01.03.2013 Aufrufe

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 89<br />

c) Eigentum<br />

1) Einfriedungen auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden<br />

Grundeigentümer anzusehen.<br />

2) Für Einfriedungen von gänzlich eingeschlossenen Grundstücken gilt, wenn das anstossende nicht gleichfalls<br />

ein Einfang ist, die Vermutung, dass sie Zubehör des eingeschlossenen Grundstückes seien.<br />

3) Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden<br />

abschliessen, wird vermutet, dass sie Zubehör der eingeschlossenen Grundstücke seien.<br />

d) Einfriedungspflicht<br />

Art. 90<br />

aa) Im allgemeinen<br />

1) Brücken, Teiche, Wassergräben, Gruben und ähnliche gefährliche Stellen sind einzufrieden oder zuzudecken.<br />

2) Der Gemeinderat hat für die Durchführung dieser Vorschrift zu sorgen, und die Regierung als<br />

Aufsichtsbehörde trifft allenfalls im Verwaltungsverfahren die nötigen Verfügungen.<br />

3) In den andern Fällen entscheidet über das Bedürfnis und die Art der Einfriedung im Streitfalle der<br />

Gemeinderat.<br />

Art. 91<br />

bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb<br />

1) Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die<br />

Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen.<br />

2) Jeder Anstösser hat eine seinem Interesse entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu<br />

unterhalten.<br />

3) Sind Grundstücke mit Weidetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne<br />

besondere Vereinbarung oder gegenteilige Ortsübung keine Einfriedungspflicht.<br />

Art. 92<br />

cc) Bei einseitigem Weidetrieb<br />

1) Jedes Grundstück, auf welchem Weidetrieb stattfindet, muss gegenüber den Nachbargrundstücken ohne<br />

Weidetrieb auf Kosten des Eigentümers eingefriedet werden, soferne keine abweichende Ortsübung<br />

nachgewiesen werden kann.<br />

2) Jede <strong>Lie</strong>genschaft ist, abweichende Ortsübung vorbehalten, gegenüber andern <strong>Lie</strong>genschaften auf denen ein<br />

allgemeiner Weidetrieb stattfindet, mit Ausnahme öffentlicher Strassen und Wege, einzufrieden.<br />

3) Die Kosten dieser Einfriedung sind von den Eigentümern aller <strong>Lie</strong>genschaften, welche dadurch geschützt<br />

werden, im Verhältnis ihres Interesses zu tragen.<br />

Art. 93<br />

6. Wasserablauf<br />

1) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück<br />

natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von<br />

Quellen, die nicht gefasst sind.<br />

2) Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!