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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 5<br />

C. Allgemeine Bestimmungen des Rechtes der Schuldverhältnisse<br />

1) Die für das Recht der Schuldverhältnisse geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch Anwendung auf<br />

die zivilrechtlichen Verhältnisse.<br />

2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck,<br />

solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.<br />

D. Beweisregeln<br />

Art. 6<br />

I. Beweislast<br />

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu<br />

beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.<br />

Art. 7<br />

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde<br />

1) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis,<br />

solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.<br />

2) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.<br />

Art. 8<br />

E. Sachlich zuständige Behörden<br />

1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.<br />

2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, soweit<br />

nicht das Rechtsfürsorgeverfahren vorbehalten oder etwas anderes bestimmt ist, im Prozessverfahren.<br />

3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.<br />

4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an<br />

die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes an die<br />

Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Verwaltungsverfahren weitergezogen werden.<br />

F. Internationales Recht<br />

Art. 9 1<br />

I. Im allgemeinen<br />

Aufgehoben<br />

Art. 10 2<br />

II. Arten von Sachen<br />

Aufgehoben<br />

III. Unbewegliche Sachen<br />

Art. 11 3<br />

1. Materielles Recht<br />

Aufgehoben

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