Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2. Abschnitt<br />
Die Wasserkräfte<br />
Art. 454 bis 483 124<br />
Aufgehoben<br />
3. Abschnitt<br />
Die Bergwerke<br />
Art. 484<br />
A. Gegenstand der Bergwerke<br />
Die Vorschriften über die Bergwerke finden Anwendung auf jederlei Vorkehrungen zur Aufsuchung und<br />
gewerbsmässigen Gewinnung von folgenden Rohstoffen: metallische Erze, fossile Brenn-, Leucht- und<br />
verwandte Stoffe, als Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und<br />
mineralische Öle, Schwefel, Schwefelerze, Steinsalz und Solquellen, nicht jedoch Torf.<br />
B. Erwerb der Bergwerke<br />
I. Das Schürfen<br />
Art. 485<br />
1. Ausstellung des Schürfscheines<br />
1) Wer nach bergbaulich zu gewinnenden Stoffen suchen oder frühern Bergbau wieder aufnehmen will, sei es<br />
auch der Grundeigentümer selber, bedarf hiezu eines Schürfscheines der Regierung, der nach Anhörung der<br />
Grundeigentümer ausgestellt wird.<br />
2) Der Schürfschein darf nur dann verweigert werden, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten<br />
oder solche Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit<br />
übersteigen.<br />
Art. 486<br />
2. Inhalt des Schürfscheines<br />
1) Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das gleiche<br />
Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt.<br />
2) Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen Umständen und<br />
wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung.<br />
3) Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die zweckentsprechenden Schürfarbeiten<br />
gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.<br />
4) Aus triftigen Gründen kann sowohl das Gebiet als die Dauer der Schürfbewilligung ausgedehnt werden.<br />
Art. 487<br />
3. Wirkung des Schürfens<br />
1) Der Erwerber des Schürfscheines hat seinen Fund, namentlich mit Rücksicht auf die voraussichtliche<br />
Bauwürdigkeit, amtlich feststellen zu lassen und hierauf binnen einer Frist von drei Monaten um die Verleihung<br />
des Bergwerkes bei der Regierung nachzusuchen.<br />
2) Die Regierung kann aus triftigen Gründen eine weitere Frist gewähren.