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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 600<br />

b) Bemerkungen<br />

1) Die in diesem Gesetze vorgesehenen "Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen" sind in der Weise<br />

vorzunehmen, dass alle Bemerkungen zu einem Grundpfandeintrag unter dessen Buchstaben angebracht und<br />

soweit möglich zusammengestellt werden.<br />

2) Die Bemerkungen werden von Amts wegen gestrichen, wenn der entsprechende Eintrag gelöscht wird oder<br />

wenn eine frühere Bemerkung infolge einer späteren hinfällig wird.<br />

3) Mit der Bemerkung ist zugleich auch die Verweisung darauf beim Eintrag zu löschen, beziehungsweise<br />

entsprechend abzuändern.<br />

Art. 601<br />

c) Kollektivblätter<br />

1) Die Eintragung von Grundpfandrechten in ein Kollektivblatt darf nur erfolgen, wenn sämtliche darin<br />

aufgenommenen Grundstücke verpfändet werden sollen.<br />

2) Wird die Eintragung eines Grundpfandrechtes nur für einzelne auf dem Kollektivblatt enthaltene Grundstücke<br />

nachgesucht, so hat der Grundbuchführer von Amts wegen die Ausscheidung dieser oder der übrigen<br />

Grundstücke des Blattes vorzunehmen.<br />

Art. 602<br />

d) Gesamtpfandrecht<br />

1) Soll auf mehrere, nicht in einem Kollektivblatt vereinigte Grundstücke für eine Forderung ein Grundpfandrecht<br />

(Gesamtpfandrecht) errichtet werden, so ist bei der Eintragung desselben in die einzelnen Grundbuchblätter<br />

jeweils in der Kolonne "Pfandsumme" der ganze Betrag der Forderung und in der Kolonne "Bemerkungen" der<br />

Hinweis auf die mitverpfändeten Grundstücke (z. B. "A: mitverpfändet Nr. ...") aufzunehmen.<br />

2) Gehören mehrere Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist die Anmeldung zur Eintragung für alle<br />

Grundstücke gleichzeitig anzubringen.<br />

Art. 603<br />

e) Gemeinsame Verpfändung<br />

1) Werden mehrere auf verschiedenen Grundbuchblättern aufgenommene Grundstücke für die nämliche<br />

Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, so ist jedes Grundstück mit dem<br />

von den Parteien bei der Anmeldung angegebenen Teilbetrag zu belasten.<br />

2) Haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so kann das Grundbuch- und<br />

Öffentlichkeitsregisteramt entweder die Anmeldung zurückweisen, oder in den Fällen, wo für die Grundstücke ein<br />

Schätzungswert im Grundbuch angegeben ist, diese Verteilung unter Anzeige an die Parteien nach dem<br />

Schätzungswerte vornehmen und die entsprechenden Belastungen in das Grundbuch eintragen. 173<br />

3) Bei der Teilung der Pfandsumme soll nicht unter einen Franken gegangen werden.<br />

Art. 604<br />

f) Veräusserung eines gemeinsam belasteten Grundstückes<br />

1) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn eines von mehreren insgesamt verpfändeten<br />

Grundstücken, deren Eigentümer für die verpfändete Forderung solidarisch haften, veräussert wird und sich der<br />

Erwerber des Grundstückes nicht solidarisch verpflichten will.<br />

2) Die Verteilung wird durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorgenommen, wenn die Parteien<br />

hierüber nichts Besonderes vereinbart haben. 174

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