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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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1) Durch die Grundlast (z. B. Wegunterhaltspflicht) wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer<br />

Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.<br />

2) Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.<br />

3) Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum<br />

Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für<br />

die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.<br />

B. Errichtung und Untergang<br />

I. Errichtung<br />

Art. 255<br />

1. Eintragung und Erwerbsart<br />

1) Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.<br />

2) Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei<br />

zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.<br />

3) Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das<br />

Grundeigentum.<br />

Art. 256<br />

2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten<br />

1) Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das<br />

Grundbuch.<br />

2) Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht diese erst mit der<br />

Eintragung in das Grundbuch.<br />

3) Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten insbesondere:<br />

1. die gemäss Gesetz oder kraft Gewohnheitsrechts bestehenden öffentlichen Strassen-, Weg-, Brücken-,<br />

Wasserbaupflichten und dergleichen;<br />

2. die durch die zuständigen Organe festgesetzten Perimeterbeiträge für die Anlage, den Bau, die Korrektion und<br />

den Unterhalt von Strassen und Wegen, Gewässerverbauungen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen und<br />

dergleichen.<br />

4) Die Perimeterpflichten sind im Grundbuch vorzumerken.<br />

Art. 257<br />

3. Bei Sicherungszwecken<br />

Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung begründet, so steht sie unter den<br />

Bestimmungen über die Gült.<br />

II. Untergang<br />

Art. 258<br />

1. Im allgemeinen<br />

1) Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />

belasteten Grundstückes.<br />

2) Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem<br />

Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

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