Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 545b 139<br />
cc) Hauptbuch auf losen Blättern<br />
Ordnet die Regierung die Führung des Hauptbuches auf losen Blättern an, so hat das Landgericht alle<br />
erforderlichen Massnahmen zu verfügen, um eine missbräuchliche Verwendung der Blätter zu verhindern, wie<br />
insbesondere die Vornumerierung, Doppelführung oder photomechanische Wiedergabe der Blätter.<br />
dd) Anlegung eines Ersatzblattes 140<br />
Art. 545c 141<br />
?) Verwendung vorhandener Unterlagen<br />
Wird ein Hauptbuchblatt zerstört oder vermisst, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Grund<br />
der vorhandenen Unterlagen ein Ersatzblatt anzulegen.<br />
Art. 545d 142<br />
?) Inkraftsetzung durch das Landgericht<br />
Hält das Landgericht dafür, die vorhandenen Sicherungsmittel, wie Doppel oder photomechanische Wiedergabe,<br />
erlaubten die Wiederherstellung des zerstörten oder vermissten Blattes, und stellt es fest, dass die Eintragungen<br />
auf dem Ersatzblatt mit jenen auf dem ursprünglichen Blatt übereinstimmen, so bestätigt es die Vollständigkeit<br />
und Richtigkeit des Ersatzblattes, das damit an die Stelle des zerstörten oder vermissten Blattes tritt.<br />
Art. 545e<br />
?) Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntgabe 143<br />
1) In allen anderen Fällen erlässt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch öffentliche Bekanntgabe<br />
eine Aufforderung, bestehende, allenfalls nicht berücksichtigte Rechte zur Eintragung anzumelden, und verbindet<br />
damit die Androhung, dass das neue Blatt an die Stelle des verschwundenen trete, wenn solche nicht innerhalb<br />
30 Tagen nach der öffentlichen Bekanntgabe beim Grundbuchamt unter Hinweis auf die Belege und die frühere<br />
Eintragung angemeldet werden. 144<br />
2) Nach Ablauf der Frist tritt das allenfalls ergänzte Blatt an die Stelle des verschwundenen Blattes. 145<br />
Art. 545f 146<br />
?) Hinweis im Berichtigungsbuch<br />
Im Berichtigungsbuch ist der Ersatz des Blattes unter Hinweis auf die Unterlagen einzuschreiben und auf dem<br />
Ersatzblatt auf dieses Buch zu verweisen.<br />
Art. 545g 147<br />
ee) computerunterstütztes Tagebuch<br />
1) Die Regierung kann die computerunterstützte Tagebuchführung anordnen, wobei dieselbe den Anforderungen<br />
nach Art. 542 und 575 SR zu entsprechen hat.<br />
2) Die Daten sind täglich auf losen Blättern auszudrucken. Dieser Computerausdruck stellt den Rechtsträger dar,<br />
wobei der Zeitpunkt der computermässigen Eingabe massgeblich für die Eintragung im Hauptbuch nach Art. 586<br />
ff. SR ist.<br />
3) Die täglichen Computerausdrucke sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und so zu unterhalten,<br />
dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine<br />
missbräuchliche Verwendung verhindert wird.<br />
Art. 546<br />
e) Aufbewahrung 148