Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 89<br />
c) Eigentum<br />
1) Einfriedungen auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden<br />
Grundeigentümer anzusehen.<br />
2) Für Einfriedungen von gänzlich eingeschlossenen Grundstücken gilt, wenn das anstossende nicht gleichfalls<br />
ein Einfang ist, die Vermutung, dass sie Zubehör des eingeschlossenen Grundstückes seien.<br />
3) Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden<br />
abschliessen, wird vermutet, dass sie Zubehör der eingeschlossenen Grundstücke seien.<br />
d) Einfriedungspflicht<br />
Art. 90<br />
aa) Im allgemeinen<br />
1) Brücken, Teiche, Wassergräben, Gruben und ähnliche gefährliche Stellen sind einzufrieden oder zuzudecken.<br />
2) Der Gemeinderat hat für die Durchführung dieser Vorschrift zu sorgen, und die Regierung als<br />
Aufsichtsbehörde trifft allenfalls im Verwaltungsverfahren die nötigen Verfügungen.<br />
3) In den andern Fällen entscheidet über das Bedürfnis und die Art der Einfriedung im Streitfalle der<br />
Gemeinderat.<br />
Art. 91<br />
bb) Bei gegenseitigem Weidetrieb<br />
1) Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die<br />
Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen.<br />
2) Jeder Anstösser hat eine seinem Interesse entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu<br />
unterhalten.<br />
3) Sind Grundstücke mit Weidetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne<br />
besondere Vereinbarung oder gegenteilige Ortsübung keine Einfriedungspflicht.<br />
Art. 92<br />
cc) Bei einseitigem Weidetrieb<br />
1) Jedes Grundstück, auf welchem Weidetrieb stattfindet, muss gegenüber den Nachbargrundstücken ohne<br />
Weidetrieb auf Kosten des Eigentümers eingefriedet werden, soferne keine abweichende Ortsübung<br />
nachgewiesen werden kann.<br />
2) Jede <strong>Lie</strong>genschaft ist, abweichende Ortsübung vorbehalten, gegenüber andern <strong>Lie</strong>genschaften auf denen ein<br />
allgemeiner Weidetrieb stattfindet, mit Ausnahme öffentlicher Strassen und Wege, einzufrieden.<br />
3) Die Kosten dieser Einfriedung sind von den Eigentümern aller <strong>Lie</strong>genschaften, welche dadurch geschützt<br />
werden, im Verhältnis ihres Interesses zu tragen.<br />
Art. 93<br />
6. Wasserablauf<br />
1) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück<br />
natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von<br />
Quellen, die nicht gefasst sind.<br />
2) Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.