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Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 - Lie-Haus

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II. Auszüge<br />

Art. 620<br />

1. Anrecht auf solche<br />

1) Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt.<br />

2) Ebenso hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Verlangen Bescheinigungen darüber<br />

auszustellen, dass eine bestimmte Eintragung im Hauptbuch nicht vorhanden ist. 184<br />

Art. 621<br />

2. Form<br />

1) Auszüge aus dem Hauptbuch oder den dazu gehörigen Belegen werden auf amtlichen Formularen ausgestellt<br />

und sind auf Wunsch <strong>vom</strong> Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu beglaubigen. 185<br />

2) In den Auszügen über Miteigentumsanteile oder Stockwerke sowie über selbständige und dauernde Rechte<br />

sind, wenn sie besondere Blätter haben, auch die auf dem Blatt des gemeinschaftlichen oder des belasteten<br />

Grundstückes eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen anzugeben. 186<br />

3) Die für die Auszüge aus dem Hauptbuch aufgestellten Formulare sind auch bei Anzeigen an die Beteiligten<br />

und für amtliche Mitteilungen an Behörden und Gerichte zu verwenden. 187<br />

1) Das Hauptbuch darf nicht herausgegeben werden.<br />

Art. 622<br />

III. Aushändigung von Akten<br />

2) Die Herausgabe der Belege an Gerichtsbehörden kann gegen Empfangsbescheinigung und Hinterlegung einer<br />

beglaubigten Abschrift bei den Grundbuchakten erfolgen.<br />

D. Wirkung<br />

Art. 623<br />

I. Bedeutung der Nichteintragung<br />

1) Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht<br />

dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.<br />

2) Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise<br />

nachgewiesen werden.<br />

II. Bedeutung der Eintragung<br />

Art. 624<br />

1. Im allgemeinen<br />

1) Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das<br />

Hauptbuch.<br />

2) Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass<br />

die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich<br />

rechtzeitig beigebracht werden.<br />

Art. 625<br />

2. Gegenüber gutgläubigen Dritten<br />

Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere<br />

dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.

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