Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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2) Die Gemeindevorstehung hat auf ortsübliche Weise eine Bekanntmachung zu erlassen, durch welche die<br />
Grundbesitzer aufgefordert werden, sich jeweilig auf die Vorladung der Markkommission zu stellen.<br />
3) Diese Bekanntmachung soll auch während der ganzen Dauer der Vermessung in ortsüblicher Weise<br />
angeschlagen sein.<br />
Art. 68<br />
3. Öffentlicher Grund und Boden<br />
Der Vermarkung der Privatgrundstücke hat die genaue Ausscheidung des öffentlichen Grundes vorauszugehen,<br />
wie der Strassen, Wege, öffentlichen Plätze, Waldungen, Waldgebiete, Flüsse usw.<br />
4. Grenzbegehung<br />
Art. 69<br />
a) Grenzbereinigungen<br />
1) Die Grenzbegehung zum Zwecke der Vermarkung der Privatgrundstücke findet nach Sektionen oder<br />
Abteilungen des Gemeindegebietes und im Beisein des Geometers statt. Bei derselben sind die<br />
Grundeigentümer auf fehlende oder mangelhafte Grenzzeichen aufmerksam zu machen und die Grenzen, soweit<br />
immer möglich, auf gütlichem Wege zu bereinigen.<br />
2) Bei Feststellung einer Grenze müssen sämtliche Anstösser oder deren Bevollmächtigte zugegen sein.<br />
3) Wo sich die Anstösser über die Ausgleichung unregelmässiger Grenzen verständigen, hat der Geometer die<br />
neue Grenze zu verpflocken und allfällige zum Zwecke gegenseitiger Entschädigung nötig werdende<br />
Ausgleichberechnungen durchzuführen.<br />
Art. 70<br />
b) Bestimmung der Grenzzeichen<br />
1) Bei der Grenzbegehung wird der Ort fehlender Grenzzeichen durch Pflöcke, an Mauern, Lagersteinen und<br />
Felsen mit Farbe bezeichnet. Mangelhafte Grenzzeichen sind zu ersetzen.<br />
2) Die Markkommission oder deren Kommissär bestimmt hierauf die Anzahl der auf die einzelnen<br />
Grundeigentümer entfallenden Grenzzeichen und setzt den Grenzeigentümern eine Frist von höchstens 14<br />
Tagen zu deren Herbeischaffung an Ort und Stelle.<br />
Art. 71<br />
5. Steinsatz<br />
1) Der Steinsatz, das Anbringen der Metallbolzen und das Einhauen der Markkreuze wird von den Markern<br />
besorgt, welche von der Regierung bestellt und in Eidespflicht genommen sind. Dieselben haben ihre Arbeiten<br />
unter Aufsicht und nach Anleitung des Geometers auszuführen.<br />
2) Leisten Grundeigentümer der erhaltenen Vorladung zur Begehung der Parzellengrenzen keine Folge, so<br />
werden die Grenzen nach freiem Ermessen der Markkommission und allfällig anwesender Anstösser festgesetzt.<br />
Die Grundeigentümer verwirken das Recht auf spätere Reklamationen, wenn sie ihr Ausbleiben nicht genügend<br />
zu entschuldigen vermögen.<br />
Art. 72<br />
6. Streitige Grenzen<br />
Streitige Grenzen werden auf gerichtlichem Wege bereinigt. Die Klagen sind beim Landgericht innert Monatsfrist<br />
<strong>vom</strong> Tage der Begehung an anhängig zu machen, ansonst das Recht, die Grenzen definitiv zu bestimmen, auf<br />
die Markkommission übergeht.