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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 356<br />

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht<br />

Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem<br />

Grundpfand sichergestellt werden:<br />

1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die<br />

Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;<br />

2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und<br />

Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.<br />

B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien<br />

Art. 357<br />

I. Im allgemeinen<br />

Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden<br />

Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.<br />

Art. 358<br />

II. Gestalt<br />

1) Die Titel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von 100 Franken.<br />

2) Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.<br />

3) Werden die Titel nicht <strong>vom</strong> Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muss die Ausgabestelle als Vertreter des<br />

Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.<br />

Art. 359<br />

III. Amortisation<br />

1) Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kann ein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen<br />

Tilgung der Serie verwendet wird.<br />

2) Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln entsprechen.<br />

Art. 360<br />

IV. Eintragung<br />

1) Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel<br />

eingetragen.<br />

2) Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden.<br />

V. Wirkung<br />

Art. 361<br />

1. Ausgabestelle<br />

Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den Schuldbedingungen keine Veränderungen<br />

vornehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.<br />

2. Rückzahlung<br />

Art. 362<br />

a) Tilgungsplan

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