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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 12 4<br />

2. Form<br />

Aufgehoben<br />

IV. Bewegliche Sachen<br />

Art. 13 bis 18 5<br />

Aufgehoben<br />

Art. 19<br />

V. Zuständigkeit<br />

Die liechtensteinischen Behörden sind für alle dinglichen Klagen, mit Einschluss der Besitzesklagen, zuständig,<br />

welche sich auf ein liechtensteinisches Grundstück beziehen oder auf eine bewegliche Sache, die zur Zeit der<br />

Klageanhebung im Fürstentum gelegen ist.<br />

1. Abteilung<br />

Das Eigentum<br />

1. Titel<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 20<br />

A. Inhalt des Eigentums<br />

1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben<br />

verfügen.<br />

2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte<br />

Einwirkung abzuwehren.<br />

B. Umfang des Eigentums<br />

Art. 21<br />

I. Bestandteile<br />

1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.<br />

2) Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und<br />

ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.<br />

Art. 22<br />

II. Natürliche Früchte<br />

1) Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.<br />

2) Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen<br />

Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.<br />

3) Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.<br />

III. Zugehör

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