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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf<br />

den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.<br />

Art. 276 101<br />

3. Entschädigung in Geld<br />

1) Soweit ein Grundeigentümer für seine in die Zusammenlegung einbezogene verpfändete Grundfläche ganz<br />

oder teilweise durch Geld entschädigt wird, haftet diese Geldentschädigung für die auf der bezüglichen<br />

Grundfläche bestehenden Pfandrechte bis zu deren Höhe und ist an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder<br />

bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen.<br />

2) An den Grundeigentümer dürfen solche Geldentschädigungen nur ausbezahlt werden, wenn keine<br />

Grundpfandrechte auf den betreffenden Grundflächen lasten, oder wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Verzicht<br />

des oder der Grundpfandgläubiger vorgelegt wird.<br />

C. Wirkung<br />

Art. 277<br />

I. Umfang der Pfandhaft<br />

1) Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.<br />

2) Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie<br />

Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft<br />

nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.<br />

3) Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.<br />

Art. 278<br />

II. Miet- und Pachtzinse<br />

1) Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet-<br />

oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Zwangsvollstreckung oder seit der Eröffnung des Konkurses<br />

über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.<br />

2) Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Zwangsvollstreckung<br />

Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.<br />

3) Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen, sowie<br />

die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der<br />

Zinsforderung Zwangsvollstreckung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.<br />

Art. 279<br />

III. Verjährung<br />

Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.<br />

IV. Sicherungsbefugnisse<br />

1. Massregeln bei Wertverminderung<br />

Art. 280<br />

a) Untersagung und Selbsthilfe<br />

1) Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Landgericht jede<br />

weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.<br />

2) Der Gläubiger kann <strong>vom</strong> Landgericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und<br />

kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

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