Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Wird eine gegen die Eintragung erhobene Beschwerde begründet erklärt, so ist die Bemerkung unter Angabe<br />
des Grundes wieder zu streichen.<br />
3) Wird dagegen eine Beschwerde nicht eingelegt, oder wird sie abgewiesen, so ist der ganze Eintrag zu<br />
löschen.<br />
Art. 180<br />
?) Ratenzahlungen<br />
1) Ist der durch den Eigentumsvorbehalt garantierte Forderungsbetrag in verschiedenen Raten abzubezahlen, so<br />
können auch die nach der Eintragung erfolgten Ratenzahlungen vorgemerkt werden.<br />
2) Erfolgt die Anzeige hievon nur durch den Erwerber, so hat sich dieser über die Zustimmung des Veräusserers<br />
auszuweisen.<br />
1) Die vollständige Löschung einer Eintragung erfolgt:<br />
Art. 181<br />
dd) Löschung<br />
1. aufgrund einer übereinstimmenden mündlichen Erklärung beider Parteien, oder<br />
2. auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Veräusserers, oder<br />
3. auf Antrag des Erwerbers, wenn er eine schriftliche Zustimmung des Veräusserers oder ein diese ersetzendes<br />
gerichtliches Urteil, oder im Konkursfall eine Bescheinigung der Konkursverwaltung vorlegt, wonach der<br />
Eigentumsvorbehalt dahingefallen ist.<br />
2) Mündliche Erklärungen des Veräusserers sind von ihm in der betreffenden Kolonne des Registers<br />
unterschriftlich zu bestätigen.<br />
3) Die Löschung der Eintragung ins Register für Eigentumsvorbehalte erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren nach<br />
der Eintragung, wenn nicht vor Ablauf der zwei Jahre die Erneuerung der Eintragung für weitere zwei Jahre<br />
beantragt wird, von Amts wegen. Hierauf ist bei der ersten Eintragung aufmerksam zu machen. 76<br />
Art. 182<br />
ee) Belege<br />
Die Belege sind mit der Nummer der Registereintragung zu versehen und im Original bis zur Löschung der<br />
Eintragung aufzubewahren.<br />
Art. 183<br />
ff) Personenregister<br />
Neben dem Hauptregister ist ein Personenregister zu führen, in welchem die eingetragenen Veräusserer und<br />
Erwerber alphabetisch aufzuführen sind.<br />
Art. 184<br />
gg) Öffentlichkeit<br />
1) Die Einsicht in das Register ist jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, gestattet.<br />
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Register<br />
sowie Bescheinigungen darüber auszustellen, dass ein Eintrag auf einen bestimmten Namen beziehungsweise<br />
für bestimmte Sachen nicht vorhanden ist. 77<br />
Art. 185<br />
hh) Berücksichtigung bei Pfändungen