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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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1. Eintragung<br />

Art. 162<br />

a) Fälle<br />

1) Die Übertragung des Eigentums und die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an Kuhrechten sind in das<br />

Hauptbuch einzutragen.<br />

2) Verträge über Kuhrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.<br />

3) An kleineren Teilen als Viertelskuhrechten können weder Eigentum noch beschränkte dingliche Rechte<br />

eingetragen werden.<br />

4) Ebenso sind nicht eintragungsfähig Verfügungen über Ziegen- oder Schafrechte.<br />

1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer Anmeldung.<br />

Art. 163<br />

b) Anmeldung<br />

2) Die Anmeldung hat durch den Eigentümer schriftlich oder zu Protokoll mündlich zu geschehen und alle für die<br />

Eintragung nötigen Einzelheiten zu enthalten.<br />

3) Für Löschungen ist die schriftliche Zustimmung des Berechtigten oder seine mündliche Zustimmung zu<br />

Protokoll erforderlich.<br />

Art. 164<br />

c) Eintrag<br />

1) Jeder Alpberechtigte erhält im Hauptbuch ein Doppelblatt.<br />

2) Auf der einen Seite wird das Eigentum, auf der andern werden die beschränkten dinglichen Rechte an<br />

Kuhrechten eingetragen.<br />

3) Der Übergang des Eigentums an Kuhrechten von einem Alpberechtigten an einen andern ist auf dem Blatte<br />

des Veräusserers abzuschreiben und auf demjenigen des Erwerbers zuzuschreiben.<br />

4) Bei Pfandrechtseinträgen, die nicht alle auf einem Blatte vereinigten Kuhrechte betreffen, sind die<br />

verpfändeten Kuhrechte genau zu bezeichnen.<br />

Art. 165<br />

d) Titelblatt<br />

Das Hauptbuch hat auf dem Titelblatt den Namen der Korporation, den Namen der Alp, eine Verweisung auf die<br />

Eintragung der Alp im Grundbuch und eine Übersicht über die jeweilige Gesamtzahl der Kuhrechte zu enthalten.<br />

Art. 166<br />

e) Namenregister<br />

Das Namenregister hat die Namen der jeweiligen Eigentümer und der Pfandberechtigten in alphabetischer<br />

Reihenfolge zu enthalten.<br />

Art. 167<br />

2. Wirkung<br />

1) Die Veräusserung eines Kuhrechtes und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an einem<br />

solchen erhalten dingliche Wirkung erst mit der Eintragung im Hauptbuch.<br />

2) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Hauptbuch verlässt, ist in seinem Rechte zu schützen.

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