Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf<br />
den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.<br />
Art. 276 101<br />
3. Entschädigung in Geld<br />
1) Soweit ein Grundeigentümer für seine in die Zusammenlegung einbezogene verpfändete Grundfläche ganz<br />
oder teilweise durch Geld entschädigt wird, haftet diese Geldentschädigung für die auf der bezüglichen<br />
Grundfläche bestehenden Pfandrechte bis zu deren Höhe und ist an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder<br />
bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen.<br />
2) An den Grundeigentümer dürfen solche Geldentschädigungen nur ausbezahlt werden, wenn keine<br />
Grundpfandrechte auf den betreffenden Grundflächen lasten, oder wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Verzicht<br />
des oder der Grundpfandgläubiger vorgelegt wird.<br />
C. Wirkung<br />
Art. 277<br />
I. Umfang der Pfandhaft<br />
1) Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.<br />
2) Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie<br />
Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft<br />
nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.<br />
3) Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.<br />
Art. 278<br />
II. Miet- und Pachtzinse<br />
1) Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet-<br />
oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Zwangsvollstreckung oder seit der Eröffnung des Konkurses<br />
über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.<br />
2) Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Zwangsvollstreckung<br />
Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.<br />
3) Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen, sowie<br />
die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der<br />
Zinsforderung Zwangsvollstreckung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.<br />
Art. 279<br />
III. Verjährung<br />
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.<br />
IV. Sicherungsbefugnisse<br />
1. Massregeln bei Wertverminderung<br />
Art. 280<br />
a) Untersagung und Selbsthilfe<br />
1) Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Landgericht jede<br />
weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.<br />
2) Der Gläubiger kann <strong>vom</strong> Landgericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und<br />
kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.