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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 545b 139<br />

cc) Hauptbuch auf losen Blättern<br />

Ordnet die Regierung die Führung des Hauptbuches auf losen Blättern an, so hat das Landgericht alle<br />

erforderlichen Massnahmen zu verfügen, um eine missbräuchliche Verwendung der Blätter zu verhindern, wie<br />

insbesondere die Vornumerierung, Doppelführung oder photomechanische Wiedergabe der Blätter.<br />

dd) Anlegung eines Ersatzblattes 140<br />

Art. 545c 141<br />

?) Verwendung vorhandener Unterlagen<br />

Wird ein Hauptbuchblatt zerstört oder vermisst, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Grund<br />

der vorhandenen Unterlagen ein Ersatzblatt anzulegen.<br />

Art. 545d 142<br />

?) Inkraftsetzung durch das Landgericht<br />

Hält das Landgericht dafür, die vorhandenen Sicherungsmittel, wie Doppel oder photomechanische Wiedergabe,<br />

erlaubten die Wiederherstellung des zerstörten oder vermissten Blattes, und stellt es fest, dass die Eintragungen<br />

auf dem Ersatzblatt mit jenen auf dem ursprünglichen Blatt übereinstimmen, so bestätigt es die Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit des Ersatzblattes, das damit an die Stelle des zerstörten oder vermissten Blattes tritt.<br />

Art. 545e<br />

?) Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntgabe 143<br />

1) In allen anderen Fällen erlässt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch öffentliche Bekanntgabe<br />

eine Aufforderung, bestehende, allenfalls nicht berücksichtigte Rechte zur Eintragung anzumelden, und verbindet<br />

damit die Androhung, dass das neue Blatt an die Stelle des verschwundenen trete, wenn solche nicht innerhalb<br />

30 Tagen nach der öffentlichen Bekanntgabe beim Grundbuchamt unter Hinweis auf die Belege und die frühere<br />

Eintragung angemeldet werden. 144<br />

2) Nach Ablauf der Frist tritt das allenfalls ergänzte Blatt an die Stelle des verschwundenen Blattes. 145<br />

Art. 545f 146<br />

?) Hinweis im Berichtigungsbuch<br />

Im Berichtigungsbuch ist der Ersatz des Blattes unter Hinweis auf die Unterlagen einzuschreiben und auf dem<br />

Ersatzblatt auf dieses Buch zu verweisen.<br />

Art. 545g 147<br />

ee) computerunterstütztes Tagebuch<br />

1) Die Regierung kann die computerunterstützte Tagebuchführung anordnen, wobei dieselbe den Anforderungen<br />

nach Art. 542 und 575 SR zu entsprechen hat.<br />

2) Die Daten sind täglich auf losen Blättern auszudrucken. Dieser Computerausdruck stellt den Rechtsträger dar,<br />

wobei der Zeitpunkt der computermässigen Eingabe massgeblich für die Eintragung im Hauptbuch nach Art. 586<br />

ff. SR ist.<br />

3) Die täglichen Computerausdrucke sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und so zu unterhalten,<br />

dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine<br />

missbräuchliche Verwendung verhindert wird.<br />

Art. 546<br />

e) Aufbewahrung 148

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