Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 356<br />
A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht<br />
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem<br />
Grundpfand sichergestellt werden:<br />
1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die<br />
Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;<br />
2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und<br />
Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.<br />
B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien<br />
Art. 357<br />
I. Im allgemeinen<br />
Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden<br />
Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.<br />
Art. 358<br />
II. Gestalt<br />
1) Die Titel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von 100 Franken.<br />
2) Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.<br />
3) Werden die Titel nicht <strong>vom</strong> Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muss die Ausgabestelle als Vertreter des<br />
Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.<br />
Art. 359<br />
III. Amortisation<br />
1) Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kann ein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen<br />
Tilgung der Serie verwendet wird.<br />
2) Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln entsprechen.<br />
Art. 360<br />
IV. Eintragung<br />
1) Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel<br />
eingetragen.<br />
2) Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden.<br />
V. Wirkung<br />
Art. 361<br />
1. Ausgabestelle<br />
Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den Schuldbedingungen keine Veränderungen<br />
vornehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.<br />
2. Rückzahlung<br />
Art. 362<br />
a) Tilgungsplan