Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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Art. 197<br />
C. Verlust<br />
Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht<br />
aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.<br />
2. Abteilung<br />
Die beschränkten dinglichen Rechte<br />
4. Titel<br />
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />
1. Abschnitt<br />
Die Grunddienstbarkeiten<br />
Art. 198<br />
A. Gegenstand<br />
1) Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein<br />
Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu<br />
dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.<br />
2) Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich<br />
verbunden sein.<br />
B. Errichtung und Untergang<br />
I. Errichtung<br />
Art. 199<br />
1. Eintragung<br />
1) Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.<br />
2) Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das<br />
Grundeigentum.<br />
3) Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.<br />
Art. 200<br />
2. Errichtung zu eigenen Lasten<br />
Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine<br />
Dienstbarkeit zu errichten.<br />
II. Untergang<br />
Art. 201<br />
1. Im allgemeinen<br />
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />
belasteten oder des berechtigten Grundstückes.<br />
Art. 202<br />
2. Vereinigung