Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1. Eintragung<br />
Art. 162<br />
a) Fälle<br />
1) Die Übertragung des Eigentums und die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an Kuhrechten sind in das<br />
Hauptbuch einzutragen.<br />
2) Verträge über Kuhrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.<br />
3) An kleineren Teilen als Viertelskuhrechten können weder Eigentum noch beschränkte dingliche Rechte<br />
eingetragen werden.<br />
4) Ebenso sind nicht eintragungsfähig Verfügungen über Ziegen- oder Schafrechte.<br />
1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer Anmeldung.<br />
Art. 163<br />
b) Anmeldung<br />
2) Die Anmeldung hat durch den Eigentümer schriftlich oder zu Protokoll mündlich zu geschehen und alle für die<br />
Eintragung nötigen Einzelheiten zu enthalten.<br />
3) Für Löschungen ist die schriftliche Zustimmung des Berechtigten oder seine mündliche Zustimmung zu<br />
Protokoll erforderlich.<br />
Art. 164<br />
c) Eintrag<br />
1) Jeder Alpberechtigte erhält im Hauptbuch ein Doppelblatt.<br />
2) Auf der einen Seite wird das Eigentum, auf der andern werden die beschränkten dinglichen Rechte an<br />
Kuhrechten eingetragen.<br />
3) Der Übergang des Eigentums an Kuhrechten von einem Alpberechtigten an einen andern ist auf dem Blatte<br />
des Veräusserers abzuschreiben und auf demjenigen des Erwerbers zuzuschreiben.<br />
4) Bei Pfandrechtseinträgen, die nicht alle auf einem Blatte vereinigten Kuhrechte betreffen, sind die<br />
verpfändeten Kuhrechte genau zu bezeichnen.<br />
Art. 165<br />
d) Titelblatt<br />
Das Hauptbuch hat auf dem Titelblatt den Namen der Korporation, den Namen der Alp, eine Verweisung auf die<br />
Eintragung der Alp im Grundbuch und eine Übersicht über die jeweilige Gesamtzahl der Kuhrechte zu enthalten.<br />
Art. 166<br />
e) Namenregister<br />
Das Namenregister hat die Namen der jeweiligen Eigentümer und der Pfandberechtigten in alphabetischer<br />
Reihenfolge zu enthalten.<br />
Art. 167<br />
2. Wirkung<br />
1) Die Veräusserung eines Kuhrechtes und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an einem<br />
solchen erhalten dingliche Wirkung erst mit der Eintragung im Hauptbuch.<br />
2) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Hauptbuch verlässt, ist in seinem Rechte zu schützen.