c) Fristen<br />
Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über<br />
die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.<br />
Art. 45<br />
III. Recht auf Eintragung