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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Ist das selbständige und dauernde Recht zugleich als Dienstbarkeit zu Lasten eines Grundstückes<br />

eingetragen, so erhalten Beschreibung und Hauptbuchblatt dieses belasteten Grundstückes eine Verweisung auf<br />

das als Grundstück aufgenommene Recht.<br />

Art. 528<br />

?) Wasserrechtsverleihungen<br />

Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern werden auf schriftliches Begehren des Berechtigten als<br />

selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch aufgenommen, sofern sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf<br />

unbestimmte Zeit aufgestellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind.<br />

Art. 529<br />

?) Bergwerke<br />

Die Bergwerke werden unter den gleichen Voraussetzungen wie die Wasserrechtsverleihungen auf schriftliches<br />

Begehren des Berechtigten in das Grundbuch aufgenommen.<br />

Art. 529a 128<br />

?) Miteigentum und Stockwerkeigentum<br />

1) Für Miteigentumsanteile an Grundstücken werden, wenn es im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit der<br />

Einträge liegt, besondere Blätter mit dem Zusatz "Miteigentumsanteil an Nr. ..." und mit der Beschreibung des<br />

Anteils angelegt.<br />

2) Für die zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Miteigentumsanteile sind in jedem Fall besondere Blätter mit<br />

dem Zusatz "Stockwerkeigentum an Nr. ... " und mit der Beschreibung des Stockwerkes unter Hinweis auf den<br />

Begründungsakt oder den Aufteilungsplan anzulegen.<br />

3) Auf dem Blatt der <strong>Lie</strong>genschaft oder des selbständigen und dauernden Rechtes ist auf die Miteigentums- oder<br />

Stockwerkeigentumsblätter und auf diesen auf das Blatt der <strong>Lie</strong>genschaft oder des selbständigen und dauernden<br />

Rechtes zu verweisen.<br />

dd) Vereinigungen<br />

Art. 530<br />

?) Im allgemeinen<br />

1) Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich<br />

zusammenhängen, auf schriftliches Verlangen des Eigentümers auf ein einziges Grundbuchblatt (Kollektivblatt)<br />

genommen werden.<br />

2) Der Eigentümer kann verlangen, dass diese Grundstücke als bestiftetes Gut bezeichnet werden.<br />

3) Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten, mit Ausnahme der Grunddienstbarkeiten, für alle Grundstücke<br />

gemeinsam.<br />

Art. 531<br />

?) Dienstbarkeiten<br />

1) Lasten Dienstbarkeiten auf den Grundstücken, so kann die Vereinigung nur stattfinden, wenn die Berechtigten<br />

dazu einwilligen oder nach der Art der Belastung dadurch in ihren Rechten nicht verletzt werden.<br />

2) Sind Grunddienstbarkeiten zugunsten der Grundstücke eingetragen, so kann die Vereinigung nur stattfinden,<br />

wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder wenn durch die Vereinigung keine<br />

Vergrösserung der Belastungen eintritt.

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