Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus
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II. Auszüge<br />
Art. 620<br />
1. Anrecht auf solche<br />
1) Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.<br />
2) Ebenso hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Verlangen Bescheinigungen darüber<br />
auszustellen, dass eine bestimmte Eintragung im Hauptbuch nicht vorhanden ist. 184<br />
Art. 621<br />
2. Form<br />
1) Auszüge aus dem Hauptbuch oder den dazu gehörigen Belegen werden auf amtlichen Formularen ausgestellt<br />
und sind auf Wunsch <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu beglaubigen. 185<br />
2) In den Auszügen über Miteigentumsanteile oder Stockwerke sowie über selbständige und dauernde Rechte<br />
sind, wenn sie besondere Blätter haben, auch die auf dem Blatt des gemeinschaftlichen oder des belasteten<br />
Grundstückes eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen anzugeben. 186<br />
3) Die für die Auszüge aus dem Hauptbuch aufgestellten Formulare sind auch bei Anzeigen an die Beteiligten<br />
und für amtliche Mitteilungen an Behörden und Gerichte zu verwenden. 187<br />
1) Das Hauptbuch darf nicht herausgegeben werden.<br />
Art. 622<br />
III. Aushändigung von Akten<br />
2) Die Herausgabe der Belege an Gerichtsbehörden kann gegen Empfangsbescheinigung und Hinterlegung einer<br />
beglaubigten Abschrift bei den Grundbuchakten erfolgen.<br />
D. Wirkung<br />
Art. 623<br />
I. Bedeutung der Nichteintragung<br />
1) Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht<br />
dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.<br />
2) Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise<br />
nachgewiesen werden.<br />
II. Bedeutung der Eintragung<br />
Art. 624<br />
1. Im allgemeinen<br />
1) Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das<br />
Hauptbuch.<br />
2) Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass<br />
die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich<br />
rechtzeitig beigebracht werden.<br />
Art. 625<br />
2. Gegenüber gutgläubigen Dritten<br />
Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere<br />
dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.