Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur<br />
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Rechte beurteilt, unter<br />
Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.<br />
Art. 25<br />
VI. Rang<br />
1) Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Grundpfandrechte erhalten eine feste Pfandstelle.<br />
2) Grundpfandrechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, behalten jedoch das<br />
Nachrückungsrecht bei.<br />
Art. 26<br />
VII. Einschränkung nach dem Schätzungswert<br />
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung der Errichtung von Pfandrechten nach dem<br />
Schätzungswerte der Pfandsache finden nur auf die künftig zu errichtenden Grundpfandrechte Anwendung.<br />
Art. 27<br />
VIII. Gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechtes<br />
1) Die nach öffentlichem Rechte bestehenden Pfandrechte und Ansprüche auf Errichtung von solchen bleiben<br />
vorbehalten.<br />
2) Insbesondere bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt die Art. 120, 121 und 168 des<br />
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege <strong>vom</strong> 21. April <strong>1922</strong>.<br />
E. Fahrnispfandrechte<br />
Art. 28<br />
I. Im allgemeinen<br />
Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und<br />
des Pfandschuldners richten sich <strong>vom</strong> Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen<br />
Rechte, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist.<br />
Art. 29<br />
II. Retentionsrecht<br />
1) Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in<br />
die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind.<br />
2) Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.<br />
3) Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses<br />
Gesetzes.<br />
4) Der Spediteur, der Frachtführer, der Kommissionär, der Vermieter und der Verpächter können nach dem<br />
Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch das Retentionsrecht geltend machen.<br />
Art. 30<br />
F. Besitz<br />
1) Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Rechte.<br />
2) Bei Erbgang erfolgt der Erwerb des Besitzes am Nachlass erst durch gerichtlichen Beschluss (Einantwortung).<br />
3) Für Eintragungen im Grundbuch genügt als Ausweis die Vorlegung dieses gerichtlichen Beschlusses.