Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Anleihensobligationen Berechtigten" eingetragen, ferner in der gleichen Kolonne der Betrag, die Anzahl und die<br />
Art der Obligationen (Namen- oder Inhaberobligationen) angegeben werden und der Name des Stellvertreters für<br />
die Gläubiger und den Schuldner unter den "Bemerkungen" erwähnt wird.<br />
Art. 611<br />
IV. Anzeigepflicht<br />
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die<br />
ohne ihr Vorwissen erfolgen, Anzeige zu machen. 177<br />
2) Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der<br />
Zustellung der Anzeige.<br />
V. Art der Löschung<br />
Art. 612<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Die Löschung eines Eintrages ist in der Weise vorzunehmen, dass der ganze Eintrag mit roter Tinte gestrichen<br />
und gleichzeitig in derselben Abteilung des Grundbuchblattes, unter Angabe des Datums der Löschung und des<br />
Belegs, die Bemerkung " ... gelöscht" eingetragen und <strong>vom</strong> Leiter des Grundbuch- und<br />
Öffentlichkeitsregisteramtes unterschrieben wird. 178<br />
2) Bei der Löschung eines Grundpfandeintrages können diese Angaben unmittelbar unter dem betreffenden<br />
Eintrag gemacht werden.<br />
3) War der ursprüngliche Eintrag mit einem Buchstaben versehen, so ist derselbe auch bei der Eintragung der<br />
Löschung zu wiederholen.<br />
Art. 613<br />
2. Bei Pfandrechten<br />
Wird ein vorgehendes Grundpfandrecht getilgt, ohne dass an dessen Stelle sofort und für die ganze<br />
ursprüngliche Pfandsumme ein neues errichtet wird, und ohne dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger<br />
nachrücken, so ist zugleich mit der Löschung unter dem bisherigen Buchstaben eine leere Pfandstelle gemäss<br />
Art. 606 einzutragen.<br />
Art. 614<br />
3. Schuldbrief und Gülttitel<br />
1) Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch<br />
das Landgericht für kraftlos erklärt worden ist.<br />
2) Die Entkräftung der Pfandtitel geschieht durch Zerschneiden oder Perforieren der Titel und durch einen mit<br />
dem Datum und der Unterschrift des Leiters des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes versehenen<br />
Löschungsvermerk auf dem Titel. 179<br />
3) Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden, so hat der Leiter des Grundbuch- und<br />
Öffentlichkeitsregisteramtes unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel auszustellen und darauf die<br />
Neuausstellung zu vermerken. 180<br />
VI. Änderungen im Rechtsverhältnis<br />
Art. 615<br />
1. Im allgemeinen