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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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1) Die Ausübung dieser Rechte hat unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu<br />

erfolgen.<br />

2) Im übrigen sind für Art und Umfang der Ausübung derselben, insbesondere Tränkewege, Winterwege, Riesen,<br />

Reisten und dergleichen, die bestehenden örtlichen Übungen massgebend.<br />

Art. 109<br />

g) Anmerkung im Grundbuch<br />

1) Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, sowie die üblichen Winterwege, bestehen ohne Eintragung<br />

zu Recht.<br />

2) Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestand sind, im Grundbuche angemerkt.<br />

Art. 110<br />

10. Notholzung<br />

1) Wenn eine Alp weder eigenes Holz noch Holzungsrechte in genügendem Umfange besitzt, so ist der<br />

Eigentümer desjenigen anstossenden Waldes, der sich am besten dafür eignet, verpflichtet, gegen volle<br />

Entschädigung das zur Erbauung und Instandhaltung der Ställe und Sennhütten erforderliche Holz abzugeben,<br />

soweit für diese Zwecke ohne übermässige Kosten nicht anderes Material verwendet werden kann.<br />

2) Über den Bestand und den Umfang dieser Verpflichtung sowie über die Entschädigungspflicht entscheidet das<br />

Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren.<br />

Art. 111<br />

11. Schneefluchtrecht<br />

Das Schneefluchtrecht wird gemäss bisherigen Verträgen, Herkommen oder bisheriger Übung aufrecht erhalten.<br />

Art. 112<br />

12. Unterhaltungspflicht<br />

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer<br />

im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.<br />

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr<br />

Art. 113<br />

1. Zutritt<br />

1) Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in<br />

ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen <strong>vom</strong> Gemeinderat einzelne<br />

bestimmt umgrenzte Verbote im Amtsverbotsverfahren erlassen werden.<br />

2) Für das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei bleiben die öffentlich-rechtlichen<br />

Bestimmungen der Jagd- und Fischereigesetzgebung vorbehalten.<br />

Art. 114<br />

2. Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen<br />

1) Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein<br />

fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und<br />

Fische, auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung<br />

zu gestatten.

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