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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Anleihensobligationen Berechtigten" eingetragen, ferner in der gleichen Kolonne der Betrag, die Anzahl und die<br />

Art der Obligationen (Namen- oder Inhaberobligationen) angegeben werden und der Name des Stellvertreters für<br />

die Gläubiger und den Schuldner unter den "Bemerkungen" erwähnt wird.<br />

Art. 611<br />

IV. Anzeigepflicht<br />

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die<br />

ohne ihr Vorwissen erfolgen, Anzeige zu machen. 177<br />

2) Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der<br />

Zustellung der Anzeige.<br />

V. Art der Löschung<br />

Art. 612<br />

1. Im allgemeinen<br />

1) Die Löschung eines Eintrages ist in der Weise vorzunehmen, dass der ganze Eintrag mit roter Tinte gestrichen<br />

und gleichzeitig in derselben Abteilung des Grundbuchblattes, unter Angabe des Datums der Löschung und des<br />

Belegs, die Bemerkung " ... gelöscht" eingetragen und <strong>vom</strong> Leiter des Grundbuch- und<br />

Öffentlichkeitsregisteramtes unterschrieben wird. 178<br />

2) Bei der Löschung eines Grundpfandeintrages können diese Angaben unmittelbar unter dem betreffenden<br />

Eintrag gemacht werden.<br />

3) War der ursprüngliche Eintrag mit einem Buchstaben versehen, so ist derselbe auch bei der Eintragung der<br />

Löschung zu wiederholen.<br />

Art. 613<br />

2. Bei Pfandrechten<br />

Wird ein vorgehendes Grundpfandrecht getilgt, ohne dass an dessen Stelle sofort und für die ganze<br />

ursprüngliche Pfandsumme ein neues errichtet wird, und ohne dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger<br />

nachrücken, so ist zugleich mit der Löschung unter dem bisherigen Buchstaben eine leere Pfandstelle gemäss<br />

Art. 606 einzutragen.<br />

Art. 614<br />

3. Schuldbrief und Gülttitel<br />

1) Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch<br />

das Landgericht für kraftlos erklärt worden ist.<br />

2) Die Entkräftung der Pfandtitel geschieht durch Zerschneiden oder Perforieren der Titel und durch einen mit<br />

dem Datum und der Unterschrift des Leiters des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes versehenen<br />

Löschungsvermerk auf dem Titel. 179<br />

3) Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden, so hat der Leiter des Grundbuch- und<br />

Öffentlichkeitsregisteramtes unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel auszustellen und darauf die<br />

Neuausstellung zu vermerken. 180<br />

VI. Änderungen im Rechtsverhältnis<br />

Art. 615<br />

1. Im allgemeinen

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