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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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Art. 197<br />

C. Verlust<br />

Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht<br />

aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.<br />

2. Abteilung<br />

Die beschränkten dinglichen Rechte<br />

4. Titel<br />

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />

1. Abschnitt<br />

Die Grunddienstbarkeiten<br />

Art. 198<br />

A. Gegenstand<br />

1) Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein<br />

Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu<br />

dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.<br />

2) Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich<br />

verbunden sein.<br />

B. Errichtung und Untergang<br />

I. Errichtung<br />

Art. 199<br />

1. Eintragung<br />

1) Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.<br />

2) Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das<br />

Grundeigentum.<br />

3) Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.<br />

Art. 200<br />

2. Errichtung zu eigenen Lasten<br />

Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine<br />

Dienstbarkeit zu errichten.<br />

II. Untergang<br />

Art. 201<br />

1. Im allgemeinen<br />

Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des<br />

belasteten oder des berechtigten Grundstückes.<br />

Art. 202<br />

2. Vereinigung

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