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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur<br />

Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Rechte beurteilt, unter<br />

Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.<br />

Art. 25<br />

VI. Rang<br />

1) Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Grundpfandrechte erhalten eine feste Pfandstelle.<br />

2) Grundpfandrechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, behalten jedoch das<br />

Nachrückungsrecht bei.<br />

Art. 26<br />

VII. Einschränkung nach dem Schätzungswert<br />

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung der Errichtung von Pfandrechten nach dem<br />

Schätzungswerte der Pfandsache finden nur auf die künftig zu errichtenden Grundpfandrechte Anwendung.<br />

Art. 27<br />

VIII. Gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechtes<br />

1) Die nach öffentlichem Rechte bestehenden Pfandrechte und Ansprüche auf Errichtung von solchen bleiben<br />

vorbehalten.<br />

2) Insbesondere bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt die Art. 120, 121 und 168 des<br />

Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege <strong>vom</strong> 21. April <strong>1922</strong>.<br />

E. Fahrnispfandrechte<br />

Art. 28<br />

I. Im allgemeinen<br />

Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und<br />

des Pfandschuldners richten sich <strong>vom</strong> Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen<br />

Rechte, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist.<br />

Art. 29<br />

II. Retentionsrecht<br />

1) Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in<br />

die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind.<br />

2) Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.<br />

3) Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses<br />

Gesetzes.<br />

4) Der Spediteur, der Frachtführer, der Kommissionär, der Vermieter und der Verpächter können nach dem<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch das Retentionsrecht geltend machen.<br />

Art. 30<br />

F. Besitz<br />

1) Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Rechte.<br />

2) Bei Erbgang erfolgt der Erwerb des Besitzes am Nachlass erst durch gerichtlichen Beschluss (Einantwortung).<br />

3) Für Eintragungen im Grundbuch genügt als Ausweis die Vorlegung dieses gerichtlichen Beschlusses.

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