Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Art. 12 4<br />
2. Form<br />
Aufgehoben<br />
IV. Bewegliche Sachen<br />
Art. 13 bis 18 5<br />
Aufgehoben<br />
Art. 19<br />
V. Zuständigkeit<br />
Die liechtensteinischen Behörden sind für alle dinglichen Klagen, mit Einschluss der Besitzesklagen, zuständig,<br />
welche sich auf ein liechtensteinisches Grundstück beziehen oder auf eine bewegliche Sache, die zur Zeit der<br />
Klageanhebung im Fürstentum gelegen ist.<br />
1. Abteilung<br />
Das Eigentum<br />
1. Titel<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 20<br />
A. Inhalt des Eigentums<br />
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben<br />
verfügen.<br />
2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte<br />
Einwirkung abzuwehren.<br />
B. Umfang des Eigentums<br />
Art. 21<br />
I. Bestandteile<br />
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.<br />
2) Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und<br />
ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.<br />
Art. 22<br />
II. Natürliche Früchte<br />
1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.<br />
2) Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen<br />
Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.<br />
3) Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.<br />
III. Zugehör