Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Durch die Grundlast (z. B. Wegunterhaltspflicht) wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer<br />
Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.<br />
2) Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.<br />
3) Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum<br />
Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für<br />
die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.<br />
B. Errichtung und Untergang<br />
I. Errichtung<br />
Art. 255<br />
1. Eintragung und Erwerbsart<br />
1) Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.<br />
2) Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei<br />
zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.<br />
3) Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das<br />
Grundeigentum.<br />
Art. 256<br />
2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten<br />
1) Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das<br />
Grundbuch.<br />
2) Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht diese erst mit der<br />
Eintragung in das Grundbuch.<br />
3) Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten insbesondere:<br />
1. die gemäss Gesetz oder kraft Gewohnheitsrechts bestehenden öffentlichen Strassen-, Weg-, Brücken-,<br />
Wasserbaupflichten und dergleichen;<br />
2. die durch die zuständigen Organe festgesetzten Perimeterbeiträge für die Anlage, den Bau, die Korrektion und<br />
den Unterhalt von Strassen und Wegen, Gewässerverbauungen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen und<br />
dergleichen.<br />
4) Die Perimeterpflichten sind im Grundbuch vorzumerken.<br />
Art. 257<br />
3. Bei Sicherungszwecken<br />
Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung begründet, so steht sie unter den<br />
Bestimmungen über die Gült.<br />
II. Untergang<br />
Art. 258<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />
belasteten Grundstückes.<br />
2) Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem<br />
Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.