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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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2) Die Gemeindevorstehung hat auf ortsübliche Weise eine Bekanntmachung zu erlassen, durch welche die<br />

Grundbesitzer aufgefordert werden, sich jeweilig auf die Vorladung der Markkommission zu stellen.<br />

3) Diese Bekanntmachung soll auch während der ganzen Dauer der Vermessung in ortsüblicher Weise<br />

angeschlagen sein.<br />

Art. 68<br />

3. Öffentlicher Grund und Boden<br />

Der Vermarkung der Privatgrundstücke hat die genaue Ausscheidung des öffentlichen Grundes vorauszugehen,<br />

wie der Strassen, Wege, öffentlichen Plätze, Waldungen, Waldgebiete, Flüsse usw.<br />

4. Grenzbegehung<br />

Art. 69<br />

a) Grenzbereinigungen<br />

1) Die Grenzbegehung zum Zwecke der Vermarkung der Privatgrundstücke findet nach Sektionen oder<br />

Abteilungen des Gemeindegebietes und im Beisein des Geometers statt. Bei derselben sind die<br />

Grundeigentümer auf fehlende oder mangelhafte Grenzzeichen aufmerksam zu machen und die Grenzen, soweit<br />

immer möglich, auf gütlichem Wege zu bereinigen.<br />

2) Bei Feststellung einer Grenze müssen sämtliche Anstösser oder deren Bevollmächtigte zugegen sein.<br />

3) Wo sich die Anstösser über die Ausgleichung unregelmässiger Grenzen verständigen, hat der Geometer die<br />

neue Grenze zu verpflocken und allfällige zum Zwecke gegenseitiger Entschädigung nötig werdende<br />

Ausgleichberechnungen durchzuführen.<br />

Art. 70<br />

b) Bestimmung der Grenzzeichen<br />

1) Bei der Grenzbegehung wird der Ort fehlender Grenzzeichen durch Pflöcke, an Mauern, Lagersteinen und<br />

Felsen mit Farbe bezeichnet. Mangelhafte Grenzzeichen sind zu ersetzen.<br />

2) Die Markkommission oder deren Kommissär bestimmt hierauf die Anzahl der auf die einzelnen<br />

Grundeigentümer entfallenden Grenzzeichen und setzt den Grenzeigentümern eine Frist von höchstens 14<br />

Tagen zu deren Herbeischaffung an Ort und Stelle.<br />

Art. 71<br />

5. Steinsatz<br />

1) Der Steinsatz, das Anbringen der Metallbolzen und das Einhauen der Markkreuze wird von den Markern<br />

besorgt, welche von der Regierung bestellt und in Eidespflicht genommen sind. Dieselben haben ihre Arbeiten<br />

unter Aufsicht und nach Anleitung des Geometers auszuführen.<br />

2) Leisten Grundeigentümer der erhaltenen Vorladung zur Begehung der Parzellengrenzen keine Folge, so<br />

werden die Grenzen nach freiem Ermessen der Markkommission und allfällig anwesender Anstösser festgesetzt.<br />

Die Grundeigentümer verwirken das Recht auf spätere Reklamationen, wenn sie ihr Ausbleiben nicht genügend<br />

zu entschuldigen vermögen.<br />

Art. 72<br />

6. Streitige Grenzen<br />

Streitige Grenzen werden auf gerichtlichem Wege bereinigt. Die Klagen sind beim Landgericht innert Monatsfrist<br />

<strong>vom</strong> Tage der Begehung an anhängig zu machen, ansonst das Recht, die Grenzen definitiv zu bestimmen, auf<br />

die Markkommission übergeht.

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