01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2) Wird eine gegen die Eintragung erhobene Beschwerde begründet erklärt, so ist die Bemerkung unter Angabe<br />

des Grundes wieder zu streichen.<br />

3) Wird dagegen eine Beschwerde nicht eingelegt, oder wird sie abgewiesen, so ist der ganze Eintrag zu<br />

löschen.<br />

Art. 180<br />

?) Ratenzahlungen<br />

1) Ist der durch den Eigentumsvorbehalt garantierte Forderungsbetrag in verschiedenen Raten abzubezahlen, so<br />

können auch die nach der Eintragung erfolgten Ratenzahlungen vorgemerkt werden.<br />

2) Erfolgt die Anzeige hievon nur durch den Erwerber, so hat sich dieser über die Zustimmung des Veräusserers<br />

auszuweisen.<br />

1) Die vollständige Löschung einer Eintragung erfolgt:<br />

Art. 181<br />

dd) Löschung<br />

1. aufgrund einer übereinstimmenden mündlichen Erklärung beider Parteien, oder<br />

2. auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Veräusserers, oder<br />

3. auf Antrag des Erwerbers, wenn er eine schriftliche Zustimmung des Veräusserers oder ein diese ersetzendes<br />

gerichtliches Urteil, oder im Konkursfall eine Bescheinigung der Konkursverwaltung vorlegt, wonach der<br />

Eigentumsvorbehalt dahingefallen ist.<br />

2) Mündliche Erklärungen des Veräusserers sind von ihm in der betreffenden Kolonne des Registers<br />

unterschriftlich zu bestätigen.<br />

3) Die Löschung der Eintragung ins Register für Eigentumsvorbehalte erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren nach<br />

der Eintragung, wenn nicht vor Ablauf der zwei Jahre die Erneuerung der Eintragung für weitere zwei Jahre<br />

beantragt wird, von Amts wegen. Hierauf ist bei der ersten Eintragung aufmerksam zu machen. 76<br />

Art. 182<br />

ee) Belege<br />

Die Belege sind mit der Nummer der Registereintragung zu versehen und im Original bis zur Löschung der<br />

Eintragung aufzubewahren.<br />

Art. 183<br />

ff) Personenregister<br />

Neben dem Hauptregister ist ein Personenregister zu führen, in welchem die eingetragenen Veräusserer und<br />

Erwerber alphabetisch aufzuführen sind.<br />

Art. 184<br />

gg) Öffentlichkeit<br />

1) Die Einsicht in das Register ist jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, gestattet.<br />

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Register<br />

sowie Bescheinigungen darüber auszustellen, dass ein Eintrag auf einen bestimmten Namen beziehungsweise<br />

für bestimmte Sachen nicht vorhanden ist. 77<br />

Art. 185<br />

hh) Berücksichtigung bei Pfändungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!