Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Ausnahmen von diesen gesetzlichen Abständen kann der Gemeinderat, in deren Gemeinde das Grundstück<br />
liegt, bewilligen, sofern wichtige Gründe es rechtfertigen.<br />
2) Gegenüber öffentlichen Wegen kann eine Ausnahme jedoch nur gewährt werden, wenn der torfstechende<br />
Grundeigentümer sich schriftlich verpflichtet, den betreffenden Weg, soweit er an sein Grundstück stösst, in<br />
seinem früheren Zustand wieder herzustellen und zu unterhalten.<br />
3) Diese Verpflichtung kann auf Verlangen des Gemeindevorstehers als Grundlast ins Grundbuch eingetragen<br />
werden.<br />
4) Bei öffentlichen Gassen und Strassen kann keine Ausnahme gestattet werden.<br />
4. Pflanzen<br />
Art. 84<br />
a) Regel<br />
1) Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf<br />
seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.<br />
2) Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein<br />
Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).<br />
3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, sowie auf den Fall,<br />
wo Äste auf ein im Gemeingebrauch stehendes Grundstück überragen.<br />
4) Bäume auf der Grenze sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.<br />
Art. 85<br />
b) Abstände<br />
1) Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume dürfen nicht näher als<br />
sechs Meter, andere Obstbäume nicht näher als vier Meter, Zwerg- und Geländebäume und Sträucher nicht<br />
näher als 50 Zentimeter und Reben nicht näher als 30 Zentimeter an die Grenze gepflanzt werden. Ist das<br />
Nachbargrundstück ein Weingarten, so dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als acht Meter an denselben<br />
gepflanzt werden.<br />
2) Das Einspracherecht gegen zu nahes Pflanzen von Bäumen erlischt nach fünf Jahren von der Pflanzung an<br />
gerechnet.<br />
3) Gegenüber Waldungen brauchen obige Abstände nicht eingehalten zu werden.<br />
5. Grenzvorrichtungen<br />
Art. 86 33<br />
a) Art<br />
Aufgehoben<br />
b) Abstände<br />
Art. 87 34<br />
aa) Gegenüber dem Nachbargrundstück<br />
Aufgehoben<br />
Art. 88<br />
bb) Gegenüber Strassen, Wegen usw.<br />
Aufgehoben 35