Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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1) Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften<br />
über die Grundpfandverschreibung.<br />
2) Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.<br />
Art. 323<br />
V. Veräusserung<br />
1) Wird das mit einem Schuldbrief belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und<br />
des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.<br />
2) Hat der neue Eigentümer sich dem Veräusserer gegenüber verpflichtet, die Schuldpflicht für die<br />
Pfandforderung zu übernehmen, so tritt die Haftung des neuen Eigentümers und die Befreiung des Veräusserers<br />
erst dann ein, wenn der Schuldbriefgläubiger der Schuldübernahme zugestimmt hat und dieselbe im Grundbuch<br />
und im Titel eingetragen ist.<br />
3) Der Veräusserer und der neue Eigentümer können dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach<br />
deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.<br />
Art. 324<br />
VI. Zerstückelung<br />
1) Für die Folgen der Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die<br />
Grundpfandverschreibung.<br />
2) Allfällige Schuldübernahmen, die sich damit verbinden, beurteilen sich jedoch nach Art. 323.<br />
B. Gült<br />
Art. 325<br />
I. Zweck und Gestalt<br />
1) Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.<br />
2) Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden.<br />
3) Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht<br />
angeführt.<br />
Art. 326 106<br />
II. Belastungsgrenze<br />
1) Eine Gült kann auf solche Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Ertragswertes des Bodens, vermehrt um die<br />
Hälfte des Zeitwertes der Gebäude, errichtet werden.<br />
2) Dieser Wert wird aufgrund der amtlichen Schätzungsergebnisse festgesetzt.<br />
Art. 327 107<br />
III. Haftung des Staates<br />
Aufgehoben<br />
Art. 328<br />
IV. Ablösbarkeit<br />
1) Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das Recht, je auf Ende einer Periode von sechs<br />
Jahren mit vorausgehender Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der<br />
Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.