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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 39<br />

1. Übertragung<br />

1) Die Veräusserung von Grundstücken unterliegt den im Gesetze vorgesehenen Beschränkungen.<br />

2) Für die Veräusserung von Grundstücken im Fiskaleigentum des Staates ist ein Beschluss des Landtages<br />

nötig.<br />

3) Grundstücke, die im Fiskaleigentum einer Gemeinde oder im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft oder Anstalt stehen, können nur mit Bewilligung der Regierung veräussert werden.<br />

Art. 40<br />

2. Aneignung<br />

Die Aneignung eines Grundstückes steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.<br />

Art. 41<br />

3. Bodenverschiebung<br />

1) Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.<br />

2) Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind,<br />

unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.<br />

4. Ersitzung<br />

Art. 42<br />

a) Ordentliche Ersitzung<br />

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das<br />

Grundstück in gutem Glauben während zehn Jahren seit der Eintragung im Grundbuch ununterbrochen und<br />

unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.<br />

Art. 43<br />

b) Ausserordentliche Ersitzung<br />

1) Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten<br />

während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er, sofern er gutgläubig ist, verlangen, dass er als Eigentümer<br />

eingetragen werde.<br />

2) Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen<br />

Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für<br />

verschollen erklärt war.<br />

3) Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Landgerichtes im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen,<br />

nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte<br />

Einspruch im Prozesswege abgewiesen worden ist.<br />

Art. 44<br />

c) Fristen<br />

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über<br />

die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.<br />

Art. 45<br />

III. Recht auf Eintragung

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